Beiträge von Ando Hov

    Meine verehrten Damen und Herren,


    Nun folgt noch die Ernennung einer Parlamentarischen Staatssekretärin. Auch Ihnen wünsche ich viel Erfolg in ihrem Amt.


    Dr. Irina Christ

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    ERNENNUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ERNENNE ICH
    FRAU



    DR. IRINA CHRIST


    ZUR
    PARLAMENTARISCHEN STAATSSEKRETÄRIN IM

    BUNDESMINISTERIUM DER FINANZEN UND FÜR WIRTSCHAFT



    BERLIN, DEN 11. APRIL 2022



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    Ando Hov



    Betritt mit dem Bundeskanzler und den designierten Bundesministern den Saal.


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    der Bundeskanzler hat dem Bundespräsidenten seine Vorschläge zur Ernennung der Bundesministerinnen und Bundesminister zukommen lassen. Gemäß Art. 64 Abs. 1 GG sind diese durch den Bundespräsidenten zu ernennen.


    Ich möchte die ernannten Bundesministerinnen und Bundesminister bitten, nun einzeln vorzutreten und ihre Ernennungsurkunden in Empfang zu nehmen. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg in Ihrer Tätigkeit als Bundesministerin oder Bundesminister.



    Stefan Herzinger

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    ERNENNUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ERNENNE ICH
    HERRN



    STEFAN HERZINGER


    ZUM
    BUNDESMINISTER DES AUSWÄRTIGEN UND

    FÜR INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT



    BERLIN, DEN 10. APRIL 2022



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    Ando Hov



    Falko Hajduk

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    ERNENNUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ERNENNE ICH
    HERRN



    FALKO HAJDUK


    ZUM
    BUNDESMINISTER DES INNERN, DER JUSTIZ

    UND FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ



    BERLIN, DEN 10. APRIL 2022



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    Ando Hov



    Sebastian Schlesinger

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    ERNENNUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ERNENNE ICH
    HERRN



    SEBASTIAN SCHLESINGER


    ZUM
    BUNDESMINISTER DER FINANZEN UND

    FÜR WIRTSCHAFT



    BERLIN, DEN 10. APRIL 2022



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    Ando Hov



    Dr. Kerstin Siegmann

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    ERNENNUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ERNENNE ICH
    FRAU



    DR. KERSTIN SIEGMANN


    ZUR
    BUNDESMINISTERIN DER VERTEIDIGUNG



    BERLIN, DEN 10. APRIL 2022



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    Ando Hov



    Leonhard Breitenberger

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    ERNENNUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ERNENNE ICH
    HERRN



    LEONHARD BREITENBERGER


    ZUM
    BUNDESMINISTER FÜR GESUNDHEIT



    BERLIN, DEN 10. APRIL 2022



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    Ando Hov



    Magnus Gruensen

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    ERNENNUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ERNENNE ICH
    HERRN



    MAGNUS GRUENSEN


    ZUM
    BUNDESMINISTER FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, VERKEHR

    ENERGIE UND LANDWIRTSCHAFT



    BERLIN, DEN 10. APRIL 2022



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    Ando Hov



    Ernesto B. Dutschke

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    ERNENNUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ERNENNE ICH
    HERRN



    ERNESTO B. DUTSCHKE


    ZUM
    BUNDESMINISTER FÜR ARBEIT, SOZIALES, FAMILIE,

    GENERATIONEN UND GLEICHSTELLUNG



    BERLIN, DEN 10. APRIL 2022



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    Ando Hov



    Cornelius Sommer

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    ERNENNUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ERNENNE ICH
    HERRN



    CORNELIUS SOMMER


    ZUM
    BUNDESMINISTER FÜR BILDUNG, FORSCHUNG

    UND DIGITALES



    BERLIN, DEN 10. APRIL 2022



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    Ando Hov



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    ERNENNUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ERNENNE ICH
    HERRN



    MUSTER


    ZUM
    BUNDESKANZLER



    BERLIN, DEN 10. APRIL 2022



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    Ando Hov




    Betritt mit dem gewählten Bundeskanzler und der eingebundenen Ernennungsurkunde den Saal

    Hochverehrte Damen und Herren,

    Hochverehrter Herr Dr. Linner,


    die Bundestagspräsidentin hat mich darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Deutsche Bundestag nach Artikel 63 des Grundgesetzes mit der benötigten Mehrheit Sie, Herrn Dr. Linner, zum Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland gewählt hat. Es ist mir daher eine Ehre, Sie hier und heute gemäß Artikel 64 des Grundgesetzes zum Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland zu ernennen. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihren Aufgaben. Mögen Sie stets ein glückliches Händchen bei der Führung der Amtsgeschäfte haben.


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    ERNENNUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ERNENNE ICH
    HERRN



    DR. MATTHIAS LINNER


    ZUM
    BUNDESKANZLER



    BERLIN, DEN 10. APRIL 2022



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    Ando Hov



    Sehr geehrter Herr Schwalbenbach,

    Werte Damen und Herren,


    es ist mir eine Freude, Sie heute als durch den deutschen Bundestag gewählten Bundesrichter am Obersten Gericht begrüßen zu dürfen und ich wünsche Ihnen viel Erfolg und ein gutes Händchen bei Ihrer Amtsführung.



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    ERNENNUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ERNENNE ICH
    HERRN


    FELIX SCHWALBENBACH


    ZUM
    RICHTER AM OBERSTEN GERICHT



    BERLIN, DEN 9. April 2022


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    Ando Hov




    Ich darf Sie, Herrn Felix Schwalbenbach gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über das Oberste Gericht darum bitten, folgenden Amtseid zu leisten:


    "Ich schwöre, dass ich als gerechter Richter allezeit das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde. (So wahr mir Gott helfe.)"

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    nach dem Zusammentritt des neuen Bundestages ist nach Artikel 69 des Grundgesetzes die amtierende Bundesregierung zu entlassen.

    Ich bedanke mich bei Ihnen allen für Ihren Dienst, den Sie geleistet haben. Das Grundgesetz gibt dem Bundespräsidenten die Möglichkeit, den Bundeskanzler und die Bundesminister zu ersuchen, die Amtsgeschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers weiterzuführen. Davon mache ich Gebrauch und ersuche Sie hiermit nach Erhalt ihrer Entlassungsurkunden die Amtsgeschäfte bis zur Bildung einer neuen Regierung weiterzuführen.



    Mijat Russ

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    ENTLASSUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    HERRN


    MIJAT RUSS


    AUS SEINEM AMT ALS
    BUNDESKANZLER



    BERLIN, DEN 31. MÄRZ 2022


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    ANDO HOV


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    Dr. Matthias Linner


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    ENTLASSUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    HERRN


    DR. MATTHIAS LINNER


    AUS SEINEM AMT ALS
    BUNDESMINISTER DES INNERN, DER JUSTIZ

    UND FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ.



    BERLIN, DEN 31. MÄRZ 2022


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    ANDO HOV


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    Leonhard Breitenberger


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    ENTLASSUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    HERRN


    LEONHARD BREITENBERGER


    AUS SEINEM AMT ALS

    BUNDESMINISTER DES AUSWÄRTIGEN,

    FÜR WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNG.



    BERLIN, DEN 31. MÄRZ 2022


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    ANDO HOV


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    Dr. Thomas Merz


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    ENTLASSUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    HERRN


    DR. THOMAS MERZ


    AUS SEINEM AMT ALS
    BUNDESMINISTER DER VERTEIDIGUNG.



    BERLIN, DEN 31. MÄRZ 2022


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    ANDO HOV


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    Fabian Leybrock


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    ENTLASSUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    HERRN


    FABIAN LEYBROCK


    AUS SEINEM AMT ALS
    BUNDESMINISTER DER FINANZEN
    UND FÜR WIRTSCHAFT.



    BERLIN, DEN 31. MÄRZ 2022


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    ANDO HOV


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    Stefan Herzinger


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    ENTLASSUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    HERRN


    STEFAN HERZINGER


    AUS SEINEM AMT ALS
    BUNDESMINISTER FÜR FAMILIE, GENERATIONEN

    UND GLEICHSTELLUNG.



    BERLIN, DEN 31. MÄRZ 2022


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    ANDO HOV


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    Niclas Liebknecht


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    ENTLASSUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    HERRN


    NICLAS LIEBKNECHT


    AUS SEINEM AMT ALS
    BUNDESMINISTER FÜR ARBEIT
    UND SOZIALES.



    BERLIN, DEN 31. MÄRZ 2022


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    ANDO HOV


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    Sylvie Jachère-Wessler


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    ENTLASSUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    FRAU


    SYLVIE JACHÈRE-WESSLER


    AUS IHREM AMT ALS
    BUNDESMINISTERIN FÜR BILDUNG,

    FORSCHUNG UND DIGITALES.



    BERLIN, DEN 31. MÄRZ 2022


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    ANDO HOV


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    Leon Hennekemp


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    ENTLASSUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    HERRN


    LEON HENNEKEMP


    AUS SEINEM AMT ALS

    BUNDESMINISTER FÜR GESUNDHEIT.



    BERLIN, DEN 31. MÄRZ 2022


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    ANDO HOV


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    Magnus Gruensen


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    ENTLASSUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH

    HERRN


    MAGNUES GRUENSEN


    AUS SEINEM AMT ALS

    BUNDESMINISTER FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, VERKEHR, ENERGIE

    UND LANDWIRTSCHAFT



    BERLIN, DEN 31. MÄRZ 2022


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    ANDO HOV


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    Gesetz zum Schutz vor Impfassfälschungen


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Strafgesetzbuches


    1. § 267 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.

    b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.

    c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

    „5. eine Urkundenfälschung in Bezug auf Impfnachweise betreffend übertragbare Krankheiten begeht.“


    2. § 277 wird wie folgt gefasst:

    „§ 277 Fälschung von Gesundheitszeugnissen

    (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson ein Zeugnis über seinen Gesundheitszustand oder den eines anderen ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

    Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

    1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt,

    2. durch eine große Zahl von gefälschten Gesundheitszeugnissen die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder

    3. die Fälschung von Gesundheitszeugnissen in Bezug auf Impfnachweise betreffend übertragbare Krankheiten begeht.


    3. § 278 wird wie folgt gefasst:

    㤠278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse

    (1) Apotheker, Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch im Rechtsverkehr wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

    Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

    1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt,

    2. durch eine große Zahl von gefälschten Gesundheitszeugnissen die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder

    3. ein unrichtiges Gesundheitszeugnis ausstellt, das einen Impfnachweis betreffend übertragbare Krankheiten betrifft.“


    4. § 279 wird wie folgt gefasst:

    㤠279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse

    (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem Zeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter ein unrichtiges Gesundheitszeugnis in Bezug auf Impfnachweise betreffend übertragbare Krankheiten gebraucht.“


    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.







    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 15. März 2022



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    Ando Hov



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    Gesetz zur Einführung eines Triage-Gesetzes und zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Gesetz über die Zuteilung intensivmedizinisch knapper Ressourcen in Krisensituationen

    (Triage-Gesetz - TrG)


    1. Abschnitt

    Allgemeines


    § 1

    Zweck des Gesetzes


    (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Priorisierung der Zuteilung intensivmedizinisch knapper Ressourcen in Krisensituationen, in denen Ärzte über die Zuteilung knapper personeller oder materieller intensivmedizinischer Ressourcen (Triage) entscheiden müssen.

    (2) Zweck dieses Gesetzes ist es weiter, die Priorisierung nach Absatz 1 unter Achtung der Menschenwürde und des Rechts auf Leben sicherzustellen.


    § 2

    Begriffsbestimmungen


    Im Sinne dieses Gesetzes ist


    1. präventive Triage

    die Verweigerung der Behandlung einer Person durch einen Arzt, weil ihre Überlebenschancen gering sind und der Arzt die intensivmedizinischen Ressourcen für Patienten mit höherer Überlebenschance freihalten möchte,


    2. ex-ante-Triage

    die Verweigerung der Behandlung einer Person durch einen Arzt, weil dieser gerade einem anderen Patienten die noch zur Verfügung stehenden intensivmedizinischen Ressourcen zugeteilt hat,


    3. ex-post-Triage

    der Abbruch der Behandlung eines Patienten mit geringer Überlebenschance durch den Arzt, um die dadurch freiwerdenden intensivmedizinischen Ressourcen einem anderen Patienten mit gleicher oder besserer Lebenserwartung zuzuteilen,


    4. Intensivarzt

    ein Facharzt für Anästhesiologie, Neurochirurgie, Neurologie, Chirurgie, Innere Medizin oder Kinder- und Jugendmedizin, der nach der erfolgreichen Absolvierung der Zusatz-Weiterbildung Intensivmedizin die Zusatzbezeichnung "Intensivmedizin" erhalten hat.


    § 3

    Anwendungsbereich und zulässige Triage-Verfahren


    (1) Dieses Gesetz findet Anwendung bei Situationen, in denen akut benötigte personelle oder materielle intensivmedizinische Ressourcen das Maß an solchen zur Verfügung stehenden Ressourcen übersteigen und demnach eine Zuteilung dieser Ressourcen erfolgen muss.

    (2) Die präventive Triage sowie die ex-post-Triage sind unzulässig.


    2. Abschnitt

    Zuteilungsverfahren


    § 4

    Zuteilung


    (1) Die Zuteilung knapper personeller oder materieller intensivmedizinischer Ressourcen erfolgt nur, wenn

    1. eine intensivmedizinische Behandlungsnotwendigkeit,

    2. eine realistische Erfolgsaussicht der Therapie mit den zuzuteilenden intensivmedizinischen Ressourcen und

    3. eine Einwilligung des zu behandelnden Pateienten

    vorliegt.

    (2) Die Zuteilung knapper personeller oder materieller intensivmedizinischer Ressourcen erfolgt aufgrund eines Vergleiches der Erfolgsaussichten bzw. der Überlebenschance des Patienten aufgrund der Behandlung durch die zuteilbaren und zuzuteilenden Ressourcen. Für die Beurteilung dieser Erfolgsaussichten bzw. Überlebenschancen sind der Schweregrad

    1. der aktuellen akuten Erkrankung,

    2. bestehender akuter Begleiterkrankungen und

    3. etwaiger Komorbiditäten

    zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind akute Begleiterkrankungen und Komorbiditäten nur dann, wenn diese aufgrund ihrer Schwere in ihrer Kombination die Erfolgsaussichten durch die Behandlung mit den zuzuteilenden intensivmedizinischen Ressourcen erheblich beeinträchtigt; das Bestehen von akuten Begleiterkrankungen oder Komorbiditäten ist andernfalls bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten außer Acht zu lassen.

    (3) Die Beurteilung der Erfolgsaussichten bzw. der Überlebenschance des Patienten aufgrund der Behandlung durch die zuteilbaren und zuzuteilenden Ressourcen (Beurteilungsverfahren) hat durch mindestens zwei unabhängige Intensivärzte (Mehr-Augen-Prinzip) zu erfolgen. Kommen die beurteilenden Intensivärzte zu einer unterschiedlichen Beurteilung, ist die Entscheidung durch einen dritten Intensivarzt herbeizuführen. Soweit möglich, soll die Beurteilung durch ein interprofessionelles Team erfolgen. Dieses soll aus zwei Intensivärzten, den behandelnden Ärzten der zu behandelnden Patienten und beteiligten Vertretern der Pflege bestehen.

    (4) In besonders dringlichen Situationen, in denen die Durchführung des Beurteilungsverfahrens aufgrund der hierfür benötigen Zeit schwere gesundheitliche Folgen oder den Tod mehrere Patienten nach sich ziehen würde, kann von diesem Verfahren abgewichen werden.

    (5) Das Bundesministerium der Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Einzelheiten zur Durchführung des Beurteilungsverfahrens zu regeln.


    § 5

    Unzulässige Zuteilungskriterien


    (1) Die Zuteilung nach § 4 darf nicht aufgrund der Gegenüberstellung zweier oder mehrerer Patienten durch die Kriterien

    1. der allgemeinen langfristigen Überlebenschance oder

    2. des vermeintlichen gesellschaftlichen Werts

    erfolgen.

    (2) Die Zuteilung nach § 4 ist weiter unzulässig aufgrund

    1. des Alters,

    2. des Geschlechts,

    3. des Wohnorts,

    4. der Nationalität,

    5. der ethnischen Herkunft,

    6. der religiösen Zugehörigkeit,

    7. der sozialen Stellung,

    8. des Versicherungsstatus,

    9. des Impfstatus,

    10. einer Behinderung oder

    11. sonstigen physischen oder psychischen Erkrankungen.


    § 6

    Dokumentation


    (1) Die Zuteilungsentscheidung aufgrund der §§ 4 und 5 ist für jeden Patienten unter Angabe der Gründe und des durchgeführten Beurteilungsverfahrens nach § 4 Abs. 3 zu dokumentieren. Soweit Anhaltspunkte für eine mögliche Zuteilung aufgrund unzulässiger Kriterien nach § 5 bestehen, ist in der Dokumentation zu begründen, warum die Zuteilung nicht aufgrund solcher unzulässiger Kriterien erfolgt hat. Zu dokumentieren sind auch die Namen der beteiligten Personen im Beurteilungsverfahren nach § 4 Abs. 3 sowie ein Abweichen von diesem Beurteilungsverfahren nach § 4 Abs. 4. Die beteiligten Personen haben die Dokumentation eigenhändig zu unterzeichnen.

    (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorgaben hinsichtlich der Aufbewahrungsdauer, des notwendigen Inhaltes, der Herausgabe und der Form der Dokumentationen nach Absatz 1 zu regeln.


    Artikel 2

    Änderung des Strafgesetzbuches


    Nach § 213 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2021 geändert worden ist, wird ein

    § 214 angefügt und wie folgt gefasst:


    "§ 214

    Straflosigkeit des Totschlages


    Der Tatbestand des § 212 ist nicht verwirklicht, wenn eine Person dadurch verstirbt, dass ihr ein Arzt aufgrund eines gemäß der Bestimmungen des Triage-Gesetzes vorgenommenen Zuteilungsverfahrens durch Unterlassung die Behandlung verweigert"


    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.







    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 15. März 2022



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    Ando Hov



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    Gesetz zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Verbot der Pelztierhaltung


    § 3 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    "(3) Pelztiere der Arten Nerz (Neovison vison), Iltis (Mustela putorius), Rotfuchs (Vulpes vulpes), Polarfuchs (Alopex lagopus), Sumpfbiber (Myocastor coypus), Chinchilla (Chinchilla chinchilla, Chinchilla brevicaudata und Chinchilla lanigera) und Marderhund (Nyctereutes procyonoides) sowie deren Zuchtformen, die zur Erzeugung von Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden oder deren Nachzucht zu diesen Zwecken gehalten werden soll, dürfen in der Bundesrepublik Deutschland nicht gehalten oder gezüchtet werden."





    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 1. April 2022 in Kraft.







    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 15. März 2022



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    Gesetz zur Abschaffung der Frauenquote


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Abschaffung der Frauenquote


    (1) Das Gesetz über die Mitwirkung des Bundes an der Besetzung von Gremien (Bundesgremienbesetzungsgesetz – BGremBG) wird aufgehoben.

    (2) Das Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG) wird aufgehoben.

    (3) § 76, Absatz 3a des Aktiengesetzes wird aufgehoben.

    (4) § 76, Absatz 4 des Aktiengesetzes wird aufgehoben.

    (5) § 85, Absatz 1a des Aktiengesetzes wird aufgehoben.

    (6) § 96, Absatz 2 des Aktiengesetzes wird aufgehoben.

    (7) § 96, Absatz 3 des Aktiengesetzes wird aufgehoben.

    (8) § 104, Absatz 5 des Aktiengesetzes wird aufgehoben.

    (9) § 111, Absatz 5 des Aktiengesetzes wird aufgehoben.

    (10) § 124, Absatz 2, Satz 2 des Aktiengesetzes wird gestrichen.

    (11) § 127, Satz 4 des Aktiengesetzes wird gestrichen.

    (12) § 250, Absatz 1, Nummer 5 des Aktiengesetzes wird gestrichen.

    (13) § 393a des Aktiengesetzes wird aufgehoben.

    (14) § 25 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz wird aufgehoben.

    (15) § 26I des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz wird aufgehoben.

    (16) § 5a des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie wird aufgehoben.

    (17) § 6, Absatz 6 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie wird aufgehoben.

    (18) § 5a des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie wird aufgehoben.

    (19) § 10e, Absatz 3 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie wird aufgehoben.

    (20) § 10f des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie wird aufgehoben.

    (21) In § 17, Nummer 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie werden nach dem Wort „Gewerkschaftsvertreter“ die Wörter „sowie das Verfahren zur Berücksichtigung der Geschlechter“ gestrichen.

    (22) § 22 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie wird wie folgt gefasst:


    㤠22


    (1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer ist das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der aktuellen Fassung anzuwenden.

    (2) Eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer gilt als abgeschlossen, wenn die Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrates nach § 10g Satz 1 durch das zur gesetzlichen Vertretung des herrschenden Unternehmens befugte Organ erfolgt ist.“


    (23) § 7, Absatz 3 des Mitbestimmungsgesetzes wird gestrichen.

    (24) § 17, Absatz 3 des Mitbestimmungsgesetzes wird gestrichen.

    (25) § 18a des Mitbestimmungsgesetzes wird gestrichen.

    (26) In § 39, Nummer 4 Mitbestimmungsgesetzes werden nach dem Wort „Gewerkschaftsvertreter“ die Wörter „sowie das Verfahren zur Berücksichtigung der Geschlechter“ gestrichen.

    (27) § 40 des Mitbestimmungsgesetzes wird wie folgt gefasst:


    㤠40


    (1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer ist das Mitbestimmungsgesetz in der aktuellen Fassung anzuwenden.

    (2) Eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer gilt als abgeschlossen, wenn die Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrates nach § 19 Satz 1 durch das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ erfolgt ist.“


    (28) § 289f, Absatz 2, Nummer 4 bis 6 des Handelsgesetzbuchs werden gestrichen.

    (29) § 289f, Absatz 3 bis 6 des Handelsgesetzbuchs werden gestrichen.

    (30) § 336 Absatz 2 Satz 1, Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs wird gestrichen.

    (31) Artikel 73 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch wird gestrichen.

    (32) Artikel 78 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch wird gestrichen.

    (33) § 17, Absatz 2 des SE-Ausführungsgesetzes wird gestrichen.

    (34) § 24, Absatz 3 des SE-Ausführungsgesetzes wird gestrichen.

    (35) § 40, Absatz 1a des SE-Ausführungsgesetzes wird gestrichen.

    (36) § 52a des SE-Ausführungsgesetzes wird aufgehoben.

    (37) Artikel 26 des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst wird aufgehoben.

    (38) § 36 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird aufgehoben.

    (39) § 52, Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird gestrichen.

    (40) § 77a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird aufgehoben.

    (41) § 5 des GmbHG-Einführungsgesetzes wird gestrichen.

    (42) § 10 des GmbHG-Einführungsgesetzes wird gestrichen.

    (43) § 9, Absatz 3 des Genossenschaftsgesetzes wird gestrichen.

    (44) § 9, Absatz 4 des Genossenschaftsgesetzes wird gestrichen.

    (45) § 168 des Genossenschaftsgesetzes wird gestrichen.

    (46) § 174 des Genossenschaftsgesetzes wird gestrichen.

    (47) § 123 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird gestrichen.

    (48) § 358 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird gestrichen.

    (49) § 104a der Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz wird gestrichen.

    (50) § 91a der Ersten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz wird gestrichen.

    (51) § 113a der Zweiten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz wird gestrichen.

    (52) § 113a der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz wird gestrichen.

    (53) § 24, Satz 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz - SGleiG) wird gestrichen.

    (54) § 4, Absatz 5 des Drittelbeteiligungsgesetzes wird gestrichen.

    (55) § 7, Absatz 3 des Drittelbeteiligungsgesetzes wird gestrichen.

    (56) § 7a des Drittelbeteiligungsgesetzes wird aufgehoben.

    (57) § 13, Satz 1, Nummer 3a des Drittelbeteiligungsgesetzes wird gestrichen.

    (58) § 5 Absatz 2, Satz 1, Nummer 6a bis 6d und Nummer 11a der Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz werden gestrichen.

    (59) §§ 19a und 19b der Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz werden aufgehoben.

    (60) § 20, Absatz 2 der Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz wird gestrichen.

    (61) § 21, Absatz 3 der Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz wird gestrichen.

    (62) § 31, Absatz 4a der Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz wird gestrichen.

    (63) § 381, Absatz 2 Satz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuchs wird gestrichen.

    (64) § 35a, Absatz 4, Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wird gestrichen.

    (65) § 36, Absatz 4, Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wird gestrichen.

    (66) § 133 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wird aufgehoben.


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.







    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 15. März 2022



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    Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung der Abgabenordnung


    Die Abgabenordnung wird wie folgt geändert:


    § 146a Absatz 2 der Abgabenordnung wird wie folgt gefasst:


    "(2) Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erfasst, hat dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften auf dessen Verlangen einen Beleg über den Geschäftsvorfall auszustellen."



    Artikel 2

    Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung


    Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung wird wie folgt geändert:


    § 30 Absatz 4 wird ergänzt und wie folgt gefasst:


    "(4) § 146a in der am 01. April 2022 geltenden Fassung ist erstmals nach Ablauf des 31. März 2022 anzuwenden."


    Artikel 3

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am 01. April 2022 in Kraft.







    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 15. März 2022



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    Gesetz zur Senkung der Stromsteuer


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Senkung der Stromsteuer


    Das Stromsteuergesetz wird wie folgt geändert:


    § 3 wird wie folgt gefasst:

    㤠3 Steuertarif

    Die Steuer beträgt 7,50 Euro für eine Megawattstunde."


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01. Februar 2022 in Kraft.







    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 15. März 2022



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    Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1


    In § 395 StPO wird eine Nr. 7 angefügt, welche wie folgt lautet:

    "7. einer sonstigen Straftat, welche als Verbrechen (§ 12 I StGB) klassifiziert ist."


    Artikel 2


    Das Bundesgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft







    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 15. März 2022



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    Gesetz zur Änderung von § 183 Strafgesetzbuches


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    In § 183 Abs. 1 des StGB werden die Wörter "Ein Mann, der" durch "Eine Person, die" ersetzt.


    Artikel 2

    Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.







    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 15. März 2022



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    Gesetz zur Vereinfachung der Dokumentationspflichten beim Mindestlohn


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns



    Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns wird wie folgt geändert:



    § 17 wird wie folgt gefasst:



    "§ 17 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten



    (1) Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist verpflichtet, die Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach dem Tag der Arbeitsleistung aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens ein Jahr beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Für die Aufzeichnungen gemäß Satz 1 ist als Nachweis die monatliche Lohnbescheinigung mit der Gesamtzahl der geleisteten Arbeitsstunden und dem daraus resultierenden Monatsbruttolohn ausreichend. Satz 1 gilt entsprechend für einen Entleiher, dem ein Verleiher eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung in einem der in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweige überlässt.



    (2) Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 haben die für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen nach § 20 in Verbindung mit § 2 erforderlichen Unterlagen im Inland in deutscher Sprache für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten Werk- oder Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht länger als ein Jahr, bereitzuhalten. Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten.



    (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Verpflichtungen des Arbeitgebers oder eines Entleihers nach § 16 und den Absätzen 1 und 2 hinsichtlich bestimmter Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder der Wirtschaftsbereiche oder den Wirtschaftszweigen einschränken oder erweitern.



    (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, wie die Verpflichtung des Arbeitgebers, die tägliche Arbeitszeit bei ihm beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen aufzubewahren, vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen oder Besonderheiten des jeweiligen Wirtschaftsbereiches oder Wirtschaftszweiges dies erfordern."



    Artikel 2



    Dieses Gesetz tritt am 01. April 2022 in Kraft.







    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 15. März 2022



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    Sehr geehrte Damen und Herrn,

    Liebe Bürgerinnen und Bürger,

    Geschätzte Anwesende,


    wieder einmal ist die Welt Zeuge eines furchtbaren Ereignisses geworden. Der russische Präsident Wladimir Putin hat sich vor zwei Wochen dazu entschlossen, einen brutalen, einen völkerrechtswidrigen und schrecklichen Angriffskrieg gegen die Ukraine zu initiieren. In inakzeptabler Art und Weise streut Putin Falschinformationen, schürt Putin gegenseitigen Hass, bringt Putin Leid und Elend über die Menschen in der Ukraine, aber auch über sein eigenes Volk. Dieser Krieg, werte Damen und Herren, kennt nur Verlierer. Katastrophale wirtschaftliche Folgen für Russland, aber auch für Europa, eine massive Flüchtlingswelle aus der Ukraine in Richtung EU-Staaten, zerstörte Infrastruktur in der Ukraine und allen voran viele verletzte und getötete Soldatinnen, Soldaten und Zivilistinnen und Zivilisten – all das sind die Folgen und die Auswirkungen dieses Krieges. Und wir alle fragen uns: Warum musste es so weit kommen?


    Eine Antwort auf diese Frage zu finden, scheint schwierig bis unmöglich. Am ehesten lässt sich die russische Aggression mit den sich immer weiter von der Realität entfernenden Vorstellungen und Behauptungen Putins erklären. Der russische Präsident hat sich in den letzten Wochen immer und immer weiter von der Realität entfernt. Er hat immer und immer mehr wahnwitzige Falschbehauptungen verbreitet, die jeglicher Logik und jeglicher Rationalität entbehren und immer mehr gegenseitigen Hass und gegenseitige Verachtung gestreut. Und er hat diesen Krieg allen voran mit diesen absurden Vorstellungen begründet. Doch all das ist eine Farce, meine Damen und Herren. Dieser Krieg ist ein persönlicher Feldzug Putins gegen den Westen. Es ist eine absichtliche Konfrontation. Warum diese Konfrontation gerade jetzt initiiert wurde, darüber kann man nur spekulieren. Vielleicht soll es ein Ablenkungsmanöver sein, um von den großen Problemen in Russland selbst abzulenken. Vielleicht sieht Putin aber auch jetzt, in einer Zeit, in der die Länder durch die Corona-Pandemie ohnehin schon geschwächt sind, den richtigen Moment, sein Ziel – die Erschaffung eines Staates, in dem alle russischsprachigen Menschen vereinigt sind – zu erreichen.


    Jedenfalls aber bringt dieser Krieg enormes Leid über die Ukraine. Und dieser Krieg birgt enorme, neue und unbekannte Herausforderungen für Europa. Die massive Flüchtlingswelle, die auf uns zukommt, die wirtschaftlichen Folgen des Ukraine-Krieges, die Auseinandersetzung des Westens mit der Frage, wie man im Falle der Fälle reagieren soll, wenn Putin es tatsächlich wagen würde, ein NATO-Mitglied oder ein EU-Mitglied anzugreifen oder wenn er gar den ultimativen Schritt gehen und zu den Atomwaffen greifen würde. Es sind viele, es sind essentielle Fragen, die dieser Krieg aufwirft und für die wir eine Lösung finden müssen. Und wir müssen mit vereinten Kräften diese Lösungen erarbeiten.


    Was immer im Vordergrund dieser Lösungsfindung stehen muss, ist das Wohlergehen der Menschen. Dass Putin sich dazu entschlossen hat, seine persönlichen Konflikte auf dem Rücken hunderttausender Unschuldiger auszutragen, ist skandalös und verachtenswert. Doch umso wichtiger ist es, dass wir als Deutschland, als Europäische Union, als Weltgemeinschaft in diesen Zeiten zusammenstehen und uns darauf konzentrieren, wie wir den Menschen helfen können, die Folgen dieses Krieges abzufedern. Die Politik kann keine Toten wiederauferstehen lassen, sie kann keine toten Freunde, Freundinnen, Ehemänner, Ehefrauen, Väter, Mütter, Töchter, Söhne zurück in das Leben holen. Doch die Politik kann dabei helfen, Menschen, die vor dem Krieg fliehen, zu unterstützen. Sie kann diesen Menschen helfen temporären Schutz und humanitäre Versorgung zu finden. Sie kann die Geflüchteten aber auch dabei unterstützen, sich in Europa ein neues Leben aufzubauen. Wir müssen uns immer die Frage stellen: Was wollen die Menschen? Was brauchen die Menschen? Was können wir diesen Menschen geben? Wie können wir diese Menschen unterstützen? Es liegt an uns, die Antworten auf diese Fragen herauszufinden und entsprechend zu reagieren.


    Doch auch die Politik ist bei der Umsetzung ihrer Maßnahmen vor allem auf eines angewiesen: Die Unterstützung, den Rückhalt und die Akzeptanz der Bürgerinnen und Bürger. Und so sehr dieses Vertrauen zwischen Politik und Gesellschaft in den letzten Jahren zum Teil auch gelitten hat, so sehr verspüre ich in diesen Tagen einen unfassbaren Zusammenhalt innerhalb der Gesellschaft, aber auch zwischen Gesellschaft und Politik. Wir alle stehen in diesen Tagen zusammen und wollen nur eines: Frieden. Putin hat uns durch seine Aggression in der Ukraine klar gemacht, dass der Krieg unser aller gemeinsamer Feind ist. Egal wie groß die Divergenzen zwischen politischen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Ansichten auch sind – all das rückt in den Hintergrund, wenn plötzlich unsere Existenz als Mensch, unsere Existenz als Gesellschaft infrage gestellt wird. Wenn ein russischer Präsident offen damit droht, im Zweifelsfall Atomwaffen einsetzen zu wollen, dann ist eine gewisse Grenze klar überschritten – eine gewisse Grenze, an der plötzlich wir alle Angst davor haben, was passieren könnte, wenn der Fall der Fälle eintreten sollte. Ich glaube man muss kein Prophet sein, um zu sagen, dass ein Atomkrieg wohl den Großteil des Lebens auf unserer Welt langfristig vernichten würde. Und so vereint uns in diesen Tagen auch die Angst vor einem Konflikt, der sich unter unwahrscheinlich unglücklichen Umständen weit über die Grenzen der Ukraine ausbreiten könnte. In wirtschaftlicher Hinsicht hat er dies bereits. Doch in kriegerischer Hinsicht sind wir noch nicht so weit – und werden wir hoffentlich nie so weit sein. Aber wir wissen, gerade eine gemeinsame Angst nährt den Zusammenhalt in unserer Gesellschaft. Und dieser Zusammenhalt Europas, des Westens, der Weltgemeinschaft und der Menschen wird Russland am Ende das Genick brechen, davon bin ich überzeugt. Putin hat in diesem Krieg wohl mit vielem gerechnet, aber nicht mit einer derartigen Welle der Solidarität, des Zusammenhaltes, der Hilfsbereitschaft und des Kampfgeistes der Ukrainerinnen und Ukrainer, Europas und der Welt. Mit dem Angriff auf die Ukraine hat Putin viel mehr attackiert als bloß das ukrainische Staatsgebiet. Putin hat unsere Friedensordnung attackiert, er hat unser gemeinsames Verständnis von Menschenrechten, Menschenwürde und des Menschseins attackiert. Und diesen Kampf kann Putin nicht gewinnen. Der Wille in einer friedlichen Welt zu leben ist stärker als jede Aggression, die Putin jemals anzetteln könnte.



    Geschätze Damen und Herren,


    dem Bundespräsidenten kommt in unserem Gefüge der Staatsorgane eine ganz besondere Rolle zu. Es ist die Rolle des Vermittlers, die Rolle des Integrators. Dieser Rolle möchte ich in den nächsten Wochen und Monaten gerecht werden. Wir alle wollen aus den heutigen Krisen und den Krisen der letzten Jahre gestärkt hervorgehen. Wir alle sehnen uns nach einer Zeit mit weniger Konflikten, mit weniger Problemen – und nicht wenige werden die Hoffnung hierauf schon aufgegeben haben. Ich möchte diese Hoffnung in unser Land, an die Bürgerinnen und Bürger tragen – diese Hoffnung für eine friedliche Welt, eine gesunde, eine freie Welt. Ich möchte unsere Gesellschaft weiter einen und ihnen aufzeigen, wo unseren gemeinsamen Ziele liegen und dass wir diese vor allem zusammen erreichen können. Gerade als diese Aufgabe verstehe ich meine neue Rolle als Bundespräsident. Ich möchte die Menschen zusammenbringen, ihnen ihre Gemeinsamkeiten klarmachen und nicht ihre Gegensätze. Der Grad des Zusammenhaltes in unserer Gesellschaft bemisst sich an der Schnittmenge der Gemeinsamkeiten und nicht umgekehrt. Und gerade die letzten Wochen haben ganz massiv gezeigt, dass diese Schnittmenge – wenn es hart auf hart kommt – viel größer ist als so manch einer geglaubt hätte.


    Liebe Bürgerinnen und Bürger,


    lassen Sie uns auch in turbulenten Zeiten wie diesen den Mut nicht verlieren, die Hoffnung nicht aufgeben. Lassen Sie uns gemeinsam kämpfen für eine friedliche Zukunft für unser Land, unseren Kontinenten und unsere Welt. Lassen Sie uns gemeinsam diejenigen unterstützen, die unsere Unterstützung dringen benötigen, weil sie darauf angewiesen sind. Lassen Sie uns jenen, die an der Demokratie zweifeln zeigen, dass sie sich auf einem Irrweg befinden. Lassen Sie uns jenen, die den Weg des Krieges wählen, zeigen, dass sie falsch abgebogen sind. Lassen Sie uns jenen, die das Menschsein verlernt haben, zeigen, dass nur die Menschlichkeit unsere Welt am Leben erhält.


    Herzlichen Dank!

    Hebt die Hand für den Eid


    Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.