Hiermit eröffne ich die Abstimmung zu folgendem Antrag:
Alles anzeigenHiermit eröffne ich die Debatte zu folgenden Antrag:
Alles anzeigenAlles anzeigenDeutscher Bundestag
Vierte Wahlperiode
Drs. IV/XXX
GESETZENTWURF
der Fraktion der SDP und des Liberalen Forum
Entwurf eines Gesetzes zur Priorisierung bei der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfgesetz – CoronaImpfG)
A. Problem und Ziel
In einer Demokratie ist es Aufgabe des parlamentarischen Gesetzgebers, staatliches Handeln in grundlegenden Bereichen durch ein förmliches Gesetz zu legitimieren und alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Dies betrifft insbesondere Fragen, die von hoher Bedeutung für die Verwirklichung der Grundrechte sind. Eine solche Frage ist die Verteilung des Impfstoffes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und die von ihm ausgelösten Krankheiten. Es ist absehbar, dass zunächst nicht ausreichend Impfstoff zur Verfügung stehen wird und bereits die Impfung großer Teile der Bevölkerung mindestens mehrere Monate dauern wird. Damit ist es zwingend erforderlich, eine Reihenfolge festzulegen.
Wann die Bürgerinnen und Bürger den Impfstoff erhalten, hat erhebliche Auswirkungen auf ihre Möglichkeiten, ihre Freiheit auszuüben und ihr Leben unbeschwert durch das Risiko einer Erkrankung zu führen sowie - in letzter Konsequenz - auch auf ihre Gesundheit und ihre Leben.
B. Lösung
Es wird eine gesetzliche Regelung geschaffen, durch die der Gesetzgeber die Verteilung des Impfstoffs regelt und selbst die Kriterien zur Reihenfolge und Prioritätensetzung aufstellt. Dies entspricht auch der Empfehlung der Gemeinsamen Arbeitsgruppe aus Mitgliedern der Ständigen Impfkommission, des Deutschen Ethikrates und der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina (Positionspapier "Wie soll der Zugang zu einem COVID-19-Impfstoff geregelt werden?" v. 9.11.2020, S. 4). Ein Gesetz ist aufgrund der hohen Grundrechtsrelevanz der vorgesehenen Maßnahmen bei der Impfstoffverteilung zwingend erforderlich. Zudem ist eine gesetzliche Regelung geeignet, das Vertrauen und die Akzeptanz der Bevölkerung zu stärken.
Das vorliegende Gesetz gewährt Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und anderen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, unabhängig von ihrem Krankenversicherungsstatus, einen Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und priorisiert diese Menschen dahingehend, wer zuerst diesen
Anspruch einlösen kann. Diese Priorisierung erfolgt auf Grundlage von Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut für eine Priorisierung von COVID-19-Impfstoffen.
C. Alternativen
Keine. Eine gesetzliche Regelung der Priorisierung von Personengruppen bei Ausreichung des Impfstoffes ist aufgrund der herausragenden Bedeutung dieser Frage für die Ausübung der Grundrechte der Betroffenen verfassungsrechtlich zwingend erforderlich. Eine Delegation dieser Entscheidung an die Bundesregierung oder die Verwaltung scheidet damit aus.
D. Kosten
Die Kostenbelastung der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung hängt insbesondere von der Zahl der in den Ländern eingerichteten Impfzentren und mobilen Impfteams, der Vergütungshöhe des ärztlichen und nicht-ärztlichen Personals und den Infrastrukturkosten ab, die regional unterschiedlich ausfallen können. Eine Quantifizierung ist vor diesem Hintergrund nur beispielhaft möglich. Sofern sich die Personal- und Sachkosten eines durchschnittlichen Impfzentrums in einem Zeitraum von drei Monaten auf 1 Mio. Euro belaufen, ist je 100 Impfzentren mit einer Kostenbelastung der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds von 46,5 Mio. Euro und der privaten Krankenversicherungsunternehmen von 3,5 Mio. Euro zu rechnen.
Für die Entwicklung der Terminmanagement-Software der KBV entsteht der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds eine einmalige Mehrbelastung in noch nicht quantifizierbarer Höhe. Für den Betrieb der technischen Infrastruktur für die Terminmanagement-Software entstehen der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds laufende Kosten in noch nicht quantifizierbarer Höhe monatlich.
Hinzu kommen Kosten in nicht quantifizierbarer Höhe für die Vergütung der Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung in Höhe von 5 Euro im Rahmen der Impfberechtigung, die vollständig aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert werden.
Für das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) entsteht Erfüllungsaufwand für die Abwicklung der Zahlungen zwischen BAS und den Kassenärztlichen Vereinigungen und zur Bestimmung der Einzelheiten zum Verfahren der Zahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds einschließlich der hierfür erforderlichen Datenmeldungen in nicht quantifizierbarer Höhe.
Der Kassenärztlichen Bundesvereinigung entsteht durch die Festlegung der Vorgaben zur Abrechnung für das ärztliche Zeugnis ein nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand.
Anlage 1
Charly Roth und Fraktion
Isabelle Yersin und Fraktion
Begründung
erfolgt mündlich
Die Debatte dauert 48 Stunden.
Alex Regenborn , Kinfried Wretschmann , Emilia von Lotterleben , Wilhelm Prinz von Preußen