[Gesetzesänderung] – (LBG NRW) Einführung einer pauschalen Beihilfe (Landesbeamtengesetz)

  • Landtag Nordrhein-Westfalen

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    G e s e t z e n t w u r f

    der Abgeordneten Dr. Maria Cortez (Grüne)



    Drucksache V/03


    Antrag: Gesetz zur Einführung einer pauschalen Beihilfe








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    A n l a g e 1




    Gesetz zur Einführung einer pauschalen Beihilfe


    Der Landtag möge beschließen:



    Artikel 1

    Änderung des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen



    Das Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S.642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV.NRW. S.134) geändert worden ist, wird wie folgt geändert



    § 75 wird wie folgt geändert:



    1. Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingeführt:



    „(8) Auf Antrag wird anstelle der Beihilfe zu den Aufwendungen nach Absatz 3 eine Pauschale gewährt, wenn Beihilfeberechtigte freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in entsprechendem Umfang in einer privaten Krankenversicherung versichert sind und ihren Verzicht auf ergänzende Beihilfen erklären. Aufwendungen, für die eine Leistungspflicht der sozialen oder privaten Pflegeversicherung besteht, sind von der Pauschale nicht umfasst. Die Pauschale bemisst sich nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrages, bei privater Krankenversicherung jedoch höchstens nach dem hälftigen Beitrag einer Krankenversicherung im Basistarif und wird monatlich zusammen mit den Bezügen gewährt. Beiträge für berücksichtigungsfähige Angehörige, deren Aufwendungen nach Absatz 2 Satz 1 beihilfefähig sind, werden bei der Bemessung der Pauschale berücksichtigt. Änderungen der Beitragshöhe sind unverzüglich mitzuteilen. Der Antrag auf Gewährung der Pauschale und der Verzicht auf ergänzende Beihilfen sind unwiderruflich und bedürfen der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Bei einem Wechsel aus der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in ein Versicherungsverhältnis in der privaten Krankenversicherung oder umgekehrt oder bei Änderung des Krankenversicherungsumfangs wird die Pauschale höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt. Beiträge eines Arbeitgebers oder eines Sozialversicherungsträgers zur Krankenversicherung oder ein Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses sind bei der Berechnung der Pauschale nach Satz 3 zu berücksichtigen.“



    2. Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Absätze 9 und 10.



    Artikel 2

    Inkrafttreten



    Das Gesetz tritt am 01. April 2021 in Kraft.


    Einmal editiert, zuletzt von Dr. Sascha Ende ()

  • Dr. Sascha Ende

    Hat den Titel des Themas von „[Gesetzesänderung] - Einführung einer pauschalen Beihilfe (Landesbeamtengesetz – LBG NRW)“ zu „[Gesetzesänderung] – (LBG NRW) Einführung einer pauschalen Beihilfe (Landesbeamtengesetz)“ geändert.