[Gesetzesänderung] - (SchulG NRW) Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (digitale Lehrmittel)

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    Vierte Wahlperiode





    Drucksache IV/XX



    G e s e t z e n t w u r f

    der Landesregierung, vertreten durch Bildungsministerin Dr. Theresa Klinkert.



    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen


    A) Problem

    Die nordrhein-westfälischen Schulen sind bisher nicht ausreichend für die datenschutzrechtlichen Herausforderungen der Digitalisierung gerüstet. Datenmonopole haben ihren Einfluss bereits auf Schulen ausgeweitet. Dieser übermäßige Einfluss muss beschränkt werden.


    B) Lösung

    Es ist nötig, in schulischen Kontexten verstärkt auf datenschutzfreundliche Soft- und Hardwares zu setzen, auch, um die sensiblen Daten der Schülerinnen und Schüler zu schützen. Das Landesministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft möchte hier Richtlinien vorgeben, ohne die Schulen dabei zu überfordern. Daher müssen quellcodeoffene, datensichere und pädagogisch sinnvolle technische Unterrichtsunterstützungen gefördert werden.


    C) Alternativen

    keine


    D) Kosten

    Dem Land Nordrhein-Westfalen entstehen keine zusätzlichen Kosten.





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    A n l a g e 1


    Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen

    (Änderung Schulgesetz NRW - Änderung SchulG)

    vom 0 6 . 1 2 . 2 0 2 0



    Artikel 1

    Änderung des Schulgesetzes NRW


    Das Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005, das zuletzt durch Gesetz vom 23.09.2020 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. Nach § 30 wird ein neuer Paragraph §30a eingeführt, der wie folgt gefasst wird:


    "§ 30a - Digitale Lernmittel

    (1) Digitale Lernmittel sind Softwares wie Betriebssysteme und Programme, die zur Unterstützung des Unterrichts beziehungsweise zur Ermöglichung des digitalen Unterrichts, beispielweise durch Notizprogramme oder Quizprogramme, dienen und eine längere Zeit von Schülerinnen und Schülern genutzt werden.


    (2) Digitale Lernmittel dürfen vom Ministerium nur zugelassen werden, wenn sie

    1. Rechtsvorschriften nicht widersprechen,

    2. einen offenen Quellcode haben,

    3. die sensiblen Schülerdaten bestmöglich schützen,

    4. die sensiblen Schülerdaten nicht an außereuropäische Server weiterleiten, bei welchen nicht ausgeschlossen werden kann, dass andere Regierungen, Organisationen oder sonstige Unbefugte Zugriff auf diese haben,

    5. den Unterrichtsvorgaben entsprechen,

    6. den Schülerinnen und Schülern individuelle Lernwege und selbstständiges Arbeiten durch methodische und mediale Vielfalt fördern,

    7. dem Stand der Wissenschaft entsprechen,

    8. kein diskriminierendes Verhalten fördern.


    (3) Digitale Lernmittel dürfen an Schulen grundsätzlich nur eingesetzt werden, wenn sie zugelassen sind. Davon kann abgewichen werden, wenn die zuständigen Datenschutzbeauftragten oder -behörden sowie der Schulträger oder die Schulleitung sowie die Eltern der betroffenen Schülerinnen und Schülern einer Abweichung zustimmen. Über die Einführung von digitalen Lernmitteln entscheidet die Schulkonferenz. Von Absatz 2 Punkt 2 kann bei der Zulassung abgewichen werden, wenn es keine einsetzbare offene sowie dem Unterricht und seinen Anforderungen angemessene Software gibt.


    (4) Digitale Lernmittel für den Religionsunterricht werden zusätzlich im Einvernehmen mit der Kirche oder der Religionsgemeinschaft zugelassen.


    (5) Das Ministerium regelt das Zulassungsverfahren.

    (6) Ausnahmen bei Absatz 2 Punkt 2 und 4 sind möglich, wenn entsprechende Software bereits für den Unterricht erworben wurde. Auch wenn bereits erworbene Hardware die Einhaltung der Punkte erschwert oder einen unzumutbaren Aufwand verursachen würde, ist eine Ausnahme möglich. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden neu erworbene Softwares und Hardwares nicht mehr als Ausnahmen gezählt."



    2. § 120 Absatz 5 wird neu gefasst:


    "(5) Die Schule darf für den Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und der Eltern verarbeiten, sofern nicht mehr Daten als nötig verarbeitet werden. Die Schule muss immer Klarheit über die Menge der verarbeiteten Daten sowie die Notwendigkeit der Verarbeitung haben und sicherstellen, dass die Verarbeitung sorgsam und sicher protokolliert wird."



    3. In § 122 wird ein Absatz 5 eingefügt:


    "(5) Jegliche Videoüberwachung und jegliche Überwachung der Konzentration, der Arbeitseffizienz, der Arbeitsqualität und des sonstigen Verhaltens durch künstliche Intelligenz oder Softwares ist verboten."

    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 29.01.2022 in Kraft.

    § 30a Absatz 6 tritt am 01.01.2031 außer Kraft.


    Einmal editiert, zuletzt von Dr. Sascha Ende ()

  • Dr. Sascha Ende

    Hat den Titel des Themas von „[Gesetzesänderung] - Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (digitale Lehrmittel)“ zu „[Gesetzesänderung] - (SchulG NRW) Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (digitale Lehrmittel)“ geändert.