Stimmen Sie dem Antrag zu? 13
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Ja (7) 54%
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Nein (6) 46%
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Enthaltung (0) 0%
Sehr geehrte Abgeordnete,
der folgende Antrag steht für exakt 72 Stunden zur nam. Abstimmung:
Alles anzeigenDeutscher Bundestag
Neunte Wahlperiode
Gesetzentwurf
des Abgeordneten Ryan Davis, Allianz-CDSU-Fraktion
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der Dokumentationspflichten beim Mindestlohn
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der Dokumentationspflichten beim Mindestlohn
Gesetz zur Vereinfachung der Dokumentationspflichten beim Mindestlohn
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns
Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns wird wie folgt geändert:
§ 17 wird wie folgt gefasst:
"§ 17 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten
(1) Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist verpflichtet, die Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach dem Tag der Arbeitsleistung aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens ein Jahr beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Für die Aufzeichnungen gemäß Satz 1 ist als Nachweis die monatliche Lohnbescheinigung mit der Gesamtzahl der geleisteten Arbeitsstunden und dem daraus resultierenden Monatsbruttolohn ausreichend. Satz 1 gilt entsprechend für einen Entleiher, dem ein Verleiher eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung in einem der in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweige überlässt.
(2) Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 haben die für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen nach § 20 in Verbindung mit § 2 erforderlichen Unterlagen im Inland in deutscher Sprache für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten Werk- oder Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht länger als ein Jahr, bereitzuhalten. Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Verpflichtungen des Arbeitgebers oder eines Entleihers nach § 16 und den Absätzen 1 und 2 hinsichtlich bestimmter Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder der Wirtschaftsbereiche oder den Wirtschaftszweigen einschränken oder erweitern.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, wie die Verpflichtung des Arbeitgebers, die tägliche Arbeitszeit bei ihm beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen aufzubewahren, vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen oder Besonderheiten des jeweiligen Wirtschaftsbereiches oder Wirtschaftszweiges dies erfordern."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am 01. April 2022 in Kraft.
Begründung
Erfolgt mündlich.