Alles anzeigenErhöhung des Eigenbedarfs bei Cannabis
A. Problem
In Niedersachsen diskusstieren wir seit Jahren das Thema Cannabislegalisierung und wie viel man für den Eigenbedarf nutzen darf. In Niedersachsen beträgt die Menge für den Eigenbedarf 6g, diese Grammanzahl wollen wir erhöhen. Da die Landesregierung keine größere Gefahr sieht wie in Alkohol, Nikotin und Tabak.
B. Lösung
Zahlreiche Studien belegen jedoch, dass Cannabis wesentlich weniger schädlich ist als Alkohol und Tabak. Deshalb wollen wir die Menge für den Cannabiseigenbedarf von 6g auf 14g erhöhen. Cannabis wird auch zu medizinischen Zwecken bei Schmerzpatienten erfolgreich angewandt. Natürlich ist das Rauchen von Hanfblüten nicht völlig risikolos. Des Weiteren entlasten wir ein Stück weit die Justiz in Niedersachsen mit diesem Schritt.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Keine
Anlage 1
Anwendung des § 31a Abs. 1 BtMG und Bearbeitung von Ermittlungsverfahren in Strafsachen gegen Betäubungsmittelkonsumentinnen
und Betäubungsmittelkonsumenten
Artikel 1
Änderung des §31 Absatz 2.1.1
Hinweise zur Anwendung des § 31a BtMG durch die Staatsanwaltschaften
2.1
Geringe Mengen zum Eigenverbrauch
2.1.1 Bezieht sich die Tat auf den Umgang mit Cannabisprodukten ausschließlich zum Eigenverbrauch in einer Menge von nicht mehr als
6 g14g und verursacht die Tat keine Fremdgefährdung, so kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß § 31a BtMG einstellen. Dasselbe gilt, soweit der in Satz 1 bezeichnete unerlaubte Umgang mit Amphetamin in einer Menge bis 3 g oder von bis zu fünf Tabletten Ecstasy (bis zu insgesamt 1,8 g) betroffen ist.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Beschlussfassung in Kraft.
Die Debatte dauert zwei Tage und endet am 12. Mai 2021 um 17:15 Uhr.