AUSSPRACHE
Gesetz zur Erweiterung des Nationalparks Bayerischer Wald um die Gemeinden Mauth und Frauenau sowie der Trinkwassertalsperre Frauenau
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir schreiten nun zur Aussprache über den Antrag "Gesetz zur Erweiterung des Nationalparks Bayerischer Wald um die Gemeinden Mauth und Frauenau sowie der Trinkwassertalsperre Frauenau" (Drs. XX/008). Die Dauer der Aussprache beträgt - den Regularien unserer Geschäftsordnung entsprechend - zweiundsiebzig Stunden.
Ich eröffne die Aussprache.
Alles anzeigenBayerischer Landtag
Zwanzigste Wahlperiode
Drucksache XX/XX
A n t r a gder Fraktion der CDSU und des Abgeordneten Heinzel Knoller
Gesetz zur Erweiterung des Nationalparks Bayerischer Wald um die Gemeinden Mauth und Frauenau sowie der Trinkwassertalsperre Frauenau
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§1 Zweckbestimmung
Dieses Gesetz dient der Erweiterung des Nationalparks Bayerischer Wald um die Gemeinden Mauth und Frauenau zum Zwecke des Naturschutzes und der Bewahrung der göttlichen Schöpfung.
§2 Erweiterung des Nationalparks
Der Nationalpark Bayerischer Wald wird um die Vororte der Gemeinden Mauth und Frauenau sowie die Trinkwassertalsperre Frauenau erweitert .
§3 Schutzmaßnahmen
Die erweiterten Gebiete unterliegen den Schutzbestimmungen des Nationalparks Bayerischer Wald gemäß den geltenden Gesetzen und Verordnungen. Die Gemeinden Mauth und Frauenau sind verpflichtet, den Schutz der lokalen Pflanzen und Artenvielfalt gemäß den Richtlinien des Nationalparks zu unterstützen.
§4 Ausnahmen für Ballungsgebiete
(1)In Ballungsgebieten innerhalb der Gemeinden Mauth und Frauenau gelten die Verbote gemäß Paragraph (4) der Verordnung über den Nationalpark Bayerischer Wald (Nationalparkverordnung Bayerischer Wald – BayWaldNatPV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1997 (GVBl. S. 513) begrenzt.
(2)Verbote von Kraftfahrzeugen sind innerhalb der Ballungsgebiete so wie auf öffentlichen Straßen ungültig.
(3)Weitere Ausnahmen sind in Absprache mit der für das Naturschutzgebiet bestimmten Verwaltung abzuklären um mögliche Umweltschäden zu vermeiden.
§5 Management und Verwaltung
Die Bayerische Verwaltung für Nationalparks und Naturschutzgebiete ist für die Verwaltung und Überwachung der erweiterten Gebiete zuständig. Es werden zusätzliche Ressourcen bereitgestellt, um die Erweiterung des Nationalparks effektiv zu verwalten soweit diese benötigt werden.
§6 Übergangsbestimmungen
Bestehende Nutzungsrechte und Vereinbarungen in den erweiterten Gemeinden bleiben unberührt, sofern sie nicht den Zielen des Nationalparks Bayerischer Wald und dem Schutz der Umwelt entgegenstehen. Konflikte zwischen verschiedenen Nutzungsinteressen werden gemäß den geltenden Recht gelöst.
§7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und wird wirksam sobald die nötige Verwaltung bereitsteht.