Beiträge von Leo Stief

    Thüringen hat auch 4 Stimmen laut amtlichem Ergebnis der letzten Wahl. Das wird ja nach jeder Bundestagswahl aktualisiert, wurde nach der letzten aber wohl seitens des BR vergessen.


    Die Abstimmungsergebnisse sind aber alle korrekt, hab vor jeder Ausfertigung selbst nochmal nachgerechnet, ob die nötige Mehrheit anhand der aktuellen Zahlen gegeben war.

    Gesetz zur Priorisierung bei der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2

    (Coronavirus-Impfgesetz – CoronaImpfG)


    Vom 30. Dezember 2020



    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:



    § 1
    Geltungsbereich und Anspruch


    (1) Dieses Gesetz regelt den Zugang zu Schutzimpfungen gegen das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome.Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) und seine Mutationen sowie die hierdurch ausgelösten Krankheiten.
    (2) Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung und Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben nach Maßgabe dieses Gesetzes und im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2.
    (3) Der Anspruch nach Absatz 1 umfasst die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person, ggf. die symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, die Verabreichung des Impfstoffes sowie die Ausstellung einer Impfdokumentation nach § 22 des Infektionsschutzgesetzes.
    (4) Ein Anspruch auf einen bestimmten Impfstoff besteht nicht.
    (5) Eine Pflicht zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 besteht nicht.


    § 2
    Allgemeine Grundsätze


    (1) Solange eine Impfung aller impfwilligen Personen aufgrund einer zu geringen Menge an Impfstoff oder Kapazitäten zur Impfung nicht möglich ist, orientiert sich die Verteilung des Impfstoffes an dem Ziel, die Zahl schwerer Verläufe und Todesfälle durch den Coronavirus SARS-CoV-2 zu reduzieren. Außerdem soll der Schutz von Personen mit erhöhtem SARS-CoV-2 Infektionsrisiko erreicht, die Transmission des Coronavirus SARS-CoV-2 unterbunden sowie die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens ermöglicht werden.
    (2) Um diese Ziele zu erreichen, werden die Anspruchsberechtigten gemäß § 3 in unterschiedliche Risiko- und/oder Indikationsgruppen eingruppiert und ihr Anspruch nach der in § 3 vorgesehenen Reihenfolge erfüllt. Gehören Anspruchsberechtigte mehreren Risiko- und/oder Indikationsgruppen an, erfolgt die Priorisierung nach dem am höchsten priorisierten Risiko, bzw. der höchsten Indikation.
    (3) Zunächst sind alle impfwilligen Personen einer Gruppe zu impfen. Zur nächsten Gruppe ist überzugehen, sobald davon auszugehen ist, dass die Impfkapazitäten und Mengen an Impfstoff für die vorrangig zu impfende Gruppe abzüglich der Personen, die sich voraussichtlich nicht impfen lassen möchten oder darauf verzichtet haben, ausreichen.
    (4) Personen, die nachweislich von einer Infektion mit SARS-CoV-2 genesen sind, genießen aufgrund des verringerten Risikos einer Neuinfektion geringere Priorität, als Personen, die sich nicht mit SARS-CoV-2 infiziert haben.
    (5) Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz) eingeschränkt.


    § 3
    Priorisierung


    (1) Die höchste Priorität beim Zugang zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 genießen folgende Personengruppen:
    1. Personen im Alter von ≥80 Jahren
    2. Personen mit Trisomie 21 und Personen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und Pflegegrad 4 oder 5
    3. Bewohnerinnen und Bewohner von Senioren- und Altenpflegeheimen
    4. Personal mit besonders hohem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen (z.B. Notaufnahmen, medizinische Betreuung von COVID-19 Patientinnen und Patienten)
    5. Personal in medizinischen Einrichtungen mit engem Kontakt zu vulnerablen Gruppen (z.B. in der Hämatologie, Onkologie oder Transplantationsmedizin)
    6. Pflegepersonal in der ambulanten und stationären Altenpflege
    7. Andere Tätige in Senioren- und Altenpflegeheimen mit Kontakt zu den Bewohnerinnen und Bewohnern
    (2) Die zweithöchste Priorität beim Zugang zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 genießen folgende Personengruppen:
    1. Personen im Alter von >75-80 Jahren
    2. Personal mit hohem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen
    3. Personen mit einer Demenz oder geistigen Behinderung in Institutionen
    4. Tätige in der ambulanten oder stationären Versorgung von Personen mit Demenz oder geistiger Behinderung
    (3) Die dritthöchste Priorität beim Zugang zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 genießen folgende Personengruppen:
    1. Personen im Alter von ≥70-75 Jahren
    2. Personen mit Vorerkrankungen mit erhöhtem Risiko und deren engste Kontaktpersonen
    3. Personen in Asylbewerberunterkünften
    4. Personen in Obdachlosenunterkünften
    5. Enge Kontaktpersonen von Schwangeren
    6. Personal mit moderatem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen und an besonders relevanten Positionen für die Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur
    7. Personal im Öffentlichen Gesundheitsdienst
    (4) Die vierthöchste Priorität beim Zugang zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 genießen folgende Personengruppen:
    1. Personen im Alter von ≥65-70 Jahren
    2. Personen mit Vorerkrankungen mit moderatem Risiko und deren engste Kontaktpersonen
    3. Personal mit niedrigem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen
    4. Lehrerinnen und Lehrer
    5. Erzieherinnen und Erzieher
    6. Personen mit prekären Arbeits- und/oder Lebensbedingungen (z.B.: Saisonarbeiter, Beschäftigte in Verteilzentren oder der Fleisch verarbeitenden Industrie)

    (5) Die fünfthöchste erhöhte Priorität beim Zugang zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 genießen folgende Personengruppen:
    1. Personen im Alter von ≥60-65 Jahren
    2. Personal der Landes- und Bundesregierungen, die zur Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen eine
    Schlüsselstellung besitzen
    3. Beschäftigte von staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere bei Polizei, Feuerwehr, Justiz, Bundeswehr, Abfallwirtschaft und öffentlichem Personennahverkehr
    4. Beschäftigte im Einzelhandel
    (6) Die niedrigste Priorität beim Zugang zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 genießen alle übrigen Personen im Alter von < 60 Jahren.


    § 4
    Strafbarkeit


    (1) Wer entgeltlich einer Person einen Impfstoff gegen den Coronavirus SARS-CoV-2 oder vom ihm ausgelöste Krankheiten verschafft, bevor nach § 2 Absatz 2 und § 3 zu impfen wäre, wird mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
    (3) Der Versuch ist strafbar.


    § 5
    Ordnungswidrigkeiten


    Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich unter Verstoß gegen § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 eine Person impft oder ihr Impfstoff gegen den Coronavirus SARS-CoV-2 oder vom ihm ausgelöste Krankheiten verschafft. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.


    § 6
    Verordnungsermächtigung


    Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages das Verfahren der Impfstoffzuteilung zu regeln, die Risiko- und Indikationsgruppen nach § 3, auch im Hinblick auf die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung sowie pflegender Angehöriger, zu konkretisieren sowie im Falle neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und insbesondere neuer Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut, eine von § 3 abweichende oder insbesondere durch weitere Untergliederungen ergänzende Priorisierung zu treffen, welche geeignet ist, den Maßgaben des § 2 nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft besser gerecht zu werden.


    § 7
    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 30. Dezember 2020


    Der Bundespräsident

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    Der Bundespräsident wendet sich mit der Weihnachtsansprache, die im öffentlich-rechtlichen Rundfunk übertragen wird, direkt an die Bevölkerung.


    Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,


    die Weihnachtszeit steht wie kaum eine andere für gemeinsame Tage mit der Familie. Millionen von Menschen, ob religiös oder nicht, besinnen sich in dieser Jahreszeit auf das Miteinander mit den Menschen, die ihnen im Leben am wichtigsten sind. Nachdem das Weihnachtsfest in diesem Jahr unter so ungewöhnlichen und widrigen Vorzeichen stattfindet, wie es seit Gründung der Bundesrepublik noch nie der Fall gewesen ist, möchte ich zuerst all denjenigen mein tiefes Mitgefühl aussprechen, die in diesem Jahr einen Menschen verloren haben, den sie gerade an diesem Familienfest schmerzlich vermissen.


    Auch den Frauen und Männern in den systemrelevanten Berufen will ich an dieser Stelle erneut meinen Dank und höchste Anerkennung aussprechen. In dieser Zeit sind sie es, die auch an den Feiertagen für die schwer erkrankten Menschen sorgen, den Betrieb wichtiger Einrichtungen aufrechterhalten und es nicht zuletzt durch die Umsetzung der strengen Sicherheitsmaßnahmen möglich machen, dass speziell ältere Menschen in Wohnheimen ein wenig Weihnachtsbesuch von ihren Verwandten empfangen können.


    So mühsam, anstrengend und verunsichernd dieses Jahr für jeden Einzelnen, für die Familien und auch für zahlreiche Unternehmer gewesen ist: Die gemeinsame Anstrengung zur Überwindung der Pandemie ist auf dem richtigen Weg. Lassen Sie uns hoffnungsvoll auf die kommenden Wochen schauen, in denen die Impfungen beginnen werden. Lassen Sie uns die Vorfreude auf kontrollierte, aber spürbare Schritte zurück zur Normalität im Laufe des Jahres 2021 in die Motivation umwandeln, bis dahin weiterhin durch Abstandhalten und das Tragen unserer Masken Verantwortung zu übernehmen und zur Bekämpfung des Virus beizutragen. Die Aussicht auf das Ende der Pandemie, das durch die Zulassung von Impfstoffen greifbarer geworden ist, darf nicht zum Leichtsinn führen, sehr wohl aber zu ernsthafter Zuversicht.


    Abschließend möchte ich auch diejenigen Entwicklungen nicht unerwähnt lassen, die sich in unserem Land seit Anfang des Jahres politisch vollzogen haben. Die Entstehung einer neuen Parteienlandschaft im Frühjahr hat gezeigt, dass sich Zeiten ändern können, dass politische Mehrheiten und Organisationen einem Wandel unterliegen. Nicht geändert hat sich dabei jedoch eines: die unangefochtene Stellung und erneut bewiesene Stärke unseres Grundgesetzes, das all diese politischen Veränderungen in geregelte Bahnen gelenkt hat. Auch durch die Pandemie stand unser freiheitlich-demokratisches Gemeinwesen in diesem Jahr vor einer erheblichen Herausforderung, die von den politisch Verantwortlichen jedoch bewältigt werden konnte, ohne das Vertrauen der Bevölkerung einzubüßen. Dieses wechselhafte und krisenreiche Jahr zeigt uns so eindrücklich wie wenig Vorangegangenes den oft mit Worten gelobten, aber doch nur selten so persönlich gefühlten Wert unserer Demokratie, die uns nicht von Natur aus gegeben ist, sondern über Jahrhunderte von vielen Menschen erkämpft wurde und von jeder Generation aktiv zu bewahren ist, um sie an die nächste unbeschadet weiterzugeben.


    Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,


    ich möchte mich mit dieser Ansprache auch von Ihnen verabschieden, da meine Amtszeit als Bundespräsident bereits in wenigen Wochen zu Ende gehen wird. Ich nehme aus dieser Zeit eine Zuversicht mit, die ich mit Ihnen teilen möchte: das Vertrauen in unser modernes, demokratisches Deutschland. Ich wünsche Ihnen – ganz gleich, ob und woran Sie glauben – von Herzen frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr.

    Gesetz über den Auslauf des Solidaritätszuschlags

    (Solidaritätszuschlags-Auslaufsgesetz – SolZAusG)


    Vom 24. Dezember 2020



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995


    Das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. In § 3 wird nach Absatz 5 nachfolgender Absatz 6 eingefügt:


    „Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf Veranlagungszeiträume und Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2019 enden.“


    2. Nach § 5 wird nachfolgender § 5a eingefügt:


    „§ 5a Übergangs- und Schlussbestimmungen


    (1) Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag, die aufgrund eines Vorauszahlungsbescheides für Zeiträume nach dem 31.12.2019 geleistet wurden, sind zu erstatten. Der Vorauszahlungsbescheid ist entsprechend zu ändern. Sofern Säumniszuschläge entstanden sind, sind diese zu erlassen, soweit sie auf den Solidaritätszuschlag entfallen.
    (2) Behält der Arbeitgeber im Rahmen der Einbehaltung der Lohnsteuer (§ 39b EStG) auch Solidaritätszuschlag für Zeiträume nach dem 31.12.2019 mit ein, so ist der Arbeitgeber zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs (§ 42b EStG) verpflichtet. Ist der Arbeitgeber
    nach § 42b EStG nicht zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs verpflichtet, so erstreckt sich die Verpflichtung nur auf den Solidaritätszuschlag. Dabei sind auch solche Arbeitnehmer mit einzubeziehen, die nicht ganzjährig bei dem Arbeitgeber beschäftigt waren bzw. die unterjährig aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind.
    (3) Behält ein Schuldner von Kapitalerträgen oder ein Kreditinstitut („Schuldner“) neben der Kapitalertragsteuer (§ 44 EStG) auch Solidaritätszuschlag für Zeiträume nach dem 31.12.2019 ein, so hat der Schuldner dem Gläubiger den Solidaritätszuschlag zu erstatten. Steuerbescheinigungen sind neu zu erstellen.“



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 24. Dezember 2020


    Der Bundespräsident

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    Tritt mit dem vom Bundesrat gewählten Richter in den Großen Saal.


    Meine sehr geehrten Damen und Herren,


    nachdem kürzlich zwei Richterämter am Obersten Gericht vakant geworden sind, hat der Bundesrat Herrn Dr. Josef Marschall zum neuen Richter gewählt.


    Sehr geehrter Herr Dr. Marschall,


    ich darf Ihnen zu Ihrer neuen Aufgabe gratulieren und Sie im Folgenden zum Richter des Obersten Gerichts ernennen und vereidigen. Ich wünsche Ihnen für Ihre Amtszeit alles Gute und bitte Sie nun, Ihre Ernennungsurkunde entgegenzunehmen und den Amtseid zu leisten.



    Im Namen der


    Bundesrepublik Deutschland


    ernenne ich

    Herrn Dr.


    JOSEF MARSCHALL


    unter Berufung in das Richterverhältnis

    zum Richter des Obersten Gerichts



    Berlin, den 22. Dezember 2020


    Der Bundespräsident


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    Der Bundesrat bleibt in der Sim was er schon immer war - ein Organ um die Gesetzentwürfe der Bundesregierung abzusegnen.

    Wobei der Bundesrat grundsätzlich ja durchaus mehr Möglichkeiten hat. Vielleicht sollte man mal über eine schlanke Möglichkeit zur Sim-Umsetzung eines Vermittlungsausschusses nachdenken? Dann hat der BR konkret die Gelegenheit, Änderungen an Gesetzen zu erreichen, statt de facto nur die Wahl zwischen Abnicken und Ablehnen zu haben.

    Ansonsten denke ich, dass es das Altbewährte Problem "wenig Spieler:innen" ist, dass sich auf Landesebene und im Bundesrat zeigt.

    Mehr Spieler sind natürlich immer gut, aber ich glaube, dass es hier ein grundlegenderes Problem gibt. Der BR war schon in vD oft ein Sorgenkind, obwohl die Anzahl der Mitspieler dort zeitweise (anhand der Bundestagswahlbeteiligung gemessen) bis zu doppelt so groß war.


    Der BR ist einfach (wie im RL) ein recht unspektakuläres Organ. Er ist kein Parlament im eigentlichen Sinne; es gibt keine lebhaften Debatten, keinen Applaus etc. Auch sind nichtmal alle Parteien über eine Landesregierung im BR vertreten. Insofern ist eine aktive Mitwirkung aus Spielersicht einfach nicht so attraktiv wie zum Beispiel im Bundestag.

    3 Tage Abstimmungsdauer und Markierungen scheinen mir auch sinnvoll.


    Unter Umständen könnte man auch drüber nachdenken, künftig das Abstimmungstool zu nutzen und in der Menüleiste oben den Reiter "Ausstehende Abstimmungen" o.ä. wieder zu aktivieren, sodass man immer sieht, wenn man irgendwo noch nicht abgestimmt hat. Die Abstimmungen im BR müssten dann natürlich immer offen sein, da muss das Präsidium drauf achten.

    Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes und des Bundeswahlgesetzes

    (Senkung des Wahlalters)

    (Wahlaltersenkungsgesetz – WahlAltSenkG)


    Vom 17. Dezember 2020



    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:



    Artikel 1

    Änderung des Grundgesetzes


    Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2020 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    In Artikel 38 Absatz 2 wird das Wort "achtzehn" durch das Wort "sechzehn" ersetzt.



    Artikel 2

    Änderung des Bundeswahlgesetzes


    Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1288, 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    In § 12 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort "achtzehn" durch das Wort "sechzehn" ersetzt.



    Artikel 3

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.




    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 17. Dezember 2020


    Der Bundespräsident

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    Tritt mit dem Bundeskanzler und dem neuen Bundesarbeitsminister erneut vor die Kameras.


    Sehr geehrter Herr Bundeskanzler,

    meine sehr geehrten Damen und Herren,


    nachdem der letzte noch ausstehende Personalvorschlag erfolgt ist, darf ich nun auch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Familie ernennen.


    Lieber Herr Schmidt,


    auch Ihnen gratuliere ich zu Ihrem neuen Amt und wünsche Ihnen von Herzen viel Erfolg.



    Im Namen der


    Bundesrepublik Deutschland


    ernenne ich

    Herrn


    JONATHAN SCHMIDT


    zum

    Bundesminister für Arbeit,

    Soziales und Familie



    Berlin, den 16. Dezember 2020


    Der Bundespräsident


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    Tritt mit dem Bundeskanzler und den Mitgliedern der neuen Bundesregierung in den Großen Saal.


    Sehr geehrter Herr Bundeskanzler,

    meine sehr geehrten Damen und Herren,


    nach der erfolgten Wahl, Ernennung und Vereidigung des Herrn Bundeskanzlers habe ich heute zum letzten Mal in meiner Amtszeit als Bundespräsident die Freude, eine neue Bundesregierung zu ernennen. Der Amtsantritt eines Kabinetts ist stets ein besonderer Anlass, der frische Tatkraft verkörpert und die Resultate der demokratischen Willensbildung zum Ausdruck bringt, deren Wert wir auch im 72. Jahr des Bestehens der Bundesrepublik kaum hoch genug schätzen können.


    Nach einer schwierigen Phase der Regierungsbildung gratuliere ich nunmehr Ihnen allen als Mitgliedern der künftigen Bundesregierung zu Ihren neuen Aufgaben und wünsche Ihnen in dieser anspruchsvollen Zeit viel Erfolg und eine glückliche Hand zum Wohle unseres Landes.


    Die Ernennung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Familie wird nachgeholt, sobald die entsprechende Personalie feststeht.



    Im Namen der


    Bundesrepublik Deutschland


    ernenne ich

    Herrn


    TOM SCHNEIDER


    zum

    Bundesminister des Auswärtigen,

    für wirtschaftliche Zusammenarbeit

    und Entwicklung



    Berlin, den 16. Dezember 2020


    Der Bundespräsident


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    Im Namen der


    Bundesrepublik Deutschland


    ernenne ich

    Frau


    ISABELLE YERSIN


    zur

    Bundesministerin des Innern



    Berlin, den 16. Dezember 2020


    Der Bundespräsident


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    Im Namen der


    Bundesrepublik Deutschland


    ernenne ich

    Herrn Dr.


    HARALD KAHRS


    zum

    Bundesminister der Finanzen



    Berlin, den 16. Dezember 2020


    Der Bundespräsident


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    Im Namen der


    Bundesrepublik Deutschland


    ernenne ich

    Herrn


    CONSTANTIN NOHLEN


    zum

    Bundesminister der Justiz

    und für Verbraucherschutz



    Berlin, den 16. Dezember 2020


    Der Bundespräsident


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    Im Namen der


    Bundesrepublik Deutschland


    ernenne ich

    Herrn


    FELIX NEUHEIMER


    zum

    Bundesminister für Wirtschaft, Verkehr,

    Infrastruktur und Innovation



    Berlin, den 16. Dezember 2020


    Der Bundespräsident


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    Im Namen der


    Bundesrepublik Deutschland


    ernenne ich

    Frau


    ELKE KANIS


    zur

    Bundesministerin für Gesundheit



    Berlin, den 16. Dezember 2020


    Der Bundespräsident


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    Im Namen der


    Bundesrepublik Deutschland


    ernenne ich

    Herrn


    MARIO AHNER


    zum

    Bundesminister der Verteidigung



    Berlin, den 16. Dezember 2020


    Der Bundespräsident


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    Im Namen der


    Bundesrepublik Deutschland


    ernenne ich

    Herrn


    MIJAT RUSS


    zum

    Bundesminister für Klima, Umwelt,

    Energie und Landwirtschaft



    Berlin, den 16. Dezember 2020


    Der Bundespräsident


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    Im Namen der


    Bundesrepublik Deutschland


    ernenne ich

    Frau Dr.


    THERESA KLINKERT


    zur

    Bundesministerin für Bildung und Forschung



    Berlin, den 16. Dezember 2020


    Der Bundespräsident


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    Im Namen der


    Bundesrepublik Deutschland


    ernenne ich

    Herrn


    CARSTEN MÜLLER


    zum

    Bundesminister für besondere Aufgaben



    Berlin, den 16. Dezember 2020


    Der Bundespräsident


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    Gesetz zur Abschaffung der sachgrundlosen Befristung


    Vom 14. Dezember 2020



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1
    Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes


    Das Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21.Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), wird wie folgt geändert:

    1. § 14 Absatz 2, 2a und 3 wird aufgehoben.

    2. § 22 wird wie folgt gefasst:


    㤠22

    Abweichende Vereinbarungen


    (1) Außer in den Fällen des § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.


    (2) Enthält ein Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Bestimmungen im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 und 4, des § 12 Absatz 3, des § 13 Absatz 4 oder des § 15 Absatz 3, so gelten diese Bestimmungen auch zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes, wenn die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen ihnen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebes überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.“


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 14. Dezember 2020


    Der Bundespräsident

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    Tritt in Begleitung des neuen Bundeskanzlers in den Großen Saal.


    Sehr geehrter Herr Neuheimer,


    ich beglückwünsche Sie herzlich zu Ihrer Wahl zum Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland und darf Ihnen nun Ihre Ernennungsurkunde aushändigen. Ich wünsche Ihnen eine glückliche Hand und viel Erfolg im Amt.



    Im Namen der


    Bundesrepublik Deutschland


    ernenne ich

    Herrn


    NILS NEUHEIMER


    zum

    Bundeskanzler



    Berlin, den 14. Dezember 2020


    Der Bundespräsident


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    Tritt im Großen Saal vor die Kameras.


    Meine sehr geehrten Damen und Herren,


    nachdem ich die Mitteilung erhalten habe, dass sowohl Frau Sophie Bloomberg als auch Herr Felix Schwalbenbach ihre Aufgaben nicht länger wahrnehmen können, entlasse ich heute beide nach kurzer Amtszeit aus ihren Funktionen als Richter des Obersten Gerichts.


    Ich danke Frau Bloomberg und Herrn Schwalbenbach für ihre geleistete Arbeit und wünsche ihnen für ihren weiteren Lebensweg alles Gute.



    Im Namen der


    Bundesrepublik Deutschland


    entlasse ich

    Frau


    SOPHIE BLOOMBERG


    aus ihrem Amt als

    Richterin des Obersten Gerichts.


    Für die dem deutschen Volke geleisteten treuen Dienste

    spreche ich ihr Dank und Anerkennung aus.



    Berlin, den 14. Dezember 2020


    Der Bundespräsident


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    Im Namen der


    Bundesrepublik Deutschland


    entlasse ich

    Herrn


    FELIX SCHWALBENBACH


    aus seinem Amt als

    Richter des Obersten Gerichts.


    Für die dem deutschen Volke geleisteten treuen Dienste

    spreche ich ihm Dank und Anerkennung aus.



    Berlin, den 14. Dezember 2020


    Der Bundespräsident


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    Na ja, das Wort "Vereinigung" ist kein Plural, sondern bezeichnet explizit den Zusammenschluss mehrerer Teile.


    Die Auslegung der GO obliegt letztlich anderen, aber ich wollte zumindest darauf hingewiesen haben, dass eine Anfechtung womöglich nicht sehr viel Sinn ergibt.

    Mal sim-off angemerkt:


    Wenn ich es richtig sehe, sind Fraktionen laut GO ausdrücklich Vereinigungen von Abgeordneten. Lotterleben und Wildungen sind Einzelpersonen und haben sich mit niemandem vereinigt, sodass PNS und UWL keine Fraktionen sind und somit auch die Wahlvorschläge Schneider und Wildungen ungültig waren. Eine Wiederholung des Wahlganges nur mit gültigen Kandidaturen wäre also bei strenger Auslegung anscheinend gar nicht möglich.


    Da ohnehin bereits die Kandidaturphase zu einem neuen Wahlgang läuft, könnte man es sich also eigentlich sparen, darüber ein Fass aufzumachen.

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    Bundespräsident telefoniert mit Parteivorsitzenden


    Bundespräsident Leo Stief hat am späten Freitagnachmittag Telefonate mit den Vorsitzenden des Liberalen Forums und der Sozialdemokratischen Partei geführt, um die Lage angesichts der erneut fehlgeschlagenen Kanzlerwahl zu erörtern.


    Nachdem die Wahl des Kandidaten der geplanten Koalition im zweiten Wahlgang nicht wie im ersten an einer fehlenden Stimme, sondern offenkundig an einer Gegenstimme aus den eigenen Reihen gescheitert ist, sprach sich der Bundespräsident für eine Zusammenarbeit der beiden größten Parteien aus und empfahl die rasche Ausarbeitung eines minimalen Regierungsabkommens zur zeitnahen Bildung einer Großen Koalition.


    Das Staatsoberhaupt betonte die besondere Verantwortung der Parteien, gerade in Krisenzeiten ihrer staatstragenden Funktion gerecht zu werden.

    Man hat halt nach 2 Monaten gesehen, dass die Regel Schmutz ist. Und das hat man jetzt auch wieder gesehen, wenn man an den Online-Zugang denkt.

    Du hast laut eigener Aussage erst nach zwei Monaten mitbekommen, dass die Regel überhaupt beschlossen wurde. :P Eigentlich macht die halt genau das, was der Antragsteller in der Debatte als Ziel angegeben hatte. Beim Online-Zugang war die kurze Abstimmungsdauer im Bundesrat das Problem.


    Wie auch immer, hier geht es ja um die Like-Problematik und ich denke, der Antrag ist zu begrüßen, weil er zwangsläufig zu einer klaren Mehrheitsentscheidung führen wird, auf die man sich dann dauerhaft berufen kann.

    Stimmen wir jetzt so oft ab, bis dir das Ergebnis passt?

    Na ja, die Frage hätte man auch stellen können, als wir über die Regeländerung bzgl. Mehrheiten im Bundesrat auf deinen Antrag nochmal abgestimmt haben, obwohl die nur zwei Monate vorher sogar mit über 60 % verabschiedet worden war. Ich denke, hier sind die Argumente für eine neue Beschlussfassung schlüssiger, weil die Abstimmung abgesehen von formalen Mehrheiten alles andere als ein klares Bild ergeben hat.