3 BvE 1/21 (Entscheidungsverkündung) - Schneider, SDP-Bundestagsfraktion, KonP-Bundestagsfraktion ./. Bundespräsidentin Isabelle Yersin und 9 MdB ./. Bundespräsidentin Isabelle Yersin

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    Das Oberste Gericht gibt bekannt:




    Die Entscheidungsverkündung


    In dem Organstreitverfahren


    über


    die Anträge,



    festzustellen, dass die Antragsgegnerin durch ihre Nichternennung, hilfsweise ihre nicht fristgerechte Ernennung des Herrn Tom Schneider zum Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland, die Rechte des Herrn Tom Schneider aus Artikel 63 IV S 1 und S 2 des Grundgesetzes verletzt hat;


    hilfsweise festzustellen, dass die Antragsgegnerin durch ihre Nichternennung, hilfsweise ihre nicht fristgerechte Ernennung des Herrn Tom Schneider zum Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland, die Rechte der Antragstellerinnen der Fraktionen der Sozialdemokratischen Partei im Deutschen Bundestag und der Konservativen Partei im Deutschen Bundestag aus Artikel 63 IV S 1 und S 2 in Verbindung mit III des Grundgesetzes verletzt hat;


    äußerst hilfsweise festzustellen, dass die Antragsgegnerin durch ihre Nichternennung, hilfsweise ihre nicht fristgerechte Ernennung des Herrn Tom Schneider zum Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland, die Rechte des Deutschen Bundestages aus Artikel 63 IV S 1 und S 2 in Verbindung mit Artikel 20 I und II des Grundgesetzes verletzt hat;


    festzustellen, dass die Bundespräsidentin durch ihre Anordnung der Auflösung des 5. Deutschen Bundestages vom 7. März 2021 gegen Artikel 63 IV S 3 GG in Verbindung mit Artikel 20 I, II S 1 GG verstoßen und dadurch die Antragsteller des Antrages 4. in ihren Rechten aus Artikel 38 I S 2 GG in Verbindung mit Artikel 39 I S 1 GG verletzt oder unmittelbar gefährdet hat;


    Antragsteller:

    - Tom Schneider

    - SDP-Bundestagsfraktion

    - KonP-Bundestagsfraktion


    und


    Herr Tom Schneider,

    Herr Charly Roth,

    Frau Theresa Klinkert,

    Herr Mijat Russ,

    Frau Maria Cortez,

    Herr Sebastian Fürst,

    Herr Elias Jakob Lewerentz,

    Frau Emmelie Seidel und

    Herr Jan Friesländer


    findet am Montag, den 30. Mai 2022, 22:45 Uhr



    im Sitzungssaal des Obersten Gerichts,

    Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe statt.

    Präsidentin des Obersten Gerichtes

  • Präsidentin Christ-Mazur betritt als Berichterstattterin gemeinsam mit Richter Neuheimer den gut besetzten Sitzungssaal


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    werte Anwesende,


    ich darf Sie sehr herzlich zu dieser späten Stunde zur Entscheidungsverkündung im Organstreitverfahren des Herrn Tom Schneider und zweier Bundestagsfraktionen sowie von neun Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung Mitglieder des Deutschen Bundestages waren, begrüßen. Kommen wir zur Entscheidungsverkündung, bitte erheben Sie sich. Es wird folgende Entscheidung verkündet:


    Im Namen des Volkes,


    1. Der Antrag, festzustellen, dass die Antragsgegnerin durch ihre Nichternennung, hilfsweise ihre nicht fristgerechte Ernennung des Antragstellers zu 1. zum Bundeskanzler, die Rechte des Antragstellers zu 1. aus Art. 63 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes verletzt hat, wird als unzulässig verworfen.
    2. Der Antrag, hilfsweise festzustellen, dass die Antragsgegnerin durch ihre Nichternennung, hilfsweise ihre nicht fristgerechte Ernennung des Antragstellers zu 1. zum Bundeskanzler, die Rechte der Antragstellerinnen zu 2. und 3. aus Art. 63 Absatz 4 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Grundgesetzes verletzt hat, wird als unzulässig verworfen.
    3. Die Antragsgegnerin hat durch ihre Nichternennung des Herrn Tom Schneider zum Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland die Rechte des Deutschen Bundestages zur Bestimmung des Bundeskanzlers der Bundesrepublik Deutschland aus Artikel 63 IV S 1 und S 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 20 I und II des Grundgesetzes verletzt.
    4. Die Antragsgegnerin hat durch ihre Anordnung der Auflösung des fünften Deutschen Bundestages vom 07. März 2021 gegen Artikel 63 IV S 3 GG in Verbindung mit Artikel 20 I, II S 1 GG verstoßen und dadurch die Antragsteller des Antrages 4. in ihren Rechten aus Artikel 38 I S 2 GG in Verbindung mit Artikel 39 I S 1 GG gefährdet.


    Bitte nehmen Sie Platz.


    Meine sehr verehrten Damen und Herren,


    es ist einiges an Zeit vergangen, seit sich die Antragsteller an das Oberste Gericht an das Oberste Gericht gewandt haben, um die Nichternennung des Herrn Tom Schneider zum Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland sowie die Auflösung zu rügen und durch das Oberste Gericht verfassungsgerichtlich überprüfen zu lassen. Normalerweise sollte dergleichen innerhalb einer deutlich kürzeren Zeitspanne erfolgen, um geltendes Recht durchzusetzen. Hier war das nicht der Fall. In solchen Situationen vermag eine eine zeitnahe Entscheidung wichtig zu sein, um das Recht zeitnahe durchzusetzen. Insbesondere, wenn es um demokratietangierende Fragen geht, ist es wichtig, Recht durchzusetzen, um das Vertrauen in den demokratischen Rechtsstaat zu stärken. Dabei sollten rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien und eine genaue juristische Prüfung des Sachverhaltes selbstredend nicht zu kurz kommen.


    Das Gericht hat sich mit den verfassungsrechtlich maßgebenden Fragen hinsichtlich der Nichternennung des Herrn Tom Schneider zum Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland, die kompetenziellen Wirkungsmöglichkeiten der Bundespräsidentin und auch den Umfang der Abgeordnetenstatusrechte aus Artikel 38 I S 2 GG beschäftigt. Diese Fragen hat das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung mit einbezogen. Kommen wir zu den Einzelheiten.


    verliest Teile aus der Entscheidungsbegründung: Beschluss_3BvE_1_21.pdf




    Präsidentin des Obersten Gerichtes