[Gesetz] - (LMiLoG NRW) Mindestlohngesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesmindestlohngesetz)

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    Vierte Wahlperiode





    Drucksache IV/007



    G e s e t z e n t w u r f

    der Landesregierung, vertreten durch das Landesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Finanzen


    Entwurf eines Gesetzes zum Mindestlohngesetz für das Land Nordrhein-Westfalen



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    A n l a g e 1


    Entwurf eines Gesetzes zum Mindestlohngesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

    (Landesmindestlohngesetz - LMiLoG NRW)

    vom 22 . 11 . 2 0 2 0



    § 1
    Zweck des Gesetzes

    Der Zweck dieses Gesetzes ist die Festlegung und Durchsetzung eines Mindestlohns für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften.

    § 2
    Geltungsbereich

    Dieses Gesetz gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Verwaltung, der landesunmittelbaren öffentlich rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, der Hochschulen, der Gerichte des Landes Nordrhein-Westfalen, des Landtages von Nordrhein-Westfalen, des Rechnungshofs von Nordrhein-Westfalen und den Landesbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen.

    § 3
    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

    (1) Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich durch einen privatrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, in sozialversicherungspflichtiger Form oder als geringfügig Beschäftigte oder Beschäftigter gegen Entgelt Dienste zu leisten, die in unselbstständiger Arbeit im Inland zu erbringen sind.

    (2) Als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gelten nicht Auszubildende, Umschülerinnen und Umschüler nach dem Berufsbildungsgesetz, Personen, die in Verfolgung ihres Ausbildungszieles eine praktische Tätigkeit nachweisen müssen, sowie Personen in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis nach § 221 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

    § 4
    Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Nordrhein-Westfalen

    Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Landes Nordrhein-Westfalen soll mindestens ein Anspruch auf den Mindestlohn nach § 9 eingeräumt werden.

    § 5
    Mindestlohn für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Beteiligungen des Landes

    (1) Das Land Nordrhein-Westfalen stellt im Rahmen seiner rechtlichen Zuständigkeiten und Befugnisse sicher, dass andere juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personengesellschaften ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn nach § 9 zahlen, soweit das Land sie unmittelbar oder mittelbar durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanziert oder über ihre Leitung die Aufsicht ausübt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt hat. Satz 1 gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts im Land Nordrhein-Westfalen, die sich durch Gebühren oder Beiträge finanzieren.

    (2) Soweit das Land Nordrhein-Westfalen keine Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personengesellschaften unmittelbar oder mittelbar hält oder erwirbt, wirkt es darauf hin, dass die Regelungen dieses Gesetzes auch von den juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personengesellschaften angewendet werden.

    § 6
    Geltung bei Umwandlung, Errichtung und Veräußerung von Einrichtungen des Landes

    (1) Wandelt das Land Nordrhein-Westfalen Teile der Landesverwaltung, eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder eine andere Einrichtung, die in den Geltungsbereich von § 2 dieses Gesetzes fällt, oder einen Teil davon in eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine Personengesellschaft um oder errichtet es juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personengesellschaften, so ist in den Umwandlungs- oder Errichtungsrechtsakten und in den jeweiligen Rechtsgrundlagen festzulegen und sicherzustellen, dass die Regelungen dieses Gesetzes auch zukünftig Anwendung finden.

    (2) Erfolgt eine teilweise oder vollständige Veräußerung einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personengesellschaft, so sind Erwerbende zu verpflichten, die entsprechende Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes zu gewährleisten und eine entsprechende Verpflichtung bei etwaigen Weiterveräußerungen auch späteren Erwerbenden aufzuerlegen.

    § 7
    Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer öffentlich geförderter Zuwendungsempfänger

    (1) Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen nach der Landeshaushaltsordnung nur, wenn die Empfängerinnen und Empfänger sich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn nach § 9 zu zahlen. Satz 1 gilt entsprechend für die Gewährung sonstiger staatlicher oder aus staatlichen Mitteln gewährter direkter oder indirekter Vorteile jeder Art, soweit es sich nicht um Sachleistungen oder Leistungen handelt, auf die die Empfängerinnen und Empfänger einen dem Grund und der Höhe nach unmittelbar durch Rechtsvorschriften begründeten Anspruch haben. Die bewilligende Stelle ist befugt, von Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern zu verlangen, Dienst- oder Werkverträge im Zusammenhang mit der Erfüllung des Zuwendungszwecks nur mit solchen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern abzuschließen, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung mindestens den Mindestlohn nach § 9 zu zahlen.

    (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Einrichtungen nach § 5 Zuwendungen oder andere Vorteile gewähren.

    § 8
    Mindestlohn bei Entgeltvereinbarungen im Sozialrecht

    Das Land Nordrhein-Westfalen vereinbart in Leistungserbringungs- und Versorgungsverträgen nach den Büchern des Sozialgesetzbuchs die Zahlung des Mindestlohns nach § 9 an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Leistungserbringers, soweit dies bundesgesetzlich nicht ausgeschlossen ist

    § 9
    Höhe des Mindestlohnes

    (1) Der Mindestlohn beträgt 13,00 Euro (brutto) je Zeitstunde, solange die Landesregierung keinen höheren Mindestlohn nach Absatz 2 festlegt.

    (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Höhe des nach Absatz 1 zu zahlenden Entgelts durch Rechtsverordnung festzusetzen, sofern dies wegen veränderter wirtschaftlicher und sozialer Verhältnisse erforderlich ist. Ein entsprechender Anpassungsbedarf wird durch Zugrundelegung der prozentualen Veränderungsrate im Index der tariflichen Monatsverdienste des Statistischen Bundesamtes für die Gesamtwirtschaft in Deutschland (ohne Sonderzahlungen) ermittelt, bei der der Durchschnitt der veröffentlichten Daten für die letzten vier Quartale zugrunde zu legen ist.

    § 10
    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Nordrhein-Westfalen in Kraft.


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