[Verfassungsänderung] - Änderung der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen in Artikel 4, 7 und 12

  • 658-5ee7c62a-6323-44c1-bdff-b9dd609936b6-4-5005-c-jpegLandtag Nordrhein-Westfalen

    Fünfte Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung, vertreten durch Bildungsministerin Dr. Theresa Klinkert, dem Minister des Innern und der Justiz Kai Baum und Ministerpräsident Alex Regenborn.


    Drucksache VI/04


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen


    A. Problem

    Die Änderung der Verfassung geht auf unterschiedliche Probleme ein. Einerseits werden im Rahmen der Bildungsreform Teile der Verfassung überarbeitet, andererseits ist es fraglich, dass Trinkwasser nicht als Menschenrecht gilt.


    B. Lösung

    Durch Änderungen der Landesverfassung kann eine bessere Bildung und das Trinkwasser als Menschenrecht gewährleistet werden.


    C. Alternativen

    keine.


    D. Kosten

    keine.




    Gesetz zur Änderung der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen

    vom xx.xx.2021


    Artikel 1

    Änderung der Landesverfassung

    Das Verfassung für das Land NRW vom 28. Juni 1950, das zuletzt durch Gesetz vom 25.10.2020 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. In Artikel 4 wird ein neuer Absatz 3 eingefügt:

    "(3) Sauberes Trinkwasser ist ein Menschenrecht, das es zu sichern gilt. Der Zugang zu diesem darf keinen wirtschaftlichen oder ähnlichen Einschränkungen unterliegen."


    2. Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

    "(1) Achtung vor der Würde des Menschen, die unbedingte Akzeptanz der Menschenrechte und die Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung."


    3. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

    In Absatz 2 wird ", Bekenntnisschulen" ersatzlos gestrichen.


    In Absatz 3 wird Satz 2 ersatzlos gestrichen.


    Artikel 2
    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft