Stimmen Sie dem vorliegenden Gesetzentwurf zu? 12
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Ja (11) 92%
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Nein (1) 8%
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Enthaltung (0) 0%
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir kommen nun zur Abstimmung über den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf auf Drucksache X/021. Sie dauert wie gewohnt drei Tage.
Alles anzeigenBundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herr Bürgermeister
Marius Wexler
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern, der Justiz und für Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Mijat Russ
Bundeskanzler
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Bundesrat
Drucksache BR/098
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht
A. Problem und Ziel
Das Oberste Gericht ist bei der Entscheidung, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen, an die Zustimmung der am Verfahren beteiligten Parteien zum Verzicht auf eine mündliche Verhandlung gebunden. Da eine ausdrückliche Zustimmung der Parteien zum Verzicht erfolgen muss, ist auch dann eine Verhandlung von Rechts wegen durchzuführen, wenn eine Partei auf die Anfrage des Gerichts, ob die Partei einem Verzicht auf mündliche Verhandlung zustimmt, gar nicht antwortet. Dies führt unter Umständen zu erheblichen, nicht notwendigen Verfahrensverzögerungen, da von diesen Verhandlungen in der Regel auch keine Förderung des Verfahrens ausgeht.
Dazu wurde in das Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik eine mögliche Amtsenthebung für Wahl-Administratoren aufgenommen.
B. Lösung
Das Oberste Gericht soll fortan darüber entscheiden können, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist oder nicht. Im Gegensatz zur aktuellen Gesetzeslage, soll mit dem Entwurf ein aktives Fordern einer mündlichen Verhandlung durch eine oder beide Prozessparteien erfolgen, damit eine solche von Rechts wegen durchzuführen ist. Somit kann ein reibungsloserer Ablauf der Gerichtsverfahren, auch bei Prozessparteien, die keine Antworten auf schriftliche Anfragen senden, ermöglicht werden.
Dazu soll im Entwurf die Implementierung des Amtsenthebungsverfahrens für die Wahl-Administratoren erfolgen.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Keine.
Anlage 1
Begründung
Zu Nr. 1:
In der Vergangenheit hat es sich meist als zweckdienlich entschieden, wenn das Oberste Gericht selbst die Entscheidung trifft, ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden soll oder nicht. Durch die Einholung der Zustimmung der Parteien bzgl. des Verzichts auf eine mündliche Verhandlung geht, meist unnötig, Zeit verloren. Das Gericht kann schließlich selbst am besten einschätzten, ob eine Förderung des Verfahrens von einer solchen Verhandlung zu erwarten ist, oder nicht. Dennoch haben die am Verfahren beteiligten Parteien weiterhin die Möglichkeit ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung zu bestehen - dies darf ihnen schließlich nicht verwehrt werden.
Zu Nr. 3:
Durch die Einführung und Wahl der Wahl-Administratoren greifen nun auch die von der Spielerschaft gefassten Regelungen hierüber. So ist nach § 4 Abs. 3 Satz 3 ModAdminG ein Amtsenthebungsverfahren auch gegen einen Wahl-Administrator zulässig. Hieran soll das Oberstes-Gericht-Gesetz angepasst werden.