Hiermit hat jedes Bundesland die Möglichkeit, Einspruch zu folgendem Gesetzentwurf zu machen.
Die Länder haben dafür 72 Stunden Zeit.
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Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich Ihnen nachfolgenden vom Bundestags beschlossenen Antrag.
Mit der Bitte um weitere Bearbeitung.
Alles anzeigenDeutscher Bundestag
Fünfte Wahlperiode
Drucksache V/014
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Manuela Kotting-Uhl, Sebastian Fürst und der Fraktion DIE GRÜNEN
Entwurf eines dreiundsechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (Verbot von Konversionsverfahren)
A. Problem und Ziel
Durch die Pseudotherapien sogenannter „Homo-Heiler“ erleiden insbesondere queere Jugendliche schwere psychische Folgen. Diese Therapien erfüllen das unmögliche Versprechen der „Umpolung“ nicht und sorgen dafür, dass Betroffene eine internalisierte Homophobie, quasi einen Hass gegen die eigene sexuelle Orientierung, entwickeln. Außerdem kann das vorprogrammierte Scheitern der Therapie zu Selbsthass, Depressionen oder einer erhöhten Suizidalität beitragen. Der Coming-Out Prozess ist für Betroffene schwer genug, sie brauchen in dieser Zeit Unterstützung, eine Pseudotherapie mit einem 0%igen Erfolgsversprechen gehört definitiv nicht dazu. Diese Personengruppe benötigt besonderen Schutz, da die Entscheidung, diese Therapie in Anspruch zu nehmen, so gut wie nie selbstständig getroffen wird. Dieser Schutz wird mit diesem Entwurf geschaffen.
B. Lösung
Die sogenannten Konversionsverfahren werden für Personen unter 26 Jahren verboten. Ebenso verboten wird das Werben für und das Vermitteln einer solche Therapie. Insbesondere Sorgeberechtigte, die ihre Kinder zu Konversionsverfahren nötigen, sollen künftig auch bestraft werden, nämlich nach dem gleichem Strafmaß wie bei einer Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht.
C. Alternativen
Insbesondere die BPTK setzt sich für ein vollständiges Verbot der sogenannten Konversionstherapien ein. Da es jedoch verfassungsrechtliche Bedenken bei einem vollständigen Verbot gibt, empfehlen BÄK, BPTK und BASJ eine Altersgrenze. Dieser Empfehlung kommt der folgende Entwurf nach.
D. Kosten
Es wird mit einer Mehrbelastung der Strafgerichte gerechnet, welche sich jedoch nicht genau beziffern lässt.
Anlage 1
Manuela Kotting-Uhl und Fraktion
Begründung
Begründung erfolgt mündlich im Plenum
Elke KanisBundestagsvizepräsidentin