DEBATTE ÜBER DRUCKSACHE VII/044
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes
Die Debattendauer beträgt gemäß unserer Geschäftsordnung drei Tage.
Alles anzeigenBundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Ricarda Fährmann
Sehr geehrter Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Inneren und der Justiz.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas Merz
Bundeskanzler
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Bundesrat
Drucksache BR/XXX
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes
A. Problem und Ziel
Die nach §12a AsylG geschaffene Asylverfahrensberatung erfüllt noch nicht ihren Zweck einer wirklichen und umfassenden Beratung und Begleitung sowie regelt noch nicht hinreichend die Unterscheidung zwischen staatlich organisierter und durch staatliche Stellen durchgeführte Beratung und Beratung durch freie Träger, wie etwa Wohlfahrtsverbände.
Ziel ist neben einer besseren Beratung von Asylsuchenden, auch eine Senkung des Aufwands für die Verwaltungsgerichte, da bei ausführlicher und individueller Aufklärung eher mit einer Senkung von Widersprüchen gerechnet werden kann. Bei der Beratung zu Rückkehrmöglichkeiten und Anreizen der freiwilligen Ausreise sollen zudem weitere Potenziale genutzt werden, um Asylsuchende bestmöglich und umfassend über Chancen und Perspektiven aufzuklären.
B. Lösung
Die Asylverfahrensberatung wird prinzipiell erweitert um einen Anspruch von Asylsuchenden auf Inanspruchnahme der Beratungsleistung, sowie die Möglichkeit auf Antrag ausschließlich durch freie Träger beraten zu werden. Außerdem werden die freien Träger nun stärker finanziert und können Leistungen und Personalkosten für die Asylverfahrensberatung zuverlässiger und besser abrechnen.
C. Alternativen
Beibehaltung des Status Quo.
D. Kosten
ca. 59.100.000€ p.a.
Anlage 1
Begründung
siehe Vorblatt