Beiträge von Dr. Viktoria Christ-Mazur

    OBERSTES GERICHT

    – 3 BvT 4/22 –


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    Im Namen des Volkes



    In dem Verfahren
    über
    die Anträge festzustellen,


    1. dass es bei der vom 19. bis zum 21. Oktober 2022 durchgeführten Wahl des Präsidenten sowie des Vizepräsidenten des bayerischen Landtages zu erheblichen Verstößen gegen das Demokratieprinzip, welches geheime Wahlen gebietet, gekommen ist,
    2. dass es sich bei Herrn Sebastian Fürst nicht um den rechtmäßig gewählten Präsidenten gemäß Art. 20 Absatz 1 BV sowie §7 Absatz 1 BayLTGeschO des bayerischen Landtages mit all seinen Rechten und Pflichten handelt,
    3. dass es sich bei Herrn Ernst Haft als Alterspräsident um den amtierenden Präsidenten des bayerischen Landtages mit all seinen Rechten und Pflichten handelt,

    4. dass eine Neuwahl des Präsidiums keine Abberufung des Landtagspräsidenten gemäß § 7 Absatz 2 BayLTGeschO, welche gemäß Art. 44 Absatz 3 Satz 5 BV nicht möglich wäre, darstellt,
    5. dass aufgrund der in 1. erwähnten erheblichen Verstöße gegen das Demokratieprinzip eine Wiederholung der Wahl des Präsidenten sowie des Vizepräsidenten des bayerischen Landtages unverzüglich durchgeführt werden muss.



    Antragstellerin:

    Fraktion der Liberal-Konservativen Allianz im bayerischen Landtag,
    vertreten durch den Vorsitzenden Herrn Nathan Lefévre, MdL,


    - Bevollmächtigter: Herr Dr. Kasimir von Hauzenberg -



    Antragsgegner:

    Präsidium des bayerischen Landtages,
    vertreten durch den Präsidenten des bayerischen Landtages Herrn Sebastian Fürst, MdL,



    hat das Oberste Gericht – Dritter Senat –

    unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter


    Präsidentin Christ-Mazur,


    Vizepräsident Geissler,


    Neuheimer,


    Langenfeld



    am 03. November 2022 einstimmig beschlossen:


    Das Verfahren wird eingestellt.


    Gründe:


    Das Verfahren ist einzustellen.


    Bei dem Organstreitverfahren handelt es sich um ein kontradiktorisches Verfahren (vgl. BVerfGE 126, 55 <67 f.>; 129, 356 <375>; 134, 141 <194 Rn. 160>; 139, 239 <244 Rn. 13>; stRspr). Mit der Antragsrücknahme ist auch das für den Organstreit erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 67, 100 <127>; 68, 1 <77>; 119, 302 <307 f.>; 139, 239 <244 f. Rn. 13>) weggefallen. Ein öffentliches Interesse an der Fortführung des Verfahrens ist nach Auffassung des Senats nicht vorhanden, womit das Verfahren einzustellen ist.


    Die Entscheidung ist unanfechtbar.


    Christ-Mazur | Geissler | Neuheimer | Langenfeld

    Leitsatz


    zum Beschluss vom 30. Oktober 2022


    Das Bestellen eines Notvorstandes nach § 29 BGB kommt nur in Betracht, wenn ein vertretungsberechtigter Vorstand nicht besteht und sich ein Schaden für den Verein oder Dritte mutmaßlich nicht durch billigere Maßnahmen als ein gerichtliches Eingreifen abwenden lässt.


    OBERSTES GERICHT

    - 4 BvT 3/22 -



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    Im Namen des Volkes



    In der Vereinssache



    auf Bestellung eines Notvorstandes für den Verein "Regenbogenfreunde - Verein für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgendern, Asexuellen und Queeren Menschen und deren Unterstützer:innen" gemäß § 29 BGB analog,


    - Antragsteller: Herr Jan-Lucas Goldhammer


    hat der Vierte Senat der Ersten Kammer des Obersten Gerichtes unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter


    Präsidentin Christ-Mazur,


    Vizepräsident Geissler,


    Neuheimer,


    Langenfeld


    am 30. Oktober 2022 beschlossen:


    Der Antrag wird zurückgewiesen.


    Gründe:


    I.


    Der Antragsteller hat das Oberste Gericht mit dem Ziel angerufen, den Einsatz eines Notvorstandes für den Verein "Regenbogenfreunde - Verein für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgendern, Asexuellen und Queeren Menschen und deren Unterstützer:innen" (nachfolgend: "Regenbogenfreunde") gemäß § 29 BGB analog zu erwirken. Bei "Regenbogenfreunde" handelt es sich um einen nicht im Vereinsregister eingetragenen, damit nicht rechtsfähigen, Verein, der im Juli 2021 durch konkludentes Handeln (Beitrittserklärungen) gegründet wurde. Der kommissarische Vorstand sei inaktiv und länger nicht mehr zugegen gewesen, weswegen der Verein und seine Mitglieder nicht handlungsfähig seien und die Einsetzung eines Notvorstands geboten sei.


    II.


    Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.


    1. Das Oberste Gericht ist instanziell wie örtlich zuständig nach § 6 II OGG zuständig. Unschädlich ist, dass der Verein nicht im Vereinsregister eingetragen ist. Das Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (dazu auch § 29 BGB) ist analog anzuwenden, soweit die Eintragung im Vereinsregister nicht Voraussetzung hierfür ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1968 – Aktenzeichen VII ZR 63/66; 02. Juli 2007 – Aktenzeichen II ZR 111/05). Nach § 26 FamFG gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Ebenso unschädlich ist, dass Verfahren nach § 29 BGB normalerweise der Rechtspflege nach § 3 Nr. 1a RPflG unterliegen, da Rechtspfleger dem Obersten Gericht nicht beiwohnen.


    2. a) Voraussetzung für die Bestellung eines Notvorstandes nach § 29 BGB analog ist das Fehlen eines für die Vertretung des Vereins erforderlichen Vorstandes sowie das Vorliegen eines dringlichen Falles, welcher gegeben ist, wenn sofortiges Handeln erforderlich ist, um Schaden für den Verein oder Dritte abzuwenden (vgl. AG Charlottenburg, Beschluss vom 02. Juni 2021 - Aktenzeichen VR 1376 B), welcher sich nicht durch billigere Maßnahmen abwenden lässt (vgl. insoweit München NotBZ 10, 423). Kann der Verein jedoch rechtzeitig die erforderlichen Vorstandsmitglieder bestellen, bedarf es - auch die Vereinsautonomie in Rechnung stellend - keiner Maßnahme nach § 29 BGB, ebensowenig, solange die Vereinsorgane erfolgversprechende Lösungsversuche unterlassen haben (vgl. Frankfurt GmbHR 11, 1151).


    b) Nach diesen Maßstäben erscheint die Bestellung eines Notvorstandes nach § 29 BGB nach eingehender Prüfung der Sachlage durch das Gericht nicht geboten. Zwar besteht kein vertretungsberechtigter Vorstand; es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dem Verein "Regenbogenfreunde" unabwendbarer, nicht durch billigeres Handeln vermeidbarer, Schaden droht, sofern die Bestellung nach § 29 BGB nicht erfolgt. Durch zeitnahe Durchführung einer Mitgliederversammlung des Vereins "Regenbogenfreunde" zum Beschluss einer Satzung und zur Bestellung eines ordentlichen Vorstandes kann die gegenwärtige Sachlage durch billigere Maßnahmen als ein gerichtliches Eingreifen beseitigt werden, ohne, dass es mutmaßlich zu einem Schaden für den Verein "Regenbogenfreunde" oder für Dritte kommt. Entsprechend ist das Bestellen eines Notvorstandes nicht geboten.


    III.


    Die Entscheidung ist einstimmig ergangen und ist unanfechtbar.




    Christ-Mazur | Geissler | Neuheimer | Langenfeld

    Liebe Alle,


    in den letzten Tagen und Wochen gab es zahlreiche Diskussionen darüber, was man aussimulieren können sollte, die Moderation als Institution und Sanktionen. Abseits von der Frage, was man simulieren können sollte, waren - so zumindest meine Wahrnehmung - sich eigentlich alle darin einig, dass die Moderation und aktiver gestaltet werden sollte und z. T. härtere Sanktionen bei Verstößen erfolgen sollte. Ich habe - auch unter Berücksichtigung anderer Vorschläge - eine Neufassung des ModAdminG erarbeitet, die ihr im Anhang einsehen könnt.


    Im Wesentlichen sind folgende Änderungen inbegriffen:


    - Zusammenfassung von Paragrafen, Straffung

    - Neustrukturierung

    - fünf Moderatoren ab vierzig abgegebenen Stimmen bei der Bundestagswahl; zudem Möglichkeit, auf Antrag von acht Mitspielern oder Mehrheitsbeschluss der Moderation zwei zusätzliche Moderatoren zu denen nach dem Wahlergebnis bei der Bundestagswahl erforderlichen Moderatoren zu wählen

    - Einführung des Tatbestands der "Verhetzung" (im Text angelehnt an einen Auszug aus § 130 StGB)

    - Rahmen für zulässige Strafen, die durchaus bei Äußerungsdelikten härter sein können; gleichzeitig hab ich aber versucht, den Stellen den notwendigen Spielraum zu lassen

    - Deckel für die Möglichkeit einer dauerhaften Sperre ab 14 Tagen (statt bislang 20, man kann sich also 20 Verwarnungspunkte weniger leisten, bis eine dauerhafte Sperre möglich wird)

    - Einführung eines Community-Beauftragten, der zur Vermittlung angerufen werden kann und bei der Regelbeschwerde grundsätzlich vorgeschaltet ist (Ausnahmen sind natürlich möglich)


    Die Debatte dauert vsl. fünf Tage lang an. Guckt es euch in Ruhe durch und lasst gerne Anmerkungen da.

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    BEKANNTMACHUNG



    Nach der Neubestimmung der Richterinnen und Richter am Obersten Gericht wurde das Gerichtspräsidium neu bestimmt:


    1. Dr. Viktoria Christ-Mazur wird zur Präsidentin des Obersten Gerichtes bestimmt.

    2. Prof. Dr. Robert Geissler wird zum Vizepräsidenten des Obersten Gerichtes bestimmt..


    Karlsruhe, den 18. Oktober 2022.


    Christ-Mazur | Geissler | Neuheimer | Langenfeld

    betritt mit Vizepräsident Neuheimer und Richterin Siebert den Sitzungssaal


    Bitte nehmen Sie Platz.


    Ich eröffne hiermit die Sitzung des Dritten Senates der Ersten Kammer des Obersten Gerichtes zur

    Verkündung einer Entscheidung in dem Verfahren über die Anträge festzustellen:


    1. Das Freiheitliche Forum Deutschlands ist verfassungswidrig.

    2. Das Freiheitliche Forum Deutschlands wird aufgelöst.

    3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für das Freiheitliche Forum Deutschlands zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen.


    4. Hilfsweise: Das Freiheitliche Forum Deutschlands ist von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Mit dieser Feststellung entfällt die steuerliche Begünstigung der Antragsgegnerin und von Zuwendungen an die Antragsgegnerin.


    Erschienen sind


    - für den Bundesrat als Bevollmächtigter Herr Prof Dr. Joachim Holler


    - für die Antragsgegnerin als Bevollmächtigter Herr Paul Fuhrmann.


    Damit wäre die Anwesenheit geklärt. Ich verkünde nunmehr folgendes Urteil:


    Im Namen des Volkes:


    Auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2022 bis zum 30. Juni 2022 und vom 20. Juli 2022 bis zum 25. Juli 2022 hat das Oberste Gericht - Dritter Senat - für Recht erkannt:


    1. Der Antrag der Antragsgegnerin, die Anträge des Bundesrates als unzulässig zu verwerfen, wird als unbegründet zurückgewiesen.
    2. Die Anträge der Antragstellerin werden als unbegründet zurückgewiesen.
    3. Der Antragsgegnerin werden keine Auslagen aus diesem Verfahren erstattet.


    Bitte nehmen Sie Platz.


    Sie erhalten nun die Ausfertigung des Urteiles und ich werde Ihnen die ausführlichen Entscheidungsgründe sogleich verlesen.


    Verliest die ausführlichen Urteilsgründe:


    Urteil


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    BEKANNTMACHUNG



    Es wird bekanntgegeben, dass Herr Felix Thälmann aufgrund seiner vierzehntägigen Inaktivität gemäß § 2 VI OGG in Verbindung mit § 5a I vDGB vorzeitig aus seinem Amt als Richter am Obersten Gericht ausscheidet.


    Die Nachwahl hat gemäß § 5a II vDGB in Verbindung mit § 3 III OGG über den Deutschen Bundestag zu erfolgen.


    hat Dr. Joachim Holler fest im Griff ...

    Nachdem Herr Wildungen jetzt nochmal gesprochen hat, räumt das Gericht nochmals letzte Gelegenheit zur Stellungnahme ein, bevor es sich zur Entscheidungsfindung zurückziehen wird.


    Hinsichtlich des Verbotsantrages ist es geneigt, die gleichen Maßstäbe - auch für das Tatbestandsmerkmal "darauf Ausgehen" anzuwenden, die vom Bundesverfassungsgericht im zweiten NPD-Verbotsverfahren gesetzt wurden, wohingegen es bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 21 III GG darauf ankommt, ob eine Partei "darauf ausgerichtet" ist, die FDGO zu beeinträchtigen, sukzessive zu beseitigen, oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden; die Formulierung stellt weniger auf aktiv-kämpferisches Handeln, sondern auf die Zielsetzung ab, um zu prüfen, ob ein Ausschluss von staatlicher Finanzierung geboten ist.


    Sie haben jetzt Gelegenheit zu abschließender Stellungnahme.


    Nochmals der Hinweis an die Vertreter der Antragsgegnerin: es steht Ihnen jederzeit frei, zu replizieren.


    Vielen Dank, Herr Holler.


    Alleine seine Androhungen zum pauschalen Abschieben von Flüchtlingen, zum Unter-Strafe-Stellen von Homosexualität in der Öffentlichkeit, zur Schaffung einer Zweiklassengesellschaft, etc. sind dazu geeignet, bei vielen Bürgerinnen und Bürgern, insbesondere natürlich bei Betroffenen, Angstgefühle auszulösen.

    Ist dieses Auftreten in der Öffentlichkeit aber objektiv geeignet, den Prozess der freien demokratischen Willensbildung oder andere bei der Wahrnehmung anderweitiger demokratischer Rechte zu beeinträchtigen (vgl. a. a. O. Rn. 983)?


    2.

    Wäre denn ein Verbot oder ein Ausschluss von staatlicher Finanzierung verhältnismäßig?