[Gesetzesänderung] - (Feiertagsgesetz NW) Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage vom 11.02.2021

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    Fünfte Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung, vertreten durch den Landesminister des Inneren, der Justiz, für Wirtschaft und Innovation, Kai Baum


    Drucksache V/04




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW)

    A. Problem

    Die Trennung von Staat und Kirche und die gebotene Neutralität gegenüber weltanschaulichen Richtungen ist immer noch nicht gegeben. Es gibt immer noch ein Gesetz in Nordrhein-Westfalen welches explizit christlichen Feiertagen Sonderrechte gegenüber Feiertagen anderer Religionen und Weltanschauungen gewährt. Das ist nicht neutralitätsfördernd oder bringt die Trennung von Staat und Kirche voran. Außerdem sind viele Bürger*innen des Landes Nordrhein-Westfalen Protestant*innen, was jedoch nicht mit einem protestantischen Feiertag gewürdigt wird. Des Weiteren möchte die Landesregierung einen nicht religiös motivierten Feiertag zum Gedenken an die Befreiung vom nationalsozialistischen Regime schaffen.


    B. Lösung

    Das Gesetz über die Sonn- und Feiertage des Landes Nordrhein-Westfalen wird dahingehend reformiert, dass Sonderrechte christlicher Feiertage aufgehoben oder eingeschränkt werden. Außerdem wird ein protestantischer Feiertag (Reformationstag) eingeführt. Des Weiteren wird ein nicht religiös motivierter Feiertag zur Erinnerung an die Befreiung vom Nationalsozialistischen Regime geschaffen (8. Mai).


    C. Alternativen

    keine

    D. Kosten

    Dem Land Nordrhein-Westfalen entstehen keine zusätzlichen Kosten.


    Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage des Landes Nordrhein-Westfalen
    vom 11.02.2021



    Artikel 1

    Änderung des Feiertagsgesetzes NRW



    1. § 2 Absatz 1 wird neu gefasst:

    (1) Feiertage sind:

    1. der Neujahrstag,

    2. der Karfreitag,

    3. der Ostermontag,

    4. der 1. Mai als Tag des Bekenntnisses zu Freiheit und Frieden, sozialer Gerechtigkeit, Völkerversöhnung und Menschenwürde,

    5. der Christi-Himmelfahrts-Tag,

    6. der 8. Mai als Tag der Befreiung,

    7. der Pfingstmontag,

    8. der Fronleichnamstag (Donnerstag nach dem Sonntag Trinitatis),

    9. der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit,

    10. der Reformationstag,

    11. der Allerheiligentag (1. November),

    12. der 1. Weihnachtstag,

    13. der 2. Weihnachtstag.


    2. § 5 wird ersatzlos gestrichen.


    3. § 6 Absatz 2 und 3 werden ersatzlos gestrichen.


    4. § 7 Absatz 1 wird ersatzlos gestrichen.


    5. § 10 wird neu gefasst:


    "

    (1) Beim Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses können Ausnahmen von den Verboten der §§ 5 bis 7 zugelassen werden, sofern damit keine erhebliche Beeinträchtigung des Sonn- und Feiertagsschutzes verbunden ist. Die Ausnahmegenehmigung kann auf Dauer unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Bei Veranstaltung von Märkten und gewerblichen Ausstellungen ist eine erhebliche Beeinträchtigung dann nicht anzunehmen, wenn sie nicht auch unterhaltenden Charakter hat. Das gleiche gilt für sportliche und ähnliche Veranstaltungen, soweit sie in geschlossenen Räumen stattfinden.

    (2) Zuständig für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist in den Fällen des § 3 die Aufsichtsbehörde nach § 7 des Ordnungsbehördengesetzes, in den Fällen der §§ 6 und 7 der Regierungspräsident.

    "


    6. § 11 wird neu gefasst:


    (1) Ordnungswidrig handelt, wer

    1. entgegen § 3 Satz 1 an Sonn- und Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten ausführt, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, oder entgegen § 3 Satz 2 bei erlaubten Arbeiten (§ 4) vermeidbare Störungen oder Geräusche verursacht;

    2. entgegen § 3 Satz 3 an Sonn- oder Feiertagen Treib-, Lapp- oder Hetzjagden veranstaltet;

    3. an stillen Feiertagen (§ 6) oder am Vorabend des Weihnachtstages einem Veranstaltungs- oder Gewerbeverbot nach § 6 Abs. 1 bis 3, § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt;

    4. als Arbeitgeber entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 an kirchlichen Feiertagen den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft keine Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes gibt;

    5. entgegen § 9 Abs. 1 an jüdischen Feiertagen während der Zeit des Hauptgottesdienstes in der Nähe von Synagogen oder sonstigen der jüdischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen oder Gebäuden vermeidbaren Lärm erregt oder öffentliche Versammlungen, Auf- oder Umzüge veranstaltet.


    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.


    (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

  • Dr. Sascha Ende

    Hat den Titel des Themas von „[Gesetzesänderung] - Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW)“ zu „[Gesetzesänderung] - (Feiertagsgesetz NW) Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage vom 11.02.2021“ geändert.