Hiermit eröffne ich die Abstimmung zu folgendem Antrag:
Alles anzeigenHiermit eröffne ich die Debatte.
Sie dauert 48 Stunden
Alles anzeigenSehr geehrter Herr Präsident,
ich übersende ihnen folgenden vom Bundestag beschlossenen Gesetzesentwurf zur weiteren Bearbeitung.
Alles anzeigenBundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes über den Auslauf des Solidaritätszuschlags (Solidaritätszuschlags-Auslaufsgesetz – SolZAusG) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation. Es handelt sich hierbei somit um einen gemeinsamen Antrag des Bundesministeriums der Finanzen sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation gemäß § 13 Absatz 3 Nr. 1a Satz 2 vDGB. Anmerkung: Sowohl das Bundesministerium für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation sowie das Bundesministeriums der Finanzen werden aktuell auf Ersuchen des Bundespräsidenten vom Liberalen Forum geführt.
Mit freundlichen Grüßen
Theodor Leybrock
Bundeskanzler
ZitatAlles anzeigenB u n d e s r a t
Drs. BR/XXX
GESETZENTWURF
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über den Auslauf des Solidaritätszuschlags (Solidaritätszuschlags-Auslaufsgesetz – SolZAusG)
A. Problem und Ziel
Der Solidaritätszuschlag belastet nicht nur Bürgerinnen und Bürger sondern auch Unternehmen. Der Soli wurde 1995 mit der Begründung beschlossen, die Vollendung der Einheit zu finanzieren. Der zur Vollendung der deutschen Einheit aufgelegte Solidarpakt II lief 2019 aus, dass Solidaritätszuschlaggesetz jedoch war zeitlich nicht befristet und muss daher jetzt angepasst werden. Zudem sollen bisher Eingezogene Soli-Abgaben an die Arbeitnehmer zurückgezahlt werden.
B. Lösung
Aufhebung des Solidaritätszuschlags und Rückzahlungen an Bürgerinnen und Bürger.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Es werden Mindereinnahmen von 20 Mrd. € pro Jahr erwartet.
Anlage 1
[legend]Entwurf eines Gesetzes über den Auslauf des Solidaritätszuschlags
(Solidaritätszuschlags-Auslaufsgesetz – SolZAusG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995
Das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird nach Absatz 5 nachfolgender Absatz 6 eingefügt:
„Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf Veranlagungszeiträume und Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31.12.2019 enden.“
2. Nach § 5 wird nachfolgender § 5a eingefügt:„§5a Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag, die aufgrund eines Vorauszahlungsbescheides für Zeiträume nach dem 31.12.2019 geleistet wurden, sind zu erstatten. Der Vorauszahlungsbescheid ist entsprechend zu ändern. Sofern Säumniszuschläge entstanden sind, sind diese zu erlassen, soweit sie auf den Solidaritätszuschlag entfallen.
(2) Behält der Arbeitgeber im Rahmen der Einbehaltung der Lohnsteuer (§ 39b EStG) auch Solidaritätszuschlag für Zeiträume nach dem 31.12.2019 mit ein, so ist der Arbeitgeber zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs (§ 42b EStG) verpflichtet. Ist der Arbeitgeber
nach § 42b EStG nicht zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs verpflichtet, so erstreckt sich die Verpflichtung nur auf den Solidaritätszuschlag. Dabei sind auch solche Arbeitnehmer mit einzubeziehen, die nicht ganzjährig bei dem Arbeitgeber beschäftigt waren bzw. die unterjährig aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind.
(3) Behält ein Schuldner von Kapitalerträgen oder ein Kreditinstitut („Schuldner“) neben der Kapitalertragsteuer (§ 44 EStG) auch Solidaritätszuschlag für Zeiträume nach dem 31.12.2019 ein, so hat der Schuldner dem Gläubiger den Solidaritätszuschlag zu erstatten. Steuerbescheinigungen sind neu zu erstellen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.