[Gesetz] – (WaMoFöG NRW) Förderung wasserstoffbetriebener Fahrzeuge im ÖPNV (Wasserstoffmobilitätförderungsgesetz NRW)

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    Vierte Wahlperiode





    Drucksache IV/009




    G e s e t z e n t w u r f

    der Landesregierung vertreten durch das Landesministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Energie und Verkehr




    Entwurf eines Gesetzes zur Förderung wasserstoffbetriebener Fahrzeuge im ÖPNV




    A) Problem

    Der Einsatz von Umweltfreundlichen Wasserstofffahrzeugen, sowie der notwendigen Tankinfrastruktur im ÖPNV wird aktuell nur ungenügend forciert.



    B) Lösung

    Eine finanzielle Förderung an die betroffenen Betriebe, um den Ankauf der genannten Gerätschaften attraktiver zu gestalten.



    C) Alternativen

    Keine



    D) Kosten

    ca. 28.000.000€





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    A n l a g e 1


    Gesetz zur Förderung wasserstoffbetriebener Fahrzeuge im ÖPNV



    (Wasserstoffmobilitätförderungsgesetz NRW – WaMoFöG NRW)

    vom 15 . 12 . 2 0 2 0




    § 1 - Zweck



    Zweck dieses Gesetzes ist es, Wasserstoffmobilität durch wasserstoffbetriebene Fahrzeuge im Linienveherker im Öffentlichen Personennahverkehr zu fördern.





    § 2 - Begriffsbestimmung


    (1) Kommunale Träger im Sinne dieses Gesetzes sind die Kommunen.

    (2) Kommunen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Gemeinden, kreisangehörigen Städte, kreisfreien Städte und Landkreise im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Zusammenschlüsse (Zweckverbände) von Kommunen im Sinne von Satz 1 sind denen gleichgestellt.





    § 3 - Gegenstand der Förderung


    (1) Gefördert wird die Anschaffung wasserstoffbetriebener Fahrzeuge, die vom Wesen her zum Einsatz im Linienverkehr des Öffentlichen Personennahverkehrs unter Beteiligung am Straßenverkehr bestimmt sind (Wasserstoff-Busse). Nicht gefördert wird die Anschaffung von wasserstoffbetriebenen Schienenfahrzeugen.


    (2) Gefördert wird die Anschaffung von Tankstellen, die zur Abgabe von Wasserstoff an Fahrzeuge, die nach Absatz 1 förderfähig sind, bestimmt sind.




    § 4 - Förderberechtigte

    Förderberechtigt sind Unternehmen und Betriebe,

    1. die Personenbeförderungsleistungen im Rahmen des Öffentlichen Personennahverkehrs erbringen und
    2. sich ganz oder mehrheitlich in kommunaler Trägerschaft befinden.


    § 5 - Förderhöhe und -art


    (1) Das Gesamtbudget für die Förderung beträgt 28.000.000 €


    (2) Das Gesamtbudget gemäß Absatz 1 wird bei Inkrafttreten des Gesetzes anhand des folgenden Schlüssels an die 3 Zweckverbände ausgezahlt:

    1. Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) erhält 31% des Gesamtbudgets
    2. Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) erhält 44% des Gesamtbudgets
    3. Zweckverband Nahverkehr Rheinland (NVR) erhält 25 % des Gesamtbudgets

    (3) Das Gesamtbudget gemäß Absatz 1 ergibt sich aus folgender Rechnung

    1. Für insgesamt 400 Fahrzeuge gemäß §3 Absatz 1, die jeweils mit 55.000 € gefördert werden ergibt sich ein Teilbudget von 22.000.000 €
    2. Für insgesamt 50 Tankstellen gemäß §3 Absatz 2, die jeweils mit 120.000 € gefördert werden ergibt sich ein Teilbudget von 6.000.000 €



    § 6 - Fördervoraussetzungen und Nichterfüllung bei Fahrzeugen



    (1) Die Empfänger der Fördersummen, also die Zweckverbände gemäß § 4 müssen binnen 5 Jahren nach Auszahlung der Fördermittel, nachweislich folgende Zielsetzungen erfüllen:

    1. Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) soll unter Nutzung der Fördersumme 124 Fahrzeuge gemäß §3 Absatz 1 und 15 Tankstellen gemäß §3 Absatz 2 erwerben
    2. Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) soll unter Nutzung der Fördersumme 176 Fahrzeuge gemäß §3 Absatz 1 und 22 Tankstellen gemäß §3 Absatz 2 erwerben
    3. Zweckverband Nahverkehr Rheinland (NVR) soll unter Nutzung der Fördersumme 100 Fahrzeuge gemäß §3 Absatz 1 und 13 Tankstellen gemäß §3 Absatz 2 erwerben

    (2) Werden die Ziele aus Absatz 1 nur zum Teil erreicht, so ist der ungenutzte Anteil der Förderung zu erstatten


    (3) Der ungenutzte Anteil gemäß Absatz 4 ergibt sich aus der Abweichung zwischen der in Absatz 1 beschriebenen Zielsetzungen und den in §5 Absatz 3 beschriebenen Förderbeträgen der Einzelposten


    (4) Gelingt es den Empfängern nicht, die Ziele gemäß Absatz 1 in Teilen zu erreichen (Sprich: Wird nicht ein einziges Fahrzeug gemäß §3 Absatz 1 und nicht eine einzige Tankstelle gemäß §3 Absatz 2 erworben) so muss die Fördersumme vollständig erstattet werden



    § 7 - Antragsverfahren und Zuständigkeit


    (1) Die Förderung erfolgt bei Inkrafttreten


    (2) 5 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes ist durch die Zweckverbände und ihre Unterorganisationen der Nachweis zu erbringen, das die Ziele gemäß §6 Absatz 1 ganz oder zum Teil erfüllt wurden


    (3) Zuständig für die Kontrolle der Nachweise gemäß Absatz 2 und der Bestimmung des ungenutzten Anteils gemäß §7 Absatz 3 ist das Landesministerium für Verkehr




    § 8 - Ermächtigung


    Der zuständige Minister wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung weitere Bestimmungen zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen.




    § 9 - Übergangs- und Schlussbestimmungen


    Gegenstände nach § 3, die vor dem 01.05.2020 erstmalig betriebsbereit waren, sind nicht förderfähig.



    § 10 - Inkrafttreten



    Das Gesetz tritt am 01.06.2021 in Kraft.

    Einmal editiert, zuletzt von Dr. Sascha Ende ()

  • Dr. Sascha Ende

    Hat den Titel des Themas von „[Gesetz] - Förderung wasserstoffbetriebener Fahrzeuge im ÖPNV (Wasserstoffmobilitätförderungsgesetz NRW – WaMoFöG NRW)“ zu „[Gesetz] – (WaMoFöG NRW) Förderung wasserstoffbetriebener Fahrzeuge im ÖPNV (Wasserstoffmobilitätförderungsgesetz NRW)“ geändert.