Werte Kolleginnen und Kollegen,
hiermit eröffne ich die Debatte zum zitierten Antrag.
Die Debatte endet in 72 Stunden, also am 15.04.2021 um 23:50 Uhr.
Alles anzeigenLandtag Nordrhein-Westfalen
Sechste Wahlperiode
Gesetzentwurf
der Landesregierung, vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Drucksache VI/10
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
A. Problem
Die seit Februar 2020 anhaltende Covid19-Pandemie und die mit ihr einhergehenden gesundheitlichen Gefahren und Belastungen, die zum Gesundheitsschutz notwendigen Hygienemaßnahmen sowie die wiederholt angeordneten Kontaktbeschränkungen und Schließungen, insbesondere von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Tagespflegeeinrichtungen und anderen Pflege- und Betreuungsangeboten, beeinträchtigen in zunehmendem Maße die Arbeit der Gremien der kommunalen Selbstverwaltung.
Insbesondere der vielfache Ausfall von Sitzungen kommunaler Gremien bremst die demokratische Willensbildung zunehmend aus und mindert gleichzeitig die Transparenz kommunaler Entscheidungen.
Dieses Problem kann auch nicht durch den Verzicht auf die Reduzierung der Anzahl und der Dauer von Sitzungen der kommunalen Gremien gelöst werden. Denn aufgrund der gesundheitlichen Gefahren und Belastungen während der Sitzungen sowie der An- und Abreise zu selben, aber auch aufgrund temporär fehlender Pflege- und Betreuungsangebote für Familienangehörige, können viele kommunale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger regelmäßig nicht an den Präsenzsitzungen kommunaler Gremien teilnehmen.
Die Durchführung von Sitzungen von Gremien der kommunalen Selbstverwaltung ohne Anwesenheit der Mitglieder im Versammlungsraum, z.B. in Form einer Videokonferenz, sieht die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) bislang nicht vor.
B. LösungDie Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist an die besonderen Anforderungen einer anhaltenden Einschränkung der Tätigkeit von Gremien der kommunalen Selbstverwaltung durch außergewöhnliche äußere Umstände, wie einer festgestellten pandemischen Lage landesweiter Tragweite, anzupassen. Zur Gewährleistung einer verfassungskonformen demokratischen Willensbildung und der Aufrechterhaltung der kommunalen Selbstverwaltung wird die GO NRW um einen rechtlichen Rahmen zur Durchführung von Sitzungen kommunaler Ausschüsse ohne Anwesenheit der Mitglieder im Versammlungsraum, insb. in Form einer Videokonferenz, ergänzt.
C. Alternativen
Ohne eine entsprechende Ergänzung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen haben die Gremien der kommunalen Selbstverwaltung weiterhin nur die Möglichkeit, Anzahl und Dauer der Sitzungen für die Dauer der pandemischen Lage zu reduzieren, um den Gesundheitsschutz der Mitglieder zu gewährleisten.
D. KostenFür den Landeshaushalt entstehen aus dieser Gesetzesänderung keine unmittelbaren Kosten.
E. ZuständigkeitZuständig ist das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
F. Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und GemeindeverbändeDas Gesetz stärkt die kommunale Selbstverwaltung, indem es die demokratische Willensbildung und die kommunale Entscheidungsfindung unter anhaltenden, außergewöhnlichen und einschränkenden Bedingungen, wie einer pandemischen Lage landesweiter Tragweite, erleichtert.
Den Kommunen entstehen durch die zusätzlichen technischen und organisatorischen Anforderungen zusätzliche Kosten. Da diese Kosten im Rahmen der Wahrnehmung der kommunalen Selbstverwaltung entstehen, sind diese von den Kommunen zu tragen.
G. Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen und private HaushalteDie vom Gesetz getroffenen Regelungen haben keine finanziellen Auswirkungen auf private Haushalte.
Unternehmen können im Einzelfall aufgrund der Umsetzung der vom Gesetz getroffenen Regelungen über öffentliche Auftragsvergaben finanziell profitieren.
H. Gender MainstreamingDie vom Gesetz getroffenen Regelungen haben keine unterschiedlichen geschlechtsspezifischen Auswirkungen, so dass Aspekte des Gender Mainstreaming nicht betroffen sind.
I. BefristungDie Gesetzesänderung gilt unbefristet.