Beiträge von Dr. Viktoria Christ-Mazur

    Vielen Dank. Die Frage nach einem Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot wird dann näher beleuchtet werden, wenn wir uns mit der materiellen Vereinbarkeit des Antragsgegenstandes mit dem Grundgesetz auseinandersetzen. Zu Beginn der Verhandlung würde ich gerne das Augenmerk auf die formelle Vereinbarkeit des Antragsgegenstandes mit der Verfassung lenken. Ich bitte Sie, Herr Gerald Möller, nochmal zusammengefasst darzulegen, weswegen Sie der Auffassung sind, dass der Antragsgegenstand verfassungswidrig zu Stande gekommen ist.

    Betritt mit Richterin Langenfeld den Gerichtssaal.


    Guten Abend, sehr geehrte Damen und Herren,


    bitte nehmen Sie Platz. Ich begrüße Sie hiermit im Verhandlungssaal des Obersten Gerichtes und rufe auf: das Verfahren 3 BvT 1 aus dem Jahre 2024 über die verfassungsrechtliche Prüfung, ob das Gesetz zu einer besseren Verhütung einer saisonalen Infektionspandemie des Landes Nordrhein-Westfalen in seit dem am 11. Oktober 2023 geltenden Fassung mit Art. 72 i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 Var. 1 des Grundgesetzes sowie mit Art. 80 Abs. 1 und 4 des Grundgesetzes unvereinbar und ex tunc nichtig ist. Der Antragsteller ist Gerald Möller aus Gelsenkirchen. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde in dem Verfahren bereits abgelehnt - die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen hat vermocht, sich umfangreich zu der Sache zu äußern.


    Erschienen sind:

    - Herr Gerald Möller als Antragsteller

    - Herr Martin Berenson als Vertreter der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

    - und Frau Dr. Samira Yasemin Ashfahdi sowie die Herren Bernd Hacke und Jan Meier als sachverständige Dritte.


    Zum Ablauf der mündlichen Verhandlung: wir werden uns nun gleich die einleitenden Statements des Antragsstellers sowie der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen anhören. Danach werden wir uns der Frage, ob der Antragsgegenstand formell verfassungswidrig ist, annehmen. Der Umfang der Prüfung des Antragsgegenstandes kommt dem einer abstrakten Normenkontrolle gleich, weswegen wir danach zu der Frage, ob der Antragsgegenstand in materieller Hinsicht gegen das Grundgesetz verstößt, kommen werden. Interessant werden hier insbesondere Grundrechtsfragen. Die Herren Hacke und Meier sowie die Frau Dr. Ashfahdi werden sodann als sachverständige Dritte auftreten - das Gericht wird jene Fragen zu der Infektionslage und die Hintergründe, die sie zu der Initiierung des Gesetzgebungsverfahrens im Rahmen ihrer Mitgliedschaft in der Landesregierung bewegt haben, stellen. Danach wird Gelegenheit für eine abschließende Stellungnahme gegeben, bevor das Gericht sich dann zur Beratung zurückziehen wird.


    Gut. Ich darf nun Herrn Gerald Möller aufrufen - Sie haben nun Gelegenheit, Ihr Eingangsstatement abzugeben.

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    Amtliche Sammlungen der Entscheidungen des Obersten Gerichts



    Entscheidungssammlung für das Jahr 2020 (OGE 1):

    Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Obersten Gerichts 2020


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    Entscheidungssammlung für das Jahr 2021 (OGE 2):

    Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Obersten Gerichts 2021

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    Entscheidungssammlung für das Jahr 2022 (OGE 3):

    Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Obersten Gerichts 2022


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    Entscheidungssammlung für das Jahr 2023 (OGE 4):

    Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Obersten Gerichts 2023


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    Entscheidungssammlung für das Jahr 2024 (OGE 5):

    Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Obersten Gerichts 2024



    (Stand: 07.02.2024)


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    Die Richterinnen und Richter der Ersten Kammer des Obersten Gerichtes

    (Stand: 21. April 2024)


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    Dr. iur. Viktoria Christ-Mazur, LL.M.
    Präsidentin der Ersten Kammer
    Richterin in der Ersten Kammer
    Kontakt
    Amtszeit: bis 30. Juni 2024
    Dr. Viktoria Christ-Mazur
    Martin Berenson
    Richter in der Ersten Kammer
    Kontakt
    Amtszeit: bis 02. Oktober 2024
    Martin Berenson
    Dr. iur. Eleni Hoyer
    Richterin in der ersten Kammer
    Kontakt
    Amtszeit: bis 19. Oktober 2024
    Dr. Eleni Hoyer
    Dr. iur. Richard Walker
    Richter in der ersten Kammer
    Kontakt
    Amtszeit: bis 19. Oktober 2024
    Dr. Richard Walker

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    Anstehende Entscheidungen


    AktenzeichenTitelEntscheidungstermin
    5 BvQ 1/22Verwaltungssache I:L Bayern ./. Bayerisches Staatsministerium für Volksbildung und Volkserziehung wg. Verbots der Zurschaustellung von Parteisymbolen an öffentichen Schulen
    3 BvT 1/24Popularklage des Herrn Gerald Möller zu der verfassungsrechtlichen Prüfung des Gesetzes zur besseren Verhütung saisonaler Infektionspandemien des Landes Nordrhein-Westfalen (GVI)vsl. Mitte Mai 2024

    ___________________________________________________________________


    Anstehende Termine


    AktenzeichenTitelDatum, Uhrzeit
    3 BvT 1/24Mündliche Verhandlung über die Popularklage des Herrn Gerald Möller zu der verfassungsrechtlichen Prüfung des Gesetzes zur besseren Verhütung saisonaler Infektionspandemien des Landes Nordrhein-Westfalen (GVI)

    ab 09. Februar 2024, 18:00 Uhr


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    Das Oberste Gericht gibt bekannt:



    Die mündliche Verhandlung,

    in dem Verfahren zu der

    verfassungsrechtlichen Prüfung


    des Gesetzes zur besseren Verhütung einer saisonalen Infektionspandemie des Landes

    Nordrhein-Westfalen (GVI) in der seit dem 11. Oktober 2023 geltenden Fassung


    Gerald Möller, Gelsenkirchen

    - Antragsteller -


    beginnt am Freitag, 09. Februar 2024 um 18:00 Uhr.


    Geladen sind:

    • Herr Gerald Möller als Antragsteller
    • Herr Martin Berenson als Vertreter des Landes Nordrhein-Westfalen
    • Frau Dr. Samira Yasemin Ashfahdi als sachverständige Dritte (damalige Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen)
    • Herr Bernd Hacke als sachverständiger Dritter (damaliger stellvertretender Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen)
    • Herr Jan Meier als sachverständiger Dritter (damaliger Gesundheitsminister des Landes Nordrhein-Westfalen)

    Die weiteren zur Äußerung berechtigen staatlichen Akteure können Vertreter zur Äußerung in dem Verfahren benennen. Dies ist zeitnahe anzuzeigen.


    Christ-Mazur | Langenfeld

    OBERSTES GERICHT

    – 3 BvT 1/24 –


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    Im Namen des Volkes


    In dem Verfahren
    zu der verfassungsrechtlichen Prüfung,


    ob das Gesetz zur besseren Verhütung einer saisonalen Infektionspandemie des Landes Nordrhein-Westfalen (GVI) in der seit dem 11. Oktober 2023 geltenden Fassung mit Art. 72 GG i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 Var. 1 GG sowie Art. 80 Abs. 1 und 4 GG unvereinbar und nichtig ist,


    Antragsteller:

    Herr Gerald Möller, Gelsenkirchen


    hat das Oberste Gericht – Dritter Senat – unter Mitwirkung der Richterinnen


    Präsidentin Christ-Mazur,


    Langenfeld


    am 05. Februar 2024 einstimmig beschlossen:


    Die mündliche Verhandlung ist durchzuführen.


    Christ-Mazur | Langenfeld

    Oberstes Gericht weist Regelbeschwerde hinsichtlich der Teilnahme des FFD an diversen Bundestagswahlen und Wahrnehmung der entsprechenden Mandate ab


    Die zweite Kammer des Obersten Gerichts hat mit dem heute verkündeten Urteil die Regelbeschwerde von Emilia von Lotterleben bezüglich der behauptet unzulässigen Teilnahme des FFD an diversen Bundestagswahlen und anschließender Wahrnehmung der entsprechenden Mandate zurückgewiesen.


    Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei der BUW aufgelöst, das FFD sei folglich nicht lediglich umbenannt, sondern neu gegründet worden. BUW und FFD seien somit nicht rechtsidentisch. Diese Schlussfolgerungen basieren auf den Äußerungen des damaligen FFD-Vorsitzenden, Dr. Christian Reichsgraf Schenk von Wildungen, im FFD-Verbotsverfahren, das FFD habe zu Zeiten des BUW nicht existiert und sei nicht mit ihm deckungsgleich. Da für das FFD kein eigenes Gründungsverfahren, das den Vorgaben der Spielregeln entspricht, stattgefunden habe, erfülle es die Voraussetzungen für ein Dasein als Partei nicht, weswegen es - entgegen den Spielregeln, denen zufolge nur Parteien Wahllisten für Bundestagswahlen einreichen können - rechtswidrig eine FFD-Liste für diverse Bundestagswahlen eingereicht und jene die entsprechenden Mandate besetzt habe.


    Das Gericht hat die Regelbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen.


    1. Das Gericht hat von der Administration Informationen über die interne Kommunikation über eine etwaige Auflösung des BUW und die Satzung des BUW eingeholt. Eine Auflösungsvereinbarung oder einen Auflösungsbeschluss hat es denen zufolge nicht gegeben; es war lediglich von einer "Umwandlung" von BUW zu FFD die Rede gewesen. Das Verb "umwandeln" bedeutet, einen neuen Zustand eines Objektes auf Basis eines vorherigen Zustandes desselben zu erreichen - das entsprechende Objekt verbleibt im neuen Zustand identisch zu dem des ursprünglichen Zustands. Die interne Kommunikation lässt folglich nicht den Schluss zu, das BUW sei aufgelöst worden, sondern deutet auf eine intendierte Umbenennung hin. Dies wird von der öffentlichen Kommunikation des damaligen FFD-Vorsitzenden Dr. Schenk von Wildungen auf einer Pressekonferenz am 04. August 2021 gestützt, auf der sinngemäß von einer Umbenennung die Rede war. Nach alledem ist die Rechtsidentität von BUW und FFD anzunehmen - für das FFD war kein neues Gründungsverfahren zur Erlangung des Daseins als Partei notwendig. Es hat folglich - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - jeweils rechtmäßig Bundestagswahllisten eingereicht.


    2. Auch eine Korrektur des Wahlergebnisses oder eine Verpflichtung hierzu ist nicht erforderlich, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die FFD-Liste rechtswidrig an den in Rede stehenden Bundestagswahlen teilgenommen und die Mandate somit unrechtmäßig besetzt


    Die Entscheidung über die Zurückweisung der Regelbeschwerde ist einstimmig ergangen.


    OBERSTES GERICHT

    – OG B 1/22 –



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    Im Namen des Volkes



    In dem Regelbeschwerdeverfahren

    über die Anträge festzustellen:


    1. Der Beschwerdegegner zu 1. ist keine Partei im Sinne des § 7 des vDeutschen Gesetzbuches.


    2. Der Beschwerdegegner zu 1. hat mit seiner Teilnahme an der 8., 9., 10., 11. und 12. Bundestagswahl gegen § 12 Abs. 4 Satz 3 1. Hs. des vDeutschen Gesetzbuches in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des vDeutschen Gesetzbuches verstoßen.


    Hilfsweise:
    Die Beschwerdegegnerin zu 2. hat durch die Ermöglichung der Teilnahme des „Freiheitlichen Forum Deutschlands“ an der 8., 9., 10., 11. und 12. Bundestagswahl gegen § 12 Abs. 4 Satz 3 1. Hs. des vDeutschen Gesetzbuches in Verbindung mit § 10 Abs. 7 Nr. 3 des vDeutschen Gesetzbuches verstoßen.


    3. Das Ergebnis der 12. Bundestagswahl ist dahingehend zu korrigieren, dass der Beschwerdegegner zu 1. seine Stimmenanteile und damit einhergehend sein Bundestagsmandat verliert.


    Hilfsweise:
    Die Beschwerdegegnerin zu 2. wird verpflichtet, das Ergebnis der 12. Bundestagswahl dahingehend zu korrigieren, dass der Beschwerdegegner zu 1. seine Stimmenanteile und damit einhergehend sein Bundestagsmandat verliert.


    Antragstellerin:

    Frau Dr. Dr. Emilia von Lotterleben,


    - Bevollmächtigter: Herr Prof. Dr. Joachim Holler,

    Fouquestraßße 5, 81241 München;


    Antragsgegner:


    1. Freiheitliches Forum Deutschlands,

    Wilhelmstraße 144d, 10117 Berlin;


    2. Bundeswahlleitung,

    vertreten durch den Bundeswahlleiter Herrn Ryan Davis,

    Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden;


    hat das Oberste Gericht - zweite Kammer - unter Mitwirkung der Richter


    Christ-Mazur,


    von Hohenecken,


    Kamm,


    Kratzer


    am 04. Februar 2024 beschlossen:


    Die Anträge werden zurückgewiesen.


    Gründe:


    I.


    Die Beschwerdeführerin hat die zweite Kammer des Obersten Gerichtes am 22. Juli 2022 mit einer Regelbeschwerde mit obenstehenden Anträgen angerufen.


    1. Die Beschwerdeführerin rekurriert in ihren Ausführungen auf eine Aussage des ehemaligen Vorsitzenden des Antragsgegners zu 1. im Parteiverbotsverfahren (vgl. FFD-Parteiverbotsverfahren, erste Kammer des Obersten Gerichtes <BvB 1/21>) gegen ihn, das FFD habe zu Zeiten des BUW nicht existiert. Folglich seien jene nicht rechtsidentisch, womit das FFD die Voraussetzungen für eine Parteigründung nach § 6 vDGB nicht erfüllt und damit keine Partei nach § 7 vDGB sei und ihre Parteiliste damit rechtswidrig an der achten bis zwölften Bundestagswahl teilgenommen habe.


    2. Der Antragsgegner zu 1. hat sich auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht eingelassen.


    3. Der Antragsgegner zu 2. hat sich in persona Kanis zu dem Sachverhalt eingelassen und ausgeführt, er hätte in dem ihm möglichen Umfang die Kandidaturen aller Parteien geprüft und sei zu dem Schluss gekommen, der Antragsgegner zu 1. und das BUW seien rechtsidentisch - eine Auflösung hätte nie stattgefunden. Entsprechend sei man davon ausgegangen, dass es sich bei dem Antragsgegner zu 1. um eine Partei handelt, die Listenkandidatur folglich rechtmäßig ist.


    4. Die Kammer hat bereits im August 2022 die Administration mit Ermittlungen zum Antragsgegner zu 1. beauftragt. Auf die Ergebnisse der Informationsauskunft durch die Administration wird im Zuge der Begründung des Beschlusses eingegangen werden.


    5. Für nähere Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.


    II.


    Die Kammer nimmt die zulässige Regelbeschwerde nach § 18 Abs. 3 lit b. ModAdminGG zur Entscheidung an und prüft die Sache auf ihre materielle Begründetheit.


    III.


    Die Regelbeschwerde ist unbegründet und verbleibt somit ohne Erfolg. Das Oberste Gericht hat den Sachverhalt vollumfänglich geprüft. Akzessorische Voraussetzung dafür, dem Antrag zu 3. oder dem Hilfsantrag zu 2. stattzugeben, ist eine rechtswidrige Teilnahme des Antragsgegners zu 1. an der achten bis zwölften Wahl zum deutschen Bundestage. Die Kammer hat hierfür geprüft, ob der Antragsgegner zu 1. die Eigenschaften einer Partei nach §§ 6, 7 vDGB erfüllt und hat dies bejaht. Folglich ist der Regelbeschwerde der Erfolg zu versagen.


    1. Nach § 12 Abs. 4 Satz 3 Hs. 1 vDGB sind nur Parteien berechtigt, Listen für die Teilnahme an der Bundestagswahl einzureichen. Hielte der Einwand der Antragstellerin, der Antragsgegner zu 1. sei mit dem BUW nicht rechtsidentisch, so wäre der Antragsgegner zu 1. keine Partei im Sinne von §§ 6, 7 vDGB, womit die Voraussetzung des § 12 Abs. 4 Satz 3 Hs. 1 vDGB für die Teilnahme an den besagten Bundestagswahlen nicht erfüllt wäre.


    a) Der zum Zeitpunkt der Anrufung der zweiten Kammer des Obersten Gerichtes amtierende Bundesvorsitzende des Antragsgegners zu 1., Herr Dr. Christian Reichsgraf Schenk von Wildungen, hat im Zuge der mündlichen Verhandlung im Parteiverbotsverfahren gegen den Antragsgegner zu 1. vor Gericht geäußert, der Antragsgegner zu 1. habe zu Zeiten des BUW nicht existiert. Das BUW sei vor der Gründung des Antragsgegners zu 1. auf Idee von Harald Rache aufgelöst worden. Stimmte dies, so wären BUW und der Antragsgegner zu 1. nicht rechtsidentisch. Da eine den Vorgaben des § 6 vDGB entsprechende Parteigründung des Antragsgegners zu 1. nicht stattgefunden hat, wäre der Antragsgegner zu 1. keine Partei, womit die Voraussetzung des § 12 Abs. 4 Satz 3 Hs. 1 vDGB nicht erfüllt wäre.


    b) aa) Das Gericht hat von Amts wegen nach § 17 Abs. 5 Satz 2 ModAdminG a. F. beschlossen, die technische Administration zur Aufklärung des Sachverhaltes als sachverständige Dritte hinzuzuziehen. Es hat dementsprechend die Administration beauftragt, geeignete Informationen, die belegen können, ob eine Auflösung des BUW tatsächlich stattgefunden hat, einzuholen. Hierfür hat es um die Übersendung der Satzung des BUW (vgl. OG, Hinweisbeschluss der Zweiten Kammer vom 16. Oktober 2022 <OG B 1/22>) und die Übersendung von Informationen über eine mögliche Auflösungsabstimmung oder anderweitig geartete einvernehmliche Auflösungsvereinbarung (vgl. OG, Hinweisbeschluss der Zweiten Kammer vom 25. Juli 2022 <OG B 1/22>) gebeten.


    bb) Die bei der Administration angefragten Informationen haben dem Obersten Gericht vorgelegen. Das "PARTEISTATUT - Bund Unabhängiger Wähler" legt in § 1 "Bund Unabhängiger Wähler" als offizielle Bezeichnung für das BUW und "BUW" als offizielle Kurzbezeichnung fest. Eine Änderung oder Neufassung des Parteistatuts kann nach § 14 Abs. 2 des selbigen mit Zustimmung von zwei Dritteln aller abstimmenden Mitglieder erfolgen. Die Parteiauflösung ist in jenem Dokument nicht geregelt. Eine solche wurde nach den Informationen der Administration auch nicht offen kommuniziert; jedoch war mithin von einer "Umwandlung" des BUW in das FFD die Rede.


    c) Das Wort "umwandeln" bedeutet, ein bestehendes Objekt "in eine andere Form [zu] bringen" oder in seinem "Wesen grundlegend [zu] ändern" (vgl. DWDS zu "umwandeln"). Jenes Wort impliziert, einen Zustand auf Basis eines vorherigen Zustandes zu erreichen. Der erreichte Zustand steht dabei jedenfalls in Verbindung zum ursprünglichen Zustand - ein Abbruch jener Verbindung findet nicht statt. Die Bedeutung des Wortes "umwandeln", das in der internen Kommunikation des BUW verwendet wurde, spricht gegen eine Auflösung des BUW. Vielmehr spricht dies dafür, dass der Zustand als FFD ausgehend vom BUW erreicht wurde - BUW und der Antragsgegner zu 1., das FFD, sind folglich anhand der internen Kommunikation identisch. Dafür spricht auch die am 04. August 2021 auf einer Pressekonferenz getätigten Aussage des damaligen Vorsitzenden des Antragsgegners zu 1., Herrn Dr. Christian Reichsgraf Schenk von Wildungen, man heiße nicht weiter BUW, sondern FFD. Folglich sind FFD und BUW als rechtsidentisch anzusehen - die Notwendigkeit für ein neuerliches Gründungsverfahren nach § 6 vDGB zur Wiedererlangung des Parteistatus entfällt somit. Der Antragsgegner zu 1. ist nach wie vor eine politische Partei im Sinne von §§ 6, 7 vDGB - die Voraussetzung des § 12 Abs. 4 Satz 3 Hs. 1 vDGB ist somit erfüllt.


    2. Obiter dictum ist wie folgt anzumerken:


    Ob die Bezeichnung "Freiheitliches Forum Deutschland" die satzungsgemäße Bezeichnung des Antragsgegners zu 1. ist, bleibt offen. Dergleichen vermochte das Gericht mangels Bedeutung für die hier relevante Fragestellung nicht zu klären. Wäre "Freiheitliches Forum Deutschland" allerdings nicht der satzungsgemäße Name des Antragsgegners zu 1., so stünde dies der Gültigkeit der Teilnahme an den besagten Bundestagswahlen nicht entgegen. Behilflich für die Beantwortung jener Fragestellung ist eine systematische Auslegung der Spielregeln. Die Spielregeln differenzieren in § 12 Abs. 4 Satz 3 vDGB klar zwischen "Listen" und "Parteien" und erlauben in § 12 Abs. 4 Satz 3 vDGB ausdrücklich die Teilnahme von Listenvereinigungen mehrerer Parteien an Bundestagswahlen. Der Umstand, dass Listen - und auch Wahlkreiskandidaten jener Listen, § 12 Abs. 6 vDGB - nicht nur einer bestimmten Partei entspringen und im Falle von Wahlkreiskandidaten ausdrücklich auch nicht kongruent mit der einreichenden Partei sein müssen, spricht dafür, dass der Listenname nicht mit dem Parteinamen übereinstimmen müssen. Die Parteien sind nicht die Listen, wie sich aus dem Wortlaut von § 12 Abs. 4 vDGB ergibt, sondern reichen Listen ein. Darüber hinaus spricht für dieses Ergebnis auch der Umstand, dass der Gesetzgeber angesichts derart detaillierter Regelungen in den §§ 10 bis 13a vDGB, die für den Ablauf einer Bundestagswahl von Relevanz sind, auch Regelungen für die Bezeichnungen von Listen hätte ergreifen können. Da er dies jedoch unterlassen hat, kann davon ausgegangen werden, dass er hier bewusst Freiheiten lassen wollte. Für eine Planmäßigkeit dieser Regelungslücke spricht indes § 14 Abs. 3 Satz 4 vDGB, in denen sich der Gesetzgeber bewusst Bezeichnungen von Wahllisten im Kontext von Landtagswahlen aufgreift. Nach alledem ist das Gericht zu dem Schluss gekommen, dass - selbst, wenn eine falsche Bezeichnung angegeben wurde - an der Gültigkeit der Teilnahmen des Antragsgegners zu 1. unter diesem Gesichtspunkt nicht zu zweifeln ist.


    IV.


    Auf eine Verhandlung würde nach § 17 Abs. 4 Satz 2 ModAdminGG verzichet. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.


    Christ-Mazur | von Hohenecken | Kamm | Kratzer

    OBERSTES GERICHT

    – 3 BvT 1/24 –


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    Im Namen des Volkes


    In dem Verfahren
    zu der verfassungsrechtlichen Prüfung,


    ob das Gesetz zur besseren Verhütung einer saisonalen Infektionspandemie des Landes Nordrhein-Westfalen (GVI) in der seit dem 11. Oktober 2023 geltenden Fassung mit Art. 72 GG i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 Var. 1 GG sowie Art. 80 Abs. 1 und 4 GG unvereinbar und nichtig ist,


    Antragsteller:

    Herr Gerald Möller, Gelsenkirchen


    hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung


    hat das Oberste Gericht – Dritter Senat – unter Mitwirkung der Richterinnen


    Präsidentin Christ-Mazur


    und Langenfeld


    am 27. Januar 2024 einstimmig beschlossen:


    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.



    Gründe:


    Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Popularklage des Antragstellers, wendet sich gegen das Gesetz zur besseren Verhütung einer saisonalen Infektionspandemie des Landes Nordrhein-Westfalen (GVI). Der Antragsteller rügt dabei, die angegriffene Norm verstoße gegen Art. 72 GG i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 Var. 1 GG sowie Art. 80 Abs. 1 und 4 GG und sei damit formell verfassungswidrig und damit für nichtig zu erklären.


    Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller, im Wege der vorläufigen Regelung anzuordnen, dass der Antragsgegenstand vorläufig außer Vollzug gesetzt wird.


    I.


    1. Der Wortlaut der Norm, gegen die sich die Popularklage wendet, lautet wie folgt:


    "Gesetz zur besseren Verhütung einer saisonalen Infektionsepidemie

    vom 04.10.2023


    § 1

    Anwendungsbereich


    (1) Dieses Gesetz gilt für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW).

    (2) Die Anwendung dieses Gesetzes kann von der zuständigen Gesundheitsbehörde außer Kraft gesetzt werden, wenn eine aktuelle erhöhte Gefahrenlage für die Bevölkerung durch Atemwegsinfekte nicht weiter nachweisbar ist.

    (3) Dieses Gesetz tritt am 01.04.2024 außer Kraft, sofern es vorher nicht ordnungsgemäß verlängert wird.


    §2

    Definitionen


    (1) Gesundheitsrelevante Personendichte: Eine gesundheitsrelevante Personendichte gilt als gegeben, wenn es aufgrund der Anzahl der Personen oder des verfügbaren tatsächlichen Platzangebotes in einer öffentlichen Einrichtung nach Abs. 2 den sich darin aufhaltenden Personen nicht möglich ist, mindestens 1,5 Meter Abstand zu anderen Personen einzuhalten.

    (2) Öffentliche Einrichtungen: Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Supermärkte und Geschäfte, welche überwiegend Produkte des täglichen Bedarfs anbieten, öffentliche Verkehrsmittel, Krankenhäuser und Bürgerämter.

    (3) Ärztliches Attest: Ein ärztliches Attest im Sinne des §4 Abs. 2 dieses Gesetzes ist die schriftliche Bestätigung eines Facharztes für Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Dermatologie oder Pädiatrie, welches zwingend die Anschrift des attestierenden Arztes und eine Unterschrift zu enthalten hat.

    (4) Symptome einer Atemwegsinfektion: Als Symptome einer Atemwegsinfektion im Sinne des §3 Abs. 4 gelten Husten, Niesen, Rhinorrhoe, Halsschmerzen, Konjunktivitis und eine erhöhte Körpertemperatur.


    §3

    Maskenpflicht


    (1) Wenn ein durchgehendes Unterschreiten einer gesundheitsrelevanten Personendichte in öffentlichen Einrichtungen nicht anderweitig sichergestellt wird, so gilt für alle Personen innerhalb dieser Einrichtungen eine permanente Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske.

    (2) Solange eine gesundheitsrelevante Personendichte in öffentlichen Einrichtungen anderweitig sichergestellt ist, so besteht keine generelle Maskenpflicht.

    (3) Betreibern öffentlicher Einrichtungen ist es freigestellt, auch bei Sicherstellung einer durchgehenden Unterschreitung einer gesundheitsrelevanten Personendichte eine Maskenpflicht einzuführen.

    (4) Unabhängig von Abs. 1-3 sind alle Personen, die eines oder mehrere Symptome einer aktiven Atemwegsinfektion oder einer wissentliche aktiven Atemwegserkrankung zum Tragen einer medizinischen Maske verpflichtet.

    (5) Die Nutzung einer FFP-2-Maske wird empfohlen, ein medizinischer Mund-Nasenschutz (sog. "OP-Maske") ist jedoch ausreichend.


    §4

    Ausnahmen


    (1) Die Maskenpflicht gemäß §3 gilt nicht für:

    a) Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, sofern ein ärztliches Attest vorliegt,

    b) Personen, die permanent einen Mindestabstand von 3 Metern zu anderen Personen einhalten können.

    (2) Krankenhäuser können in Absprache mit den Gesundheitsbehörden zusätzliche Ausnahmen festlegen, um die medizinische Versorgung sicherzustellen.


    §5

    Bereitstellung von Händedesinfektionsmittel


    (1) Betreiber öffentlicher Einrichtungen sind dazu verpflichtet, ihren Besuchern ausreichend adäquate Möglichkeit zur hygienischen Händedesinfektion anzubieten.


    §6

    Umsetzung und Kontrolle


    (1) Die Einhaltung der Maskenpflicht wird von den Betreibern der öffentlichen Einrichtungen überwacht und durch das Ordnungsamt kontrolliert.

    (2) Verstöße gegen diese Verordnung können mit einem Bußgeld geahndet werden, wie es im jeweiligen Landesgesetz vorgesehen ist.

    (3) Die Gesundheitsbehörden können weitere Maßnahmen zur Umsetzung und Kontrolle dieses Gesetzes erlassen.


    § 7

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft."


    2. Der Antragsteller hält die Klage sowie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit seinem Schriftsatz vom 22. Januar 2024 für zulässig und begründet.


    Das Land Nordrhein-Westfalen habe nicht die gesetzgeberische Kompetenz, den Antragsgegenstand zu erlassen. Der Bund habe den Infektionsschutz als betroffenes Themenfeld, der nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 Var. 1 GG in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung fällt, mit dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) abschließend geregelt, womit dem Land Nordrhein-Westfalen nach Art. 72 GG die gesetzgeberische Kompetenz zum Erlass des Antragsgegenstandes fehle. Die Verordnungsermächtigung für die Länder aus § 32 IfSG greife hier nicht, da der Antragsgegenstand nicht unter den dort in Verbindung mit den §§ 28, 28a IfSG genannten Voraussetzungen erlassen wurde. Folglich sei der Antragsgegenstand auch unter Art. 80 Abs. 1 und 4 GG als formell verfassungswidrig einzuordnen. Der Antragsgegenstand sei vor dem Hintergrund dessen als offenkundig verfassungswidrig anzusehen, weswegen der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Außervollzugsetzung des Antragsgegenstandes begründet sei. Hilfsweise gehe die Abwägung nach der Doppelhypothese zu Gunsten der Auffassung des Antragstellers aus.


    II.


    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.


    1. a) Nach § 18 Abs. 1 OGG kann das Oberste Gericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der Hauptsacheantrag wäre von vornherein unzulässig, offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 <371>; 68, 233 <235>; 71, 158 <161>; 79, 379 <383>; 91, 140 <144>; 103, 41 <42>; stRspr) oder offensichtlich begründet (vgl. BVerfGE 111, 147 <153>; OGE 2, 17 <20>). Ergibt die Prüfung im Eilverfahren, dass eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von Rechtsschutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl (vgl. ebenda).


    b) Anders, als der Antragsteller meint, ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen. Der von vornherein nicht unzulässige Hauptsacheantrag ist weder offenkundig unbegründet, noch offenkundig begründet. Im Rahmen einer vollständigen Kontrolle des Antragsgegenstandes wird unter anderem zu prüfen sein, ob der Antragsgegenstand den Voraussetzungen der §§ 28, 32 IfSG entsprechend erlassen wurde und damit nach Art. 80 Abs. 1 und 4 GG formell verfassungskonform ist und ob etwaige Grundrechtsverletzungen eine materielle Verfassungswidrigkeit begründen. Diese Fragen lassen sich nicht als offenkundig in beide Richtungen im Eilverfahren beantworten - dies wird im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein.


    2. Kann - wie hier - nicht festgestellt werden, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt von vornherein unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet ist, muss der Ausgang des Hauptsacheverfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Hauptsache später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 117, 126 <135>; stRspr).


    a) Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 3, 41 <44>; 104, 51 <55>; 112, 284 <292>; stRspr). Das Oberste Gericht darf von seiner Befugnis, ein Gesetz außer Kraft zu setzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, ist doch der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Gesetz stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Ein Gesetz darf deshalb nur dann vorläufig außer Vollzug gesetzt werden, wenn die Nachteile, die mit seinem fortgesetzten Vollzug nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, in Ausmaß und Schwere die Nachteile deutlich überwiegen, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten (vgl. BVerfGE 104, 23 <27>; 117, 126 <135>; stRspr). Bei dieser Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur Folgen, die sich für den Beschwerdeführer ergeben (vgl. BVerfGE 112, 284 <292>). Zudem rechtfertigen schwere Nachteile oder ein anderer wichtiger Grund für sich eine einstweilige Anordnung noch nicht. Ihr Erlass muss zur Abwehr der Nachteile auch unter Berücksichtigung der erforderlichen Zurückhaltung des Senats dringend geboten sein.


    b) Nach den Maßstäben der Doppelhypothese hinsichtlich der Außervollzugsetzung von Gesetzen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.


    Erginge die Anordnung, erwiese sich die Hauptsache jedoch als erfolglos, so würde der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen in unrechtmäßig in seiner Gestaltungsfreiheit beschränkt. Das Land Nordrhein-Westfalen könnte legitime öffentliche Interessen nicht mehr wahrnehmen - die Erreichung des legitimen gesetzgeberischen Zieles würde für die Geltungsdauer der Anordnung vereitelt. Demgegenüber abzuwägen ist der Fall, in dem die Anordnung nicht ergeht, sich die Hauptsache aber als begründet herausstellt. In diesem Falle würde widerrechtlich in die Grundrechte der in § 2 Abs. 2 GVI genannten öffentlichen Einrichtungen, soweit Grundrechtsträger, und betroffenen Personen bußgeldbewehrt eingegriffen. Letztere Nachteile sind jedoch nicht als so schwer und weitreichend zu beurteilen, als dass der Erlass der Anordnung dringend geboten ist, um hinreichend schwere beziehungsweise irreparable Nachteile abzuwehren. Hierzu vermag sich der Antragsteller in seinen vagen Ausführungen zur Doppelhypothese auch nicht zu äußern. Nach alledem ist der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung abzulehnen.


    Christ-Mazur | Langenfeld