[Gesetz] - (SozPaG NRW) Einführung eines Sozialpasses (SozialpassGesetzNRW)

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    Vierte Wahlperiode





    Drucksache IV/XX



    G e s e t z e n t w u r f

    der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei und von Vorwärts!



    Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines landesweiten Sozialpasses


    A) Problem


    „Armut stört“ – so lautet der Schattenbericht der National Armutskonferenz zum 5. Armuts- und Reichtumsberichtes der Bundesregierung aus 2017 . Eine mehrdeutige Aussage: denn Armut kann als unangenehme gesellschaftliche Tatsache stören, aber vor allem stört sie das Leben und die Gestaltungsfreiheit der von ihr betroffenen Menschen. Armut verhindert gesellschaftliche Teilhabe an ganz normalen Dingen des Alltags. Ob es ein Besuch im Theater oder ein Ausflug mit der Familie ist. Armut ist ein Freiheitszerstörer. So stellt der Paritätische Armutsbericht von 2018 fest, dass mehr als die Hälfte der armen Menschen (57,1%) sich Freizeitbesuche ins Kino, zu Sportveranstaltungen oder zu Konzerten in der Regel nicht leisten können. Der ALG II-Regelsatz von insgesamt 424 € im Jahr 2019 deckt Ausgaben im Bereich Freizeit, Kultur und Unterhaltung hingegen nur mit 40,68 €. Das ist eindeutig zu wenig.


    B) Lösung


    Eine Möglichkeit, dieser Benachteiligung auf kommunaler oder landespolitischer Ebene entgegenzuwirken, ist die Einführung eines Sozialpasses, durch welchen Menschen in Armutslagen Ermäßigung in verschiedenen Bereichen ermöglicht werden. Die Landesregierung will mit diesem Antrag einen solchen Sozialpass für ganz NRW einführen. Er soll allen Bürger:innen eine möglichst gute und breite Teilhabechancen ermöglichen. Wir wollen die Menschen nicht im Stich lassen.

    C) Alternativen


    Eine nachhaltigere Alternative wäre der langfristige Abbau von Armut. Einerseits durch bessere Löhne und andererseits durch höhere ALG-II-Regelsätze. Jedoch sind diese Maßnahmen außerhalb der gesetzgeberischen Kompetenz der Landesregierung.


    D) Kosten

    Rund 40 Millionen Euro





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    A n l a g e 1


    Gesetz zur Einführung eines Sozialpasses

    (SozialpassGesetzNRW - SozialpassNRW)

    vom 06 . 01 . 2 0 2 1



    § 1

    Zweck


    Zweck dieses Gesetzes ist es, hilfsbedürftigen Menschen eine stärkere Teilhabe in kulturellen und sonstigen Eirnichtungen zu ermöglichen.



    § 2

    Geltungsbereich und betroffene Personen


    (1) Der Sozialpass gilt nur für Personen mit Hauptwohnsitz in NRW, die

    1. Arbeitslosengeld II nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen,

    2. soziale Hilfeleistungen nach zwöften Buch Sozialgesetzbuch beziehen,

    3. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz beziehen,

    4. Leistungen nach §§ 1, 2 Asylbewerberleistungsgesetz beziehen,

    5. Alleinerziehende mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern sind,

    6. Schwerbehinderte Menschen nach § 2 Abs. 1 und 2 SGB IX sowie schwerbehinderten Menschen Gleichgestellte im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB IX sind,

    7. Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz beziehen,

    8. Minderjährige unbegleitete Jugendliche aus Drittstaaten nach Artikel 2 e) der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 sind

    9. oder Studenten beziehungsweise volljährige Schüler sind.


    (2) Zum Nachweis der Berechtigung zur Beziehung des Sozialtickets nach Absatz 1 müssen die Antragsteller und Antragsstellerinnen einen Nachweis, wie eine Kopie des entsprechenden Dokuments, erbringen, dass Absatz 1 auf sie zutrifft.



    § 3

    Leistungen


    (1) Für Trägerinnen und Träger des Sozialpasses wird der Eintritt in alle staatlichen Kultureinrichtungen um 50% reduziert. In allen staatlich geförderten Einrichtungen wird der Eintritt um 25% reduziert.


    (2) Bus und Bahn können landesweit für eine monatliche Zahlung von 20 Euro genutzt werden, den Verkerhsverbänden werden dadurch entstehende Mindereinnahmen vom Land erstattet. Auf einmalige Fahrtickets wird ein Preiserlass von 50% getätigt.



    § 4

    Beantragung und Gültigkeit


    (1) Der Sozialpass muss schriftlich oder digital mit Nachweisen nach §2 Absatz 2 beantragt werden. Es ist ein standartisiertes Formular zu benutzen, das vom zuständigen MInisterium bekannt gegeben wird.


    (2) Der Sozialpass gilt nach erfolgreicher Beantragung ein Jahr. Ist die Antragstellerin oder der Antragssteller nach einem Jahr noch immer nach § 2 Absatz 1 berechtigt, kann der Sozialpass um ein Jahr verlängert werden.




    § 5

    Missbrauch


    (1) Eine missbräuchliche Nutzung des Sozialpasses führt zum Entzug oder Versagung der Weiterbewilligung. Gewährte Leistungen sind innerhalb eines Jahres zurückzuzahlen.



    § 6

    Inkrafttreten


    Das Gesetz tritt am 01.06.2021 in Kraft.


    Einmal editiert, zuletzt von Dr. Sascha Ende ()

  • Dr. Sascha Ende

    Hat den Titel des Themas von „[Gesetz] - Einführung eines Sozialpasses (SozialpassGesetzNRW - SozPaG NRW)“ zu „[Gesetz] - (SozPaG NRW) Einführung eines Sozialpasses (SozialpassGesetzNRW)“ geändert.