6 BvT 1/22 - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Widerspruchs von H. Rache gegen eine Entscheidung der Moderation

  • OBERSTES GERICHT

    – 6 BvT 1/22 –


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    IM NAMEN DES VOLKES



    In dem Verfahren
    über

    den Widerspruch,



    des Herrn Harald Friedrich Rache


    - Prozessbevollmächtigter: Felix Neuheimer -



    gegen den Beschluss der Moderation vom 10. Januar 2022



    hat das Oberste Gericht - Sechster Senat - durch die Richterinnen und Richter


    Präsident Geissler,


    Vizepräsident von Gierke,


    Neuheimer,


    Möller


    am 17. Februar 2022 gemäß § 14 Abs. 4 OGG einstimmig beschlossen:



    Der Widerspruch wird als unzulässig verworfen.



    G r ü n d e :


    1. Der Widerspruchskläger wendet sich gegen die Entscheidung der Moderation vom 10. Januar 2022.


    a) Die angegriffene Entscheidung richtet sich gegen einen Beitrag der Mitspielerin Dr. Irina Christ, in dem sie einen privaten Discord-Chatverlauf mit dem Widerspruchsführer für jedermann ersichtlich öffentlich im Forum gepostet hat. Die Moderation hat einen Verstoß gegen das Trennungsgebot (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 ModAdminG) in ihrer Entscheidung hierüber verneint, da es sich ersichtlicherweise um einen im Sim-Off-Kontext geposteten Beitrag gehandelt hätte.


    b) Der Widerspruchsführer führt aus, dass die Moderation den gemeldeten Beitrag nur unzureichend geprüft hätte und eine Prüfung eines Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 ModAdminG (Trolling) sowie eines Verstoßes gegen reale Gesetze (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. GG) schuldhaft unterlassen worden sei.


    c) Die Widerspruchsbeklagte erwidert hierauf mit Schriftsatz vom 17. Januar 2022, dass eingegangene Meldungen schon zu Beginn der Bearbeitung und unabhängig von der konkreten Begründung der Meldung auf mögliche Verstöße gegen die Spielregeln geprüft würden. Bei Bekanntgabe einer Moderationsentscheidung würde in der Begründung nur auf die Verstöße eingegangen, die nach Prüfung des Sachverhalts überhaupt in Betracht kommen würden. Die Nichterwähnung in der Begründung bedeute keinesfalls die Nichtprüfung eines bestimmten Verstoßes. Dazu könnten Verstöße gegen reale Gesetze gar nicht Gegenstand einer Moderationsentscheidung sein.




    2. Der Widerspruch ist offensichtlich unzulässig.


    Zulässig ist der Widerspruch vor dem Obersten Gericht nur gegen Moderationsentscheidungen, die durch Mehrheitsbeschluss ergangen sind (§ 18 Abs. 3 ModAdminG). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die angegriffene Entscheidungen - im Einklang mit § 3 Abs. 4 Satz 2 ModAdminG - lediglich im Namen der Moderatorinnen Klinkert und Hirsch ergangen ist.


    Von einer weiteren Begründung wird nach § 14 Abs. 4 Satz 2 OGG abgesehen.



    Die Entscheidung ist unanfechtbar.



    Geissler | von Gierke | Neuheimer | Möller


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    Prof. Dr. Robert Geissler

    - Vizepräsident des Obersten Gerichts -

    Einmal editiert, zuletzt von Prof. Dr. Robert Geissler ()