Stimmen Sie dem Entwurf eines Gesetzes zur Einbeziehung weiterer Organisationen im Rundfunk- und Medienrat zu? 7
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JA (4) 57%
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NEIN (3) 43%
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ENTAHLTUNG (0) 0%
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir stimmen nun über den Entwurf eines Gesetzes zur Einbeziehung weiterer Organisationen im Rundfunk- und Medienrat ab.
Alles anzeigenBayerischer Landtag
Achte Wahlperiode
Drucksache VIII/11
G e s e t z e n t w u r fdes Abgeordneten Kratzer
Entwurf eines Gesetzes zur Einbeziehung weiterer Organisationen im Rundfunk- und Medienrat
A) Problem
Der öffentlich-finanzierte Rundfunk soll für die Gesamtgesellschaft Programm machen, um dies wirksam umsetzen sind der Rundfunkrat und der Medienrat wichtige Kontrollinstanzen, welche “die Interessen der Allgemeinheit [wahren]”. Hierzu muss ein übermäßiger Einfluss staatlicher Institutionen verhindert werden.
B) Lösung
Beteiligung weiterer Gruppen in den Gremien
C) Alternativen
Alternativen
D) Kosten
Kosten
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A n l a g e 1
Begründung
§ 1
Nr. 1
Die Anzahl der Mitglieder des Landtages wird von zwölf auf sechs verringert. Als staatliche und staatsnahe Institutionen sind identifiziert:1. der Landtag, mit zwölf Mitgliedern,
2. die Staatsregierung, mit einem Mitglied und
3. der Gemeinde-, Städte-, und Bezirkstag mit je einem Mitglied.
Diese insgesamt 16 Mitglieder stellen 32% der 50 Mitglieder dar, welches die knappste Variante unter der vom Bundesverfassungsgericht im Urteil seines ersten Senats vom 25. März 2014 aufgestellten Bedingung, dass die staatlichen und staatsnahen Mitglieder nicht mehr als ein Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl übersteigen dürfen. Der Landtag als einzige identifizierte staatliche oder staatsnahe mitgliederentsendende Körperschaft ist die einzige mögliche Option, die staatlichen und staatsnahen Mitglieder zu verringern, ohne den anderen staatlichen und staatsnahen Körperschaften keine Repräsentanz im Rundfunkrat mehr zu geben.
Nr. 2
Der Bund für Geistesfreiheit Bayern, welcher, wie die anderen Glaubensgemeinschaften mit Vertretern, gemäß der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften mit der Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 12. August 2009 (KWMBl. S. 285, StAnz. Nr. 37), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 8. Januar 2020 (BayMBl. Nr. 28) geändert worden ist, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, die sich besonders für die Belange konfessionsfreier Menschen einsetzt, erhält einen Vertreter. Die neue Zusammensetzung spiegelt die Verhältnisse innerhalb der Bevölkerung besser wieder: ⅔, und nicht mehr ⅘, der Sitze an Glaubensgemeinschaften sind an christliche Kirchen verteilt, welches deren tatsächliches Ausmaß in der Bevölkerung, welches etwa 66,6% beträgt, annähernd perfekt widerspiegelt.
Nr. 3
Die Vorschrift regelt die Anpassung der Liste.
Nr. 4
Der Lesben- und Schwulenverband Bayern repräsentiert die LGBTIQ*-Gruppen, welche in Deutschland etwa 7% der Bevölkerung ausmachen. Die größere Sichtbarmachung dieser Personengruppen kann zu einer größeren Akzeptanz dieser beitragen.
Nr. 5
Der Landesfeuerwehrverband Bayern als Dachorganisationen der Feuerwehren, welche eine wichtige Rolle in der bayerischen Vereinskultur wahrnehmen, und die Organisationen des Katastrophenschutzes können einen Beitrag zur Erweiterung des Angebots der Anstalten leisten, um die Bevölkerung auch künftig auf Katastrophenlagen vorzubereiten.
Nr. 6
Die deutsche und bayerische Pflegeinfrastruktur steht vor zahlreichen Transformationen. Pflege auch in Zukunft zur Erhaltung der Würde des Menschen für alle Menschen zu erhalten ist eine große Aufgabe. Gerade deshalb sollten auch medizinische und gesundheitliche Themen in den Anstalten repräsentiert werden. Der Berufsverband für Pflegekräfte kann diesem Ziel weiterhelfen.
Nr. 7
Die Zunahme an Angeboten im Internet führt zu vielen Chancen, aber auch Gefahren. Auch die sozio-ökologische Transformationen unserer Gesellschaft in den nächsten Jahren und Jahrzehnten muss und kann nur durch informierte Bürgerinnen und Bürger stattfinden. Die Verbraucherzentrale kann einen wichtigen Beitrag dazu leisten.
§ 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Die aktuelle Amtsperiode des Rundfunkrates und des Medienrates endet am 30. April 2022; eine Übergangsregelung wird aufgrund der Kürze der Zeit als nicht nötig angesehen, weshalb das Inkrafttreten erst zur neuen Amtsperiode erfolgen sollte.
Vielen Dank an Tom Haupt für weitere Ideen!