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ABSTIMMUNG ÜBER DRUCKSACHE VIII/004
Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Gefährdungshaftung ("Betriebsgefahr") im Verkehrsunfallrecht für Personenkraftfahrzeuge
Die Abstimmungsdauer beträgt gemäß unserer Geschäftsordnung drei Tage.
Alles anzeigenDeutscher Bundestag
Achte Wahlperiode
Drucksache VIII/004
Gesetzentwurf
des Abgeordneten Dr. von Gröhn und der Fraktion der Allianz im Deutschen Bundestag
Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Gefährdungshaftung ("Betriebsgefahr") im Verkehrsunfallrecht für Personenkraftfahrzeuge
A. Problem und Ziel
Problem ist die, nach Auffassung der Allianz, zu Unrecht fortbestehende Gefährdungshaftung für PKW mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen. Ziel ist die entsprechende Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, um die Gefährdungshaftung für "normale" PKW abzuschaffen.
(näheres siehe in der ausführlichen Begründung)
B. Lösung
Änderung des StVG zur Ergänzung der schon bestehenden Ausnahmeregelungen aus § 8 StVG.
C. Alternativen
Keine
D. Kosten
Keine
Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Gefährdungshaftung ("Betriebsgefahr") im Verkehrsunfallrecht für Personenkraftfahrzeuge
Vom 29. August 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung von § 8 StVG
I.
§ 8 des Straßenverkehrgesetzes - Ausnahmen - wird um eine Nummer 4 ergänzt, die wie folgt lautet
4. "wenn der Unfall durch ein Personenkraftfahrzeug (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG) ohne Anhänger verursacht wurde, welches eine zulässige Gesamtmasse von 3,5 Tonnen nicht überschritten hat."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Dr. von Gröhn und Fraktion
Begründung
In verschiedenen Rechtsbereichen existiert die sogenannte Gefährdungshaftung, deren Ausmaß ich bei Bedarf gerne näher erläutern werde. Im Verkehrsunfallrecht ist deren praktische Relevanz besonders ausgeprägt, so haftet der Halter eines Kraftfahrzeuges gemäß § 7 Abs. 1 StVG für jeden Schaden der aus dem Betrieb seines Kraftfahrzeuges entsteht (meist anteilig) verschuldensunabhängig (sog. Haftung aus Betriebsgefahr), sofern der Schaden nicht auf höherer Gewalt beruhte (§ 7 Abs. 2).
Die Allianz hält das Instrument der Gefährdungshaftung zwar für prinzipiell sinnvoll, jedoch nur bei Fahrzeugen und Anlagen, welche eine überdurchschnittlich starke Gefährdung verursachen, beispielsweise Lastkraftfahrzeuge, landwirtschaftliche Fahrzeuge sowie bspw. Atomkraftwerke . Personenkraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen sind jedoch heutzutage der absolute Standard und werden von der Mehrzahl der Verkehrsteilnehmer genutzt, eine besondere, überdurchschnittlich ausgeprägte, Gefahr geht von ihnen also nicht mehr aus.
Ein Grund für das Fortbestehen der Gefährdungshaftung ist deshalb nicht feststellbar, weshalb wir, neben den bisher in § 8 vorgesehenen Ausnahmen der Gefährdungshaftung, auch normale PKW von dieser verschuldensunabhängigen Haftung befreien möchten.
Nur um Missverständnissen vorzubeugen: Selbstverständlich bleibt die bisherige Haftung aus (Mit-)Verschulden (bspw. § 17 StVG) vollständig bestehen und wird fortan bei Verkehrsunfallstreitigkeiten allein zu beachten sein, es entsteht also keine Haftungslücke.
Fortan haftet also kein Halter oder Führer (§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVG) eines PKW mehr ungerechtfertigt - meist zu einem Viertel (sog. „einfache Betriebsgefahr“) - ohne Verschulden, sondern die Haftungsfrage bei einem Verkehrsunfall wird ausschließlich nach den Verschuldensbeiträgen der Beteiligten gewichtet, wer beispielsweise einen Vorfahrtsverstoß begeht, soll keine Möglichkeit mehr haben, seinen Schaden trotzdem anteilig vom bevorrechtigten Fahrer einfordern zu können, nur weil dieser einen normalen PKW betrieb und keine „höhere Gewalt“ beweisen kann.
Wer einen Fehler verursacht, hat auch für diesen einzutreten, wer einen Schaden jedoch nicht verursacht hat, sollte jedoch auch nicht verschuldenslos für ihn haften müssen, dies tangiert das Gerechtigkeitsgefühl der Bürger negativ.