Die Sache ist auch die: Klagen bieten der Sim bestimmt mehr Tiefe, keine Frage. Aber ob es der Sim gut tut, wenn geklagt wird, weil anstatt eines Ministerium die ganze Staatsregeriung hätte eine Verordung einbringen müssen, ist imA fraglich. Ich hätte mir viel mehr Debatte in den Parlamenten gewünscht, anstatt einer Klage über die Form. (Nur mal als beispiel). Am Ende ist es hier Debatten- und keine Jurasim.
Beiträge von Kinfried Wretschmann
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Wie gedenken wir nun hier fortzufahren? Abwarten und beobachten, ob sich die Bundesratsaktivität mit den Markierungen besser halten kann?
Denke mal, mir hilft es auf jeden Fall xD
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Geschätze Frau Präsidentin,
Sehr geehrte Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten,
Der uns hier vorliegende Antrag dient in erster Linie dem Verbraucher, welcher nun durch die Kennzeichnung der Bio-Produkte von staatlicher Seite aus weiß, welches Produkt welchen Maßstäben folgt. So muss niemand mehr den Kennzeichnungs- und Siegeldschungel durchqueren, sondern weiß sofort, von welcher Qualität, Herkunft und Verarbeitung das Lebensmittel ist.
In zweiter Linie helfen wir der Umwelt, in dem dieser Antrag kluge Anreize schafft und Biolebensmittel erschwinglicher macht.
Ganz kurz: Bayern wird diesem ANtrag zustimmen und ich bitte Sie dem gleichzutun
Vielen Dank
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Sehr geehrter Präsident
Liebe Kollegen und Kolleginnen
Es ist ja schön dass sie mehr Personal in der Staatsregierung haben Herr Ministerpräsident aber von einer Aktivität der Staatsregierung ist keine Spur . Sie wollen sich nicht die Zeit nehmen an einer Debatte teilzunehmen bzw die Anträge der Opposition zu beantworten . Das Forum ist eine große Partei und sie sind nicht in der Lage eine Stellungnahme bezüglich der Anträge der Opposition zu legen ich finde das sehr schade so Mal dass Forum und die SDP lange Partner sind in Bayern und in der Bundesregierung . Herr Schaal wir haben eine Pandemie im Land und von ihnen war Wochen lang nichts zu hören . Bei allen Respekt vor ihnen fordern wir sie auf bitte ihre Verantwortung gerecht zu werden und die Anträge der Opposition zu lesen denn die Demokratie gibt es nur durch Dialog es ist sehr wichtig. Vielen Dank
Ich verweise nochmals darauf, dass ich mich in der Woche vor Weihnachten im Abwesenheitsthreads bis zum 21.12 abgemeldet habe. Und dass ich es nicht sehe, wenn am 24.12 in einer Sim in den Landtag zitiert werde, wird man mir wohl nach sehen können.In diesem Sinne, ja es war echt scheiße, dass ich jetzt so kurz vor Weihnachten nicht aktiv sein konnte, aber kann man leider nicht ändern. Wird jetzt wieder besser
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Geehrter Herr Präsident,
Geschätzte Kolleginnen und Kollegen,
Die Sache ist recht simpel und erfordert nicht viele Worte:
Wir haben mittlerweile mehr Personal, um die Staatsregierung zu vergrößern und somit unseren Finanzminister und Bundestagspräsidenten zu entlasten, indem wir ein eigenständiges Wirtschaftsrsort schaffen.
Ich bitte Sie, dem zuzustimmen
Danke
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Bayerischer Landtag
Vierte Wahlperiode
Drucksache IV/XX
A n t r a gder Staatsregierum
Änderung im Kabinett Schaal I
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A n l a g e 1
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Hiermit leite ich die Wahl ein. 48 Stunden Zeit zur Abgabe der Stimmen.
Kandidatin:
Victoria Mechnachanov
Emilia von Lotterleben Kinfried Wretschmann Wilhelm Prinz von Preußen
Wenn der Bundesrat zumindest in Stande wär, eine Präsidentin zu wählen, wäre das ganz praktisch.
Jo, bin jetzt auch wieder da. Sorry, weihnachten habe ich nicht rein geschaut
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Bayern stimmt für den Kandidaten
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Moin zusammen, ich hatte von Mittwoch an eine derat heftige Migränephase, die mir jegliche Aktivität an einem Bildschirm unmöglich machte, ich arbeite alles die Tage vor Weihnachten ab. Sorry ganzbesonders an Nils Neuheimer Sebastian Fürst Kathrin Hirsch
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Ich beantrage die Verlängerung der Debatte
Bin grad mit migräne im Bett. Äußere mich morgen
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Bayerischer Landtag
Vierte Wahlperiode
Drucksache IV/XX
A n t r a gder Staatsregierung
Aktuelle Stunde: Beschlüsse des Bund-Länder-Gipfels
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A n l a g e 1
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Ich kann den Link nicht aufrufen
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Bayern stimmt für das gesetz
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Hi, der verhasste Politiker hier.
*setzt sich zu Herrn Schneider um ein freundliches Gespräch zu führen*
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Verordnung des Ministerpräsidenten
Verordnungzur Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
vom 11. Dezember 2020
§1 Allgemeine Maskenpflich
In der allgemeinen Öffentlichkeit, in der ein direkter oder inderkter Kontakt besteht muss eine Alltagsmaske getragen werden.
§2 Versammlungen
1.) Veranstaltungen und Versammlungen werden landesweit untersagt. Davon ausgenommen sind Glaubensgemeinde, welche eine vom örtlichen Gesundheitsamt eine genehmigung ausgestellt bekommen haben.
2.) In öffentlichen Parks und Grünanlagen werden Schilder oder andere geeignete Hinweise aufgestellt, die die Besucher auf die Notwendigkeit eines Mindestabstands von 1,5 m hinweisen.
§ 3 Betriebsuntersagungen
- Untersagt ist der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens, sondern der Freizeitgestaltung dienen. Hierzu zählen insbesondere Sauna- und Badeanstalten, Kinos, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Clubs, Bars und Diskotheken, Spielhallen, Theater, Vereinsräume, Bordellbetriebe, Museen, Stadtführungen, Sporthallen, Sport- und Spielplätze, Fitnessstudios, Bibliotheken, Wellnesszentren, Thermen, Tanzschulen, Tierparks, Vergnügungsstätten, Wettannahmestellen, Fort- und Weiterbildungsstätten, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendhäuser, Jugendherbergen und Schullandheime. Untersagt werden ferner Reisebusreisen.
(2) Untersagt sind Gastronomiebetriebe jeder Art. Dies gilt auch für Gaststätten und Gaststättenbereiche im Freien (z. B. Biergärten, Terrassen). Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen. Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für Betriebskantinen erteilen, soweit dies
- im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar und zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs zwingend erforderlich ist, und
- sichergestellt ist, dass der Abstand zwischen den Gästen mindestens 1,5 m beträgt und sich in den Räumen zu keinem Zeitpunkt mehr als 30 Personen gleichzeitig aufhalten.
(3) Untersagt ist der Betrieb von Hotels und Beherbergungsbetrieben und die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken. Hiervon ausgenommen sind Hotels, Beherbergungsbetriebe und Unterkünfte jeglicher Art, die ausschließlich Geschäftsreisende und Gäste für nicht private touristische Zwecke aufnehmen.
(4) 1Untersagt ist die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art. Hiervon ausgenommen sind der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken und Geldautomaten, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Verkauf von Presseartikeln, Filialen des Brief- und Versandhandels, Post, Bau- und Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Tierbedarf, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Reinigungen und der Online-Handel. Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere, für die Versorgung der Bevölkerung notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Ausgenommen sind auch Buchhandlungen, Kfz-Handel und Fahrradhandel. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur erlaubt, soweit die vorstehend genannten Ausnahmen betroffen sind.
(5) Abweichend von Abs. 4 Satz 1 und 5 ist die Öffnung von sonstigen Ladengeschäften, Einkaufszentren und Kaufhäusern des Einzelhandels auch zulässig, wenn
- deren Verkaufsräume eine Fläche von 800 m2 nicht überschreiten und
- der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 m2 Verkaufsfläche.
(6) Für die nach vorstehenden Regelungen geöffneten Geschäfte gilt:
- Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann,
- das Personal muss eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen,
- die Kunden müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, die sie entweder selbst mitbringen oder die ihnen im Rahmen der Verfügbarkeit vom Betreiber zur Verfügung gestellt wird,
- der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept (z. B. Einlass, Mund-Nasen-Bedeckung) und, falls Kundenparkplätze zur Verfügung gestellt werden, ein Parkplatzkonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können im Einzelfall ergänzende Anordnungen erlassen, soweit es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlich ist.
(7) In Dienstleistungsbetrieben muss unbeschadet sonstiger Vorschriften ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden. Auch bei Einhaltung dieses Abstands dürfen sich nicht mehr als zehn Personen im Wartebereich aufhalten.
§3 Besuchsverbote
Untersagt wird der Besuch von
- Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes – IfSG); ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige sowie Palliativstationen und Hospize,
- vollstationären Einrichtungen der Pflege gemäß § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,
- ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege (IntensivpflegeWGs), in denen ambulante Pflegedienste gemäß § 23 Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen und
- Altenheimen und Seniorenresidenzen.
- Die Begleitung Sterbender durch den engsten Familienkreis ist abweichend von Satz 1 jederzeit zulässig
§4 Hochschulen
An allen Hochschulen Bayerns finden vorläufig keine Präsenzveranstaltungen statt. Die Abnahme von Prüfungen sowie Praxisveranstaltungen, die besondere Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern, sind abweichend von Satz 1 zulässig; dabei ist zwischen den Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten und eine Maske zu tragen. Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 können Bibliotheken an Hochschulen sowie staatliche Bibliotheken und Archive geöffnet werden; § 3 Abs. 7 gilt entsprechend.
§ 5 Allgemeine Ausgangsbeschränkungen
1.) Von 21.00 bis 5.00 gilt eine allgemeine Ausganssperre.
2.) Jeder ist inständig dazu aufgefordert das Haus nicht ohne driftigen Grund zu verlassen.
3.) Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.
4.) Ein Treffen mehrerer Haushalte in geschlossenen Räumen ist untersagt.
5.) Im offnen Raum dürfen sich maximal 2 Haushalte, höchstens aber 8 Personen treffen.
4.) Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.
§ 6 Außnahmen an den Weihnachtstagen
1.) Am 24.12 sowie dem 25.12 gelten für §5 folgende Änderungen:
a) Von 23.00 bis 5.00 gilt eine Augangssperre
b) Ein Treffen mehrerer Haushalte ist gestattet. Es dürfen sich maximal 3 Haushalte höchsten aber 11 Personen treffen.
c) Im offenen Raum dürfen maximal drei Haushalte höchstens aber 15 Personen treffen
d) Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von1,5 m einzuhalten.
e) Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu Kontrollieren.
§ 7 Ordnungswiedrigkeiten
1) Jeder Verstoß gegen die in der Verordnung genannten Verbote oder Gebote stellt eine Ordnungswiedrigkeit dar und hat entsprechend geahndet zu werden.
§8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Verordnung tritt am 14.12.2020 inkraft. Sie tritt am 18.01.2021 um 00.00 außerkraft.
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Soziales und Bildung
Walter Schaal , Staatsminister
München, der 11.12.2020