Beiträge von Lara Lea Friedrich

    Geschätzte Kollegen,


    ich stelle fest, dass die Kandidatin mit vier Stimmen, keiner Gegenstimme und keiner Enthaltung zur Landtagspräsidentin gewählt wurde. Ich bedanke mich vielmals und nehme die Wahl gerne an!

    Die Abstimmung dauert 72 Stunden.

    Die Abstimmung dauert 72 Stunden.

    Geschätztes Präsidium,


    grundsätzlich steht die Allianz der Ausweitung von Zuverdienstmöglichkeiten offen gegenüber. Nicht umsonst war schon im ersten Wahlprogramm der Allianz hiervon die Rede. Nicht umsonst wurde im Dezember gemeinsam mit unseren Kollegen aus der CDSU ein entsprechendes Vorhaben durch die Bundesregierung und den damaligen Arbeitsminister Gerold von Hohenelmen-Lützburg auf den Weg gebracht. Ich würde mich übrigens freuen, wenn nach der Annahme des Gesetzesentwurfs durch den Deutschen Bundestag auch der Bundesrat die Zustimmung erteilen würde und diese Ausweitung des Zuverdiensts in Kraft treten könnte. Dementsprechend ist mir auch nicht klar, welche anderen Parteien im Deutschen Bundestag grundsätzlich der Ausweitung der Zuverdienstgrenzen abgeneigt gegenüber stehen sollen. Mit den Internationalen bliebe höchstens eine andere Partei, keine Mehrzahl. Trotz der grundsätzlich vorhandenen Bereitschaft zur weiteren Ausweitung der Zuverdienstmöglichkeiten möchte ich aber doch meine Ablehnung des vorliegenden Antrags bekunden. Ich denke, das schon durch den Bundestag beschlossene Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung für Pflege- und Heimkinder und zur Änderung weiterer Gesetze sollte einerseits zuerst in Kraft treten, bevor nun direkt weitere Anpassungen vorgenommen werden. Zudem sollte meiner Ansicht nach anders als vorgeschlagen im Falle weiterer zukünftiger Änderungen vielmehr der prozentuale Anteil des Betrags, der auf Sozialleistungen angerechnet wird, bei höherem Zuverdienst sinken. Es sollten mehr Anreize entstehen, länger zu arbeiten und somit das Einkommen zu verbessern.


    Gesetz zur Zustimmung zur Vereinbarung über die kirchliche Polizeiseelsorge im Freistaat Thüringen


    § 1 Zustimmung zur Vereinbarung


    Der Vereinbarung über die kirchliche Polizeiseelsorge im Freistaat Thüringen zwischen dem Freistaat Thüringen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen, der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck sowie den Diözesen Erfurt, Fulda und Dresden-Meißen in der Fassung der Anlage zu diesem Gesetz wird zugestimmt.


    § 2 Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01. Juli 2024 in Kraft.


    Anlage


    Vereinbarung über die kirchliche Polizeiseelsorge im Freistaat Thüringen


    Die Thüringer Landesregierung und die Kirchen im Freistaat Thüringen unterstreichen die Bedeutung der Polizeiseelsorge als ein gemeinsames Anliegen von Staat und Kirche. Die Polizeiseelsorge wird im Freistaat Thüringen in ökumenischer Kooperation wahrgenommen. Zur Stärkung der bewährten, seit dem Jahr 1995 im Rahmen einer Vereinbarung festgelegten, Zusammenarbeit und um die inhaltliche Weiterentwicklung der Polizeiseelsorge abzubilden, treffen das Land und die Kirchen auf Basis der entsprechenden verfassungsrechtlichen und vertragsstaatskirchenrechtlichen Regelungen folgende Vereinbarung:


    Abschnitt I


    § 1

    Der Freistaat Thüringen gewährleistet den Kirchen die Ausübung eines besonderen kirchlichen Dienstes an den Polizeibediensteten nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen.


    § 2

    Der Dienst der Kirchen wendet sich an die in den Polizeibildungseinrichtungen und der Bereitschaftspolizei tätigen Polizeibediensteten, an alle Polizeivollzugsbeamten, alle weiteren Polizeibeschäftigten und ihre Angehörigen, unbeschadet der Zuständigkeit des Ortspfarrers.


    § 3

    Mit der Wahrnehmung des Dienstes der Kirchen in der Polizei werden Pfarrer und Pastorinnen (im Folgenden Polizeipfarrer) betraut. Aufgaben des Polizeipfarrers können auch auf andere geeignete kirchliche Mitarbeiter übertragen werden. In Ausübung von kirchlicher Lehre und Seelsorge sind die mit dem Dienst an der Polizei Beauftragten an staatliche Weisungen nicht gebunden. Sie unterstehen der Dienstaufsicht der Kirchen und sind ausschließlich ihr für ihre Amtsführung verantwortlich.


    § 4

    (1) Der Dienst der Kirchen umfasst Gottesdienste, Seelsorge, kirchliche Tagungen und religiöse Bildungsveranstaltungen. Darüber hinaus umfasst der Dienst die Erteilung von berufsethischem Unterricht in der polizeilichen Aus- und Fortbildung, die Durchführung von Seminaren und weitere Angebote, insbesondere die Mitarbeit in psychosozialen Unterstützungsangeboten und Krisenintervention.

    (2) Für die Teilnahme an Seminaren und Tagungen der Polizeiseelsorge kann eine dienstliche Entsendung vorgesehen oder Sonderurlaub im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gewährt werden.


    § 5

    Zur sachgerechten Wahrnehmung seines Dienstes wird dem Polizeipfarrer Gelegenheit geboten, den Dienst der Polizeibediensteten im Einsatz kennenzulernen, soweit dies aus dienstlichen und rechtlichen Gründen zu vertreten ist.


    Abschnitt II


    § 6

    (1) Im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten Freiheit der Religionsausübung unterstützt der Freistaat die Teilnahme der Polizeibediensteten an kirchlichen Tagungen und religiösen Bildungsveranstaltungen. Dazu gewährt er Sonderurlaub im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen.


    (2) Wenn die Kirchen besondere Gottesdienste und Sprechstunden für Polizeibedienstete anbieten, wird ihnen die Teilnahme durch Dienstbefreiung ermöglicht, soweit dienstliche Erfordernisse nicht entgegenstehen.


    § 7

    Dem Polizeipfarrer sind die zur Wahrnehmung seines Amtes erforderlichen Räume und sonstigen sächlichen Mittel im angemessenen Rahmen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.


    § 8

    Die Kosten für die Polizeiseelsorge tragen die Kirchen, § 7 und § 9 bleiben unberührt.


    § 9
    (1) Die Tätigkeit der Polizeiseelsorge wird vom Land nach Maßgabe dieser Vereinbarung durch Bereitstellung der erforderlichen Hilfsmittel ermöglicht und auch sonst in jeder Weise unterstützt. Insbesondere werden der Polizeiseelsorge die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume zur Verfügung gestellt. Das Land stellt der evangelischen und der katholischen Kirche für die Wahrnehmung der Polizeiseelsorge zudem einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von jeweils 100.000 Euro für Sachausgaben zur Verfügung.

    (2) Das Land stellt der evangelischen und der katholischen Kirche für die Finanzierung von Personalkosten für jeweils zwei Vollzeitstellen von Polizeiseelsorgern einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von jeweils 150.000 Euro zur Verfügung. Das Land stellt der evangelischen und der katholischen Kirche für die Finanzierung von Personalkosten für jeweils zwei Vollzeitstellen von Polizeiseelsorgern im Jahr 2024 einen Pauschalbetrag in Höhe von jeweils 80.000 Euro zur Verfügung.

    (3) Das Land zahlt die Pauschalbeträge jährlich zum 01. März und 01. September anteilmäßig aus. 2024 erfolgt die Auszahlung zum 01. September.


    Abschnitt III


    § 10

    Der Unterricht im Fach Berufsethik wird in der Zuständigkeit und Verantwortung des Freistaats erteilt. Ziel des berufsethischen Unterrichts ist es, den Polizeivollzugsbeamten zu helfen, ethisch verantwortlich zu entscheiden. Der berufsethische Unterricht soll dazu durch die Schärfung des sittlichen Wertebewusstseins Einfluss auf die ethische Grundhaltung der Beamten nehmen und in ihnen den Willen stärken, die für gut erkannten sittlichen Maßstäbe ihrem Handeln im Beruf und Privatleben zugrunde zu legen.


    § 11

    (1) Umfang und Inhalt des weltanschaulich neutral erteilten berufsethischen Unterrichts werden in den jeweiligen, vom Thüringer Innenministerium genehmigten Aus- und Fortbildungsplänen sowie dem Studienplan der Verwaltungsfachhochschule festgelegt. Fragen, die das religiös-kirchliche Leben betreffen, sind nicht im berufsethischen Unterricht, sondern in der Polizeiseelsorge zu behandeln. Vor Erstellung der Lehr- und Studienpläne sowie vor Änderungen erhalten die Kirchen die Gelegenheit zur Stellungnahme.


    (2) Den Lehrbeauftragten wird Freiheit bei der Gestaltung des Lehrstoffes eingeräumt.


    § 12

    (1) Die Kirchen können für den berufsethischen Unterricht ihnen geeignet erscheinende Personen als Lehrbeauftragte vorschlagen.

    (2) Um eine möglichst enge Wechselbeziehung zwischen berufsethischem Unterricht und dem Polizeidienst herzustellen, erhält der Lehrbeauftragte die Gelegenheit, an Besprechungen über Aus- und Fortbildungsfragen an den Polizeibildungseinrichtungen und in der Bereitschaftspolizei teilzunehmen und sich zu den in sein Aufgabengebiet fallenden Fragen zu äußern.


    § 13

    Im Landeskriminalamt und im Polizeipräsidium einschließlich der nachgeordneten Dienststellen wird der berufsethische Unterricht für die Beamten der Schutz- und Kriminalpolizei im Rahmen der örtlichen Fortbildung erteilt; hierfür ist mindestens eine Stunde in jedem zweiten Monat vorzusehen.


    § 14

    Der Freistaat zahlt an die Lehrbeauftragten für den berufsethischen Unterricht die jeweils übliche Vergütung für nebenamtliche Lehrkräfte.


    Abschnitt IV


    § 15

    Die Vertragschließenden werden alle in Zukunft auftretenden Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieser Vereinbarung auf freundschaftliche Weise beseitigen.


    § 16

    Diese Vereinbarung wird vorbehaltlich der Zustimmung des Landtags durch ein Landesgesetz geschlossen. Sie wird mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes wirksam. Gleichzeitig treten die Vereinbarung über die Wahrnehmung der evangelischen Seelsorge und des berufsethischen Unterrichts in der Polizei des Freistaats Thüringen vom 08. Juni 1995 und die Vereinbarung über die Wahrnehmung der katholischen Seelsorge und des berufsethischen Unterrichts in der Polizei des Freistaats Thüringen vom 08. Juni 1995 außer Kraft.



    Erfurt, den 01. Mai 2024


    Die Ministerpräsidentin

    Sybille Gräfin Lichtenfeld


    Die stellvertretende Ministerpräsidentin

    Lara Lea Friedrich


    Drittes Gesetz zur Änderung der Thüringer Landeshaushaltsordnung


    Artikel 1

    Änderung der Landeshaushaltsordnung


    (1) § 18 der Thüringer Landeshaushaltsordnung wird wie folgt geändert:


    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


    „(1) Der Haushaltsplan ist grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen."


    2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:


    „(2) Ausnahmen hiervon sind nur zulässig zum Ausgleich eines außerordentlichen Finanzbedarfs infolge 1. einer gegenüber einem mehrjährigen Vergleichszeitraum abweichenden konjunkturellen Entwicklung, soweit sich eine solche Entwicklung negativ auf den Haushalt auswirkt; 2. von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes entziehen und seine Finanzlage erheblich beeinträchtigen.


    Die Feststellung des Ausnahmefalls nach Satz 1 und die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten bedürfen der Mehrheit

    von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags. Kreditaufnahmen aufgrund von Ermächtigungen nach Satz 2 sind von der Landesregierung im Entwurf des Haushaltsgesetzes gesondert auszuweisen."


    3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:


    „Die Tilgung der Kredite nach Absatz 2 hat im ersten Haushaltsjahr zu beginnen, in dem der Haushaltsplan ohne Einnahmen aus Krediten ausgeglichen werden kann, spätestens aber im vierten auf die Kreditaufnahme folgenden Haushaltsjahr. Die Rückzahlung der Kredite ist in einem Tilgungsplan festzulegen, von dem zulasten einer zeitnahen Tilgung nur abgewichen werden darf, wenn die Finanzlage des Landes durch eine der in Absatz 2 genannten Ausnahmen erheblich beeinträchtigt wird. Der Tilgungsplan sowie Abweichungen hiervon zulasten einer zeitnahen Tilgung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages. Ein Beschluss für die Aufnahme von Krediten in Höhe von mindestens 0,5 vom Hundert des zuletzt festgestellten Haushaltsvolumens bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages, im Übrigen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtags.


    (2) Nach § 18 werden die folgenden §§ 18 a bis 18 d eingefügt:


    㤠18 a Konjunkturbereinigung


    (1) Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung 1. können im Fall negativer Auswirkungen auf den Haushalt Ausgaben nach Maßgabe des Absatzes 2 Sätze 3 und 4 durch Entnahme aus der Konjunkturbereinigungsrücklage oder durch Einnahmen aus Krediten ausgeglichen werden und 2. müssen im Fall positiver Auswirkungen auf den Haushalt Einnahmen nach Maßgabe des Absatzes 2 Sätze 2 und 5 zur Tilgung von Krediten verwendet oder der Konjunkturbereinigungsrücklage zugeführt werden.


    (2) Zum Ausgleich der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung auf den Haushalt ist eine Konjunkturbereinigungsrücklage zu bilden. Der Rücklage werden nach Maßgabe des Satzes 5 die Beträge zugeführt, die sich bei einer von der Normallage abweichenden positiven konjunkturellen Entwicklung als Auswirkungen auf den Haushalt ergeben. Aus der Rücklage darf nur entnommen werden, um die sich bei einer von der Normallage negativ abweichenden konjunkturellen Entwicklung auf den Haushalt ergebenden Auswirkungen auszugleichen. Soweit ihr Bestand zum Ausgleich nicht ausreicht, ist dieser durch Einnahmen aus Krediten zulässig. Beträge, die sich als Auswirkung einer von der Normallage positiv abweichenden konjunkturellen Entwicklung auf den Haushalt ergeben, sind zunächst zur Tilgung von Krediten zu verwenden, die in Vorjahren zum Ausgleich der Auswirkungen einer von der Normallage negativ abweichenden konjunkturellen Entwicklung aufgenommen wurden; danach verbleibende Beträge sind der Konjunkturbereinigungsrücklage zuzuführen.


    § 18 b Ausnahmesituationen


    Im Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, kann aufgrund eines Beschlusses des Landtages der Haushalt durch Einnahmen aus Krediten ausgeglichen werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages. Er muss einen Tilgungsplan enthalten, der sicherstellt, dass die aufgenommenen Kredite binnen eines angemessenen Zeitraumes getilgt werden.


    § 18 c

    Kontrollkonto


    (1) Abweichungen der mit dem Haushaltsabschluss festgestellten Kreditaufnahme von der zulässigen Kreditaufnahme, die sich nach Abschluss des betreffenden Haushaltsjahres ergibt, sind vom Finanzministerium fortlaufend auf einem Verrechnungskonto zu erfassen (Kontrollkonto). Zur Feststellung der Kreditaufnahme im Haushaltsjahr ist neben den am Kreditmarkt aufgenommenen Krediten die Veränderung des Bestandes der zum Ausgleich des abgeschlossenen Haushaltsjahres übertragenen Kreditermächtigungen und der aufgrund der Nutzung vorübergehend verfügbarer Mittel zur Tilgung bestehender Schulden im abgeschlossenen Haushaltsjahr nicht ausgeschöpften, nach den Regelungen des Haushaltsgesetzes ins Folgejahr übertragenen Kreditermächtigungen einzubeziehen. Kreditaufnahmen nach § 18 b Satz 1 und Tilgungen nach dem Tilgungsplan nach § 18 b Satz 3 sind von dem Betrag der mit dem Haushaltsabschluss festgestellten Kreditaufnahme abzusetzen.


    (2) Bei negativem Saldo ist auf einen Ausgleich des Kontrollkontos hinzuwirken. Dieser soll in gleich großen Schritten innerhalb von zwei Haushaltsjahren beginnend mit dem Haushaltsjahr erreicht werden, das auf die Feststellung des negativen Saldos folgt.


    § 18 d

    Verordnungsermächtigung


    Das Finanzministerium legt Einzelheiten zur Ermittlung der Konjunkturkomponente, zur Ermittlung der zulässigen Kreditaufnahme und zu den auf dem Kontrollkonto zu erfassenden Abweichungen durch Verordnung fest.“


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



    Erfurt, den 01. Mai 2024


    Die Ministerpräsidentin

    Sybille Gräfin Lichtenfeld


    Die stellvertretende Ministerpräsidentin

    Lara Lea Friedrich


    Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes


    Artikel 1

    Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes


    Das Thüringer Abgeordnetengesetz wird wie folgt geändert:


    (1) § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Abgeordnete erhalten eine steuerpflichtige monatliche Entschädigung (Grundentschädigung), die sich mit Wirkung vom 01. Januar 2023 auf 6.548,12 Euro beläuft und zwölf Mal im Jahr gezahlt wird."


    (2) § 6 wird wie folgt geändert:


    a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:


    „(2) Geldleistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes werden mit Wirkung vom 01. Januar 2023 in einer monatlichen steuerfreien Kostenpauschale mit folgenden Bestandteilen zusammengefasst:


    1. allgemeine Kosten, insbesondere für die Betreuung des Wahlkreises (z.B. Bürokosten, Porto, Telefon und Sonstiges) in Höhe von 1.508,15 Euro;


    2. Mehraufwendungen aus der Tätigkeit am Sitz des Landtags in Höhe von 471,31 Euro;


    3. Fahrten in Ausübung des Mandats, unabhängig von den §§ 9 und 10 dieses Gesetzes, bei einer Entfernung des Wohnortes oder eines vom Abgeordneten zu benennenden Abgeordnetenbüros bis zum Sitz des Landtags


    von bis zu 20 km in Höhe von 282,79 Euro,

    von bis zu 40 km in Höhe von 471,31 Euro,

    von bis zu 60 km in Höhe von 612,70 Euro,

    von bis zu 80 km in Höhe von 754,07 Euro,

    von bis zu 100 km in Höhe von 895,46 Euro,

    von bis zu 120 km in Höhe von 1-036,86 Euro,

    und ab 120 km in Höhe von 1.178,29 Euro.


    Bei Abgeordneten, denen ein landeseigener Dienstwagen zur ausschließlichen Verfügung steht, entfällt die Regelung zu Satz 1 Nr. 3."


    b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:


    „(3) Eine zusätzliche steuerfreie Aufwandsentschädigung erhalten


    1. je ein parlamentarischer Geschäftsführer jeder Fraktion und 2. die Vorsitzenden der Ausschüsse.


    Die zusätzliche Aufwandsentschädigung beträgt bei einer Entfernung des Wohnortes oder eines vom Abgeordneten zu benennenden Abgeordnetenbüros bis zum Sitz des Landtags


    von bis zu 20 km 454,62 Euro,

    von bis zu 40 km 496,41 Euro,

    von bis zu 60 km 527,78 Euro,

    von bis zu 80 km 559,16 Euro,

    von bis zu 100 km 590,47 Euro,

    von bis zu 120 km 621,84 Euro,

    und ab 120 km 653,16 Euro.


    Die zusätzliche Aufwandsentschädigung wird monatlich gezahlt. § 5 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend."


    (3) § 26 wird aufgehoben.


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



    Erfurt, den 01. Mai 2024


    Die Ministerpräsidentin

    Sybille Gräfin Lichtenfeld


    Die stellvertretende Ministerpräsidentin

    Lara Lea Friedrich


    Fünftes Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen


    Artikel 1

    Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen


    (1) Artikel 54 der Verfassung des Freistaats Thüringen wird wie folgt geändert:


    a) Absatz 2 wird aufgehoben.

    b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.


    (2) Artikel 105a wird aufgehoben.


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




    Erfurt, den 01. Mai 2024


    Die Ministerpräsidentin

    Sybille Gräfin Lichtenfeld


    Die stellvertretende Ministerpräsidentin

    Lara Lea Friedrich


    Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur Gründung einer landesweiten Wohnungsgesellschaft


    Artikel 1

    Aufhebung des Gesetzes zur Gründung einer landesweiten Wohnungsgesellschaft


    Das Gesetzes zur Gründung einer landesweiten Wohnungsgesellschaft vom 06. Juni 2021 wird aufgehoben.


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01. September 2023 in Kraft.



    Erfurt, den 01. Mai 2024


    Die Ministerpräsidentin

    Sybille Gräfin Lichtenfeld


    Die stellvertretende Ministerpräsidentin

    Lara Lea Friedrich


    Gesetz zur Aufhebung des Landesmindestlohngesetzes


    Artikel 1

    Aufhebung des Landesmindestlohngesetzes


    Das Gesetz zum Mindestlohn für das Land Thüringen vom 22. März 2021 wird aufgehoben.


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01. September 2023 in Kraft.



    Erfurt, den 01. Mai 2024


    Die Ministerpräsidentin

    Sybille Gräfin Lichtenfeld


    Die stellvertretende Ministerpräsidentin

    Lara Lea Friedrich

    Geschätzte Kollegen,


    folgender Antrag wird nun zur Debatte gestellt. Die Debatte dauert 72 Stunden.