Stimmen Sie dem Gesetzentwurf zu? 12
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Ja (8) 67%
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Nein (4) 33%
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Enthaltung (0) 0%
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich eröffne die dreitägige Abstimmung über den Antrag auf Drucksache X/015. Bitte geben Sie Ihre Stimme ab.
Alles anzeigenDeutscher Bundestag
Zehnte Wahlperiode
Gesetzentwurf
des Abgeordneten Ryan Davis, Allianz-Fraktion im Deutschen Bundestag
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des UZwG
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des UZwG
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetz zur Änderung des UZwG
Artikel 1
Änderung des UZwG
Das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes wird wie folgt geändert:
§ 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Zweck des Schusswaffengebrauchs darf nur sein, angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder einer gegengewärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist. Es ist verboten, zu schießen, wenn durch den Schusswaffengebrauch für Vollzugsbeamte erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden, außer wenn es sich beim Einschreiten gegen eine Menschenmenge (§ 10 Absatz 2) nicht vermeiden lässt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
Erfolgt mündlich.