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Folgender Antrag steht zur Abstimmung. Diese dauert 2 Tage und endet am 5. April um 16:30 Uhr.
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Zehnte Wahlperiode
Drucksache: TH010/08
G e s e t z e n t w u r fder Staatsregierung vertreten durch den Staatsminister Winfried Kretschma
Entwurf eines Gesetzes zur Hilfestellung der Flüchtlinge aus der Ukraine
A) Problem
Viele Flüchtlinge kommen nach Thüringen, wegen des unmenschlichen Angriffes auf die Ukraine. Diese Menschen brauchen medizinische Hilfe und ein Dach über dem Kopf.
B) Lösung
Die Staatsregierung möchte eine Zentrale Koordinierungsstelle für alle Belange rund um die Flüchtlinge aus der Ukraine, das ist das Thüringer Landesverwaltungsamt in WeimarDas Landesverwaltungsamt führt ein zentrales Registrierungsregister, um einen landesweiten Überblick über Anzahl und Aufenthalt ukrainischer Flüchtlinge zu haben
Das Landesverwaltungsamt wird der zentrale Ansprechpartner der Städte und Kommunen, dem Landesverwaltungsamt sind freie Unterbringungskapazitäten zu melden
Die Landesregierung schafft ein zentrales Flüchtlingszentrum in der Landeshauptstadt Erfurt, in dem alle Flüchtlinge, die per Zug Thüringen erreichen, registriert und verteilt werden. Finanziert wird dies durch das Staatsministerium des Innern
Das Landesverwaltungsamt meldet dem zentralen Flüchtlingszentrum freie Unterkünfte damit dieses die Verteilung organisieren kann.
Städte und Kommunen werden verpflichtet, Flüchtlinge, die ihnen nicht durch das zentrale Flüchtlingszentrum zugewiesen wurden, an das Landesverwaltungsamt zu melden, zwecks Aufnahme ins zentrale Registierungsregister.
Städte und Kommunen werden verpflichtet, die Daten privater Personen, die Flüchtlingen Unterkunft gewähren, zu registrieren. Das Staatsministerium für Soziales stellt Mittel bereit, um die Kommunen und Städte bei der Unterbringung und Versorgung der Flüchtlinge zu unterstützen. Diese wird eine Summe von 10 Millionen Euro sein, finanziert durch Steuergeld und einer Spendenkampagne
Das Landesverwaltungsamt und das zentrale Flüchtlingszentrum müssen die Landesregierung über Erfolg und Misserfolg der Maßnahmen, damit diese gegebenenfalls reagieren kann.
Die Kooperation mit privaten Helfern und Hilfsorganisationen übernehmen die städtischen und kommunalen Verwaltungen vor Ort.
C) Alternativen
Alternativen
D) Kosten
20 Millionen Euro
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A n l a g e 1
Entwurf eines Gesetzes zur Hilfestellung der Flüchtlinge aus der Ukraine
(EeGzHdFadU)
vom 30. 03. 2 0 2 2
Artikel 1
Allgemeines
(1) Die Staatsregierung stellt eine Geldsumme von 20 Millionen Euro zur Verfügung diese werden durch Steuergeld und durch eine Spenden Kampagne zur Verfügung gestellt.
Artikel 2
Titel
- Das Landeverwaltungsamt wird dazu beauftragt die Koordination der Logistik zu dem Übernehmen. Dazu wird eine Telefonhotline eingerichtet.
- Das Landesverwaltungsamt wird dazu verpflichtet ein Registrierungsregister einzuführen, um die Menschen zu registrieren
- Das Landesverwaltungsamt ist der Ansprechpartner für die Kommunen. Diesen sind freie Unterbringungskapazitäten
- Die Landesregierung schafft ein zentrales Flüchtlingszentrum in der Landeshauptstadt Erfurt, in dem alle Flüchtlinge, die per Zug Thüringen erreichen, registriert und verteilt werden.
- Städte und Kommunen werden verpflichtet, Flüchtlinge, die ihnen nicht durch das zentrale Flüchtlingszentrum zugewiesen wurden, an das Landesverwaltungsamt zu melden, zwecks Aufnahme ins zentrale Registrierungsregister.
- Städte und Kommunen werden verpflichtet, die Daten privater Personen, die Flüchtlingen Unterkunft gewähren, zu registrieren. Das Staatsministerium für Soziales stellt Mittel bereit, um die Kommunen und Städte bei der Unterbringung und Versorgung der Flüchtlinge zu unterstützen. Diese wird eine Summe von 10 Millionen Euro sein finanziert durch Steuergeld und einer Spendenkampange namens
Thüringen Zeigt Solidarität
- Das Landesverwaltungsamt und das zentrale Flüchtlingszentrum müssen die Landesregierung über Erfolg und Misserfolg der Maßnahmen, informieren damit diese gegebenenfalls reagieren kann.
Die Kooperation mit privaten Helfern und Hilfsorganisationen übernehmen die städtischen und kommunalen Verwaltungen vor Ort.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.