[Gesetz] - (GtKEK-EF) Taktische Kennzeichnung der Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge

  • Landtag Nordrhein-Westfalen658-5ee7c62a-6323-44c1-bdff-b9dd609936b6-4-5005-c-jpeg

    Vierte Wahlperiode






    Drucksache IV/008

    G e s e t z e n t w u r f

    des Ministeriums des Innern und der Justiz Nordrhein - Westfalen,

    vertreten durch Ministerin Victoria Mechnachanov



    Entwurf eines Gesetzes über die taktische Kennzeichnung der Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge der Landespolizei in Nordrhein - Westfalen (GtKEK-EF)



    A) Problem

    Durch den Einsatz unterschiedlicher Polizeikräfte und deren Einsatzfahrzeuge, die auch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sind und in der Bevölkerung nicht immer ersichtlich sind,

    bedarf es einer einheitlichen Kennzeichnung in NRW.


    B) Lösung

    Die Landesregierung vertreten durch das Innenministerium führt für alle in NRW beschäftigten Polizeibeamte und Polizeibeamtinnen und deren Einsatzfahrzeuge eine einheitliche Kennzeichnung ein.


    C) Alternativen

    keine


    D) Kosten

    10.000.000€



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    A n l a g e 1


    Entwurf eines Gesetzes über die taktische Kennzeichnung

    der Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge der Landespolizei in Nordrhein - Westfalen

    (GtKEK-EF)

    vom 28.11 . 2 0 2 0


    §1.

    Allgemeines


    Das Gesetz regelt die Kennzeichnung von Einsatzkräften sowie Einsatzfahrzeuge in Nordrhein – Westfalen.


    §2.

    Kennzeichnung von Einsatzkräften


    (1) Die Angehörigen der Einsatzkräfte tragen auf der linken Brust Schilder mit folgenden Merkmalen: NRW und dann eine mindestens 5stellige NR.


    (2) die Rückseite ist die fünfstellige Zahl ebenfalls zu sehen


    (3)Die Rückenkennzeichnung ist insgesamt 20x20 cm groß und schließt unten mit einem silbernen reflektierenden Band ab. Unterhalb der taktischen Kennzeichnung ist bei Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern ein weißes Funktionsabzeichen abgebildet.


    (4) die taktische Kennzeichnung setzt sich von links nach rechts zusammen aus

    • einer Ziffer für die Bereitschaftspolizeiabteilung oder einen Buchstaben für Einsatzeinheiten aus den örtlichen Direktionen (Anfangsbuchstaben wie Autokennzeichen der Städte und Gemeinden)
    • einer Ziffer für die Einsatzhundertschaft einer Bereitschaftspolizeiabteilung oder
    • den Buchstaben „Z“ für die Zentrale Diensthundeführereinheiten oder
    • dem Buchstaben „T“ für die Technischen Einsatzeinheiten oder
    • der Ziffer „1“ für eine Einsatzhundertschaft einer örtlichen Direktion oder
    • der Ziffer „2“ für eine Abschnittshundertschaft
    • einer Ziffer für den Zug
    • einer Ziffer für die Gruppe
    • einer Ziffer/ einem Buchstaben als individuelle Kennzeichnung der Dienstkraft.

    (5) Angehörige der St PPr werden bei einem Einsatz an erster Stelle durch ein „St“ gekennzeichnet.

    • Festlegungen zu der 2., 3., 4., Stelle trifft St Ppr in eigener Zuständigkeit.
    • Weitere Kräfte der Dir ZA werden bei einem Einsatz an erster Stelle durch ein „ZA“ gekennzeichnet.
    • Festlegungen zu der 2., 3., 4. Stelle trifft die Dir ZA in eigener Zuständigkeit.

    (6) Angehörige der ZSE IV A werden bei einem Einsatz als Ersatzeinheit an erster Stelle durch ein „L“ und an zweiter Stelle durch eine Ziffer für das Referat gekennzeichnet.

    • Festlegungen zu der 3. und 4. Stelle trifft dddie ZSE IV A in eigener Zuständigkeit.

    (7) Nicht benötigte Stellen der Taktischen Kennzeichnung werden mit einer „0“ aufgefüllt.


    (8) Die Einheiten fertigen eine personenbezogene Dokumentation der zugewiesenen taktischen Kennzeichnungen tabellarisch in Papierform zu Dienstbeginn.

    Zu diesem Zweck kann ein Dienstverrichtungsnachweis oder die Kopie eines Dienstverrichtungsnachweises (mit eingetragenen Dienstverrichtern) genutzt werden; in diesem Fall wird die taktische Kennzeichnung in das Feld „Bemerkungen“ eingetragen.

    Die Listen werden nach Dienstende an den zuständigen Beschwerde- oder Disziplinarbereich übersandt. Ein Zugriff ist dann - mit Ausnahme der Benutzerverwaltung - nur dem in Nummer 5 Abs. 2 der GA ZSE Nr. 2/2009 über das Tragen von Namensschildern genannten Personenkreis gestattet. Außerhalb der Beschwerde- und Disziplinarbereiche dürfen keine Listen aufbewahrt werden, die eine personenbezogene Zuweisung der taktischen Kennzeichnungen beinhalten.


    (9) Beispiel einer Rückenkennzeichnung

    Zugführerin/Zugführer des 2. Zuges der 14. Einsatzhundertschaft


    (10) An den Ärmeln werden blaue Funktionsabzeichen in der Größe82x40 mm gem. PDV 102 getragen.


    (11) Schutzhelmbezüge werden nur in begründeten Einzelfällen auf besondere Weisung des PF, im täglichen Dienst des Einheitsführers als taktische Maßnahme zur Eigensicherung der Einsatzkräfte getragen.


    (12) Die erweiterte taktische Kennzeichnung mit festgelegten Symbolen/Buchstaben in den Farben blau, rot, gelb, orange, grün in einer jeweils einheitlichen Größe (max. ca. 9x9 cm) in flammhemmender Folie auf dem Nackenschutz des Einsatzhelms ist zulässig.


    §3.

    Kennzeichnung von Einsatzfahrzeugen


    (1) Einsatzfahrzeuge werden durch Dienststellenkennungen gekennzeichnet. Die Wasserwerfer (WaWe) und Sonderwagen (SW) der Bereitschaftspolizeiabteilungen werden darüber hinaus mit dem Landeskürzel und einer einstelligen Ziffer (NRW 1-5) gekennzeichnet. Fahrzeuge der Einsatzhundertschaften werden mit Klebefolie, Fahrzeuge der Alarmhundertschaften mit Magnetfolie gekennzeichnet.


    (a) BPA: hellblaue Schrift auf weißem Grund

    (b) BPA: ziegelrote Schrift auf weißem Grund

    (c) EHuDir: schwarze Schrift auf weißem Grund

    (d) AHuDir: weiße Schrift auf schwarzem Grund

    (e) ZSE / Dir ZA Gef: schwarze Schrift auf weißem Grund


    (2) Beispiele für die Dienststellenkennungen von Einsatzfahrzeugen:

    (a) 13. Einsatzhundertschaft: 13

    (b) Einsatzhundertschaft der Direktion 4; 2. Zug: D2


    (3) Die Dienststellenkennungen sind möglichst wie folgt zu befestigen:

    • vorne auf der Motorhaube (Fahrerseite)
    • am Heck (Beifahrerseite) möglichst weit oben
    • seitlich möglichst weit oben und am Ende der Fensterreihe, bei fehlendem Platz zwischen dem vorletzten und letzten Fenster oder unterhalb des letzten Fensters .

    (4) Die Dienstellenkennungen dürfen nicht auf Fenster aufgebracht werden. Zusätzliche taktische Kennzeichnungen und Beschriftungen sind unzulässig.


    §4.

    Beschaffung von Kennzeichnungen


    Kennzeichnungen für Einsatzfahrzeuge und Einsatzkleidung (Rückenkennzeichnung) werden auf Antrag der Dienststellen und zu Lasten des jeweiligen LuV von ZSE beschafft.


    §5.

    Schlussbestimmungen




    Übergangsregelungen: Die vorhandenen Rückenkennzeichnungen sind weiter zu nutzen, bis die Kennzeichnungen nach neuem Muster verfügbar sind.

    Dass Gesetz tritt nach Beschluss durch den Landtag und nach Veröffentlichung am 01.01.2021 in Kraft .

    Einmal editiert, zuletzt von Dr. Sascha Ende ()

  • Dr. Sascha Ende

    Hat den Titel des Themas von „[Gesetz] - Taktische Kennzeichnung der Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge (GtKEK-EF)“ zu „[Gesetz] - (GtKEK-EF) Taktische Kennzeichnung der Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge“ geändert.