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Alles anzeigenGesetz zur Förderung des Sozialen Wohnungsbaus in Niedersachsen
Antragsteller:
die Landesregierung, vertreten durch die Landesministerin für Soziales, Katja Barley
Antragsinhalt:
§ 1 Grundsätze
(1) Zur Förderung des kommunalen Wohnungsbaus wird von Seiten des Bundeslandes Niedersachsen ein Investitionsfond mit einem Investitionsvolumen in Höhe von 225 Mio. Euro bereitgestellt.
(2) Der Investitionsfond ist dem Ministerium für Bau und dem Sozialministerium gemeinsam unterstellt.
(3) Auf Antrag erhalten Antragsteller aus dem Investitionsfond finanzielle Mittel zum Ausbau kommunaler Wohnungen, welche den Regelungen des WoBindG und WoFG unterliegen (Sozialer Wohnungsbau).
§ 2 Voraussetzungen
(1) Antragsberechtigt sind kommunale Wohnungsgenossenschaften und private Investoren, die nachweislich Fördermittel in Form von Zuschüssen oder zinsgünstigen Darlehen aus dem Investitionsfond zum Bau des
kommunalen Wohnungsbestandes benötigen. Als Bau gelten hierbei der Neubau von Wohnungen als auch der Kauf, die Aneignung und rechtliche Entschädigung von leerstehendem privatem Wohnraum.
(2) Antragsberechtigt sind des Weiteren Eigentümer sozialen Wohnungsbestandes nach dem WoBindG und WoFG, die Fördermittel für die Sanierung ihres Wohnraums sowie für den Umbau des Wohnraums im Sinne des altersgerechten Wohnens benötigen.
(3) Der Antrag ist beim Ministerium für Bau zu stellen und wird dort geprüft. Zwischen dem Datum des Eingangs des Antrages und dem Datum des Zugangs des rechtskräftigen Bescheides dürfen nicht länger als sechs Monate liegen.
§ 3 Förderarten
(1) Zuschüsse können bis zu einem Anteil von zehn von hundert der förderfähigen Gesamtsumme ausgereicht werden, wenn damit der Energiestandard KFW 55 hergestellt wird. Bis zu einem Anteil von fünfzehn von hundert der förderfähigen Summe wird dabei die Herstellung des Energiestandards KFW 40 bezuschusst.
(2) Zinsgünstige Darlehen stellen die regelmäßige Förderart dar. Der effektive Zinssatz darf dabei den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank maximal um 0,5% übersteigen und wird durch den Förderfond für jeden Antrag verbindlich festgelegt. Die Zinsbindungsfrist oder Förderdauer darf eine Laufzeit von 25 Jahren nicht überschreiten.
§ 4 Soziale Zweckbindung
(1) Für Wohnraum nach §2 Abs. 1, der mit Mitteln dieses Gesetzes gefördert wurde, gilt eine Mietpreisbindung von 50 Jahren nach Regelungen des WoBindG und WoFG. Der Wohnraum darf vorher nicht veräußert werden.
(2 ) Für Wohnraum nach §2 Abs. 2, der mit Mitteln dieses Gesetzes gefördert wurde, wird dessen Mietpreisbindung nach Regelungen des WoBindG und WoFG um weitere 30 Jahre verlängert. Der Wohnraum darf vorher nicht veräußert werden.
(3) Bei der Umwidmung von Wohnraum nach Ende der Mietpreisbindung ist die Förderung als marktüblicher Kredit zu behandeln, nachträglich zu verzinsen und an das Bundesland zurückzuzahlen. Zuschüsse sind erstattungspflichtig.
§ 5 Änderungen und Ende
(1) Der Fond wird für unbestimmte Zeit eingerichtet. Die Auflösung des Fonds bedarf eines Gesetzes.
(2) Über die weitere Ausstattung mit Fördermitteln ist durch den Landtag zu entscheiden.
(3) Die Ausreichung von Förderungen bei Erschöpfung des Fondvolumens kann durch die Tilgungszahlungen erfolgen. Die Zinszahlungen fließen dem Landeshaushalt zu. Tilgungszahlungen fließen dem Landeshaushalt zu,
sofern nicht nach Satz 1 Verfahren wird.
§ 6 Rechtsverordnung
(1) Die zuständigen Ministerien können durch Rechtsverordnungen Kriterien zur Vergabe von Zuschüssen nach §3, Abs. 1 und zur Vergabe der Darlehen nach §3, Abs. 2 festlegen.
(2) Die zuständigen Ministerien zum Erhalt des Fondvolumens die Tilgungsleistungen dem Fond durch Rechtsverordnung zuweisen.
Begründung:
erfolgt mündlich/ im Plenum
Kosten:
225 Mio. € erstmalig zur Einrichtung des Fonds
Die Abstimmung dauert zwei Tage und endet am 22. Mai 2021 um 19:55 Uhr.