Beiträge von Andreas Brandstätter

    Kannte ich schon, brachte mich aber trotzdem zum Schmunzeln!^^


    OBERSTES GERICHT


    – 3 BvE 2/20 –


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    IM NAMEN DES VOLKES



    In dem Verfahren
    über die Anträge




    der Frau Emilia von Lotterleben, MdB



    1. festzustellen, dass der zweite Wahlgang der Bundeskanzlerwahl vom Dezember 2020 im Deutschen Bundestag ungültig war,

    2. anzuordnen, dass der zweite Wahlgang der Bundeskanzlerwahl vom Dezember 2020 im Deutschen Bundestag unter Ausschluss der ungültigen Wahlvorschläge zu wiederholen ist,


    und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung



    Antragsgegner:

    Präsident des Deutschen Bundestages
    Platz der Republik 1, 11011 Berlin,



    hat das Oberste Gericht – Dritter Senat –

    unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter


    Präsident Brandstätter,


    Vizepräsidentin Baumgärtner



    am 14. Dezember 2020 gemäß § 12 Abs. 4 S. 1 OGG einstimmig beschlossen:



    1. Die Anträge werden als unzulässig verworfen.


    2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.



    G r ü n d e :


    Gegenstand des Organstreitverfahrens ist das Handeln des Antragsgegners in seiner Stellung als Präsident des Deutschen Bundestages im Zuge des zweiten Wahlganges der Bundeskanzlerwahl im Deutschen Bundestag vom Dezember 2020.



    A.


    Die Antragstellerin ist der Meinung, der zweite Wahlgang der Bundeskanzlerwahl vom Dezember 2020 im Deutschen Bundestag sei ungültig, da unzulässige Kandidaten zur Wahl gestanden hätten.


    1. Wahlvorschläge und Kandidaturen seien im Zuge der Wahl des Bundeskanzlers durch eine Fraktion einzubringen. Die Gründung einer Fraktion bedürfe gem. § 6 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages einer schriftlichen Mitteilung an das Präsidium des Deutschen Bundestages.


    2. Der Wahlvorschlag "Nils Neuheimer" sei durch das Liberale Forum eingebracht worden. Es habe jedoch zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlages keine Fraktion des Liberalen Forums existiert, da keine schriftliche Mitteilung an das Bundestagspräsidium über die Konstituierung einer solchen Fraktion erfolgt habe. Der Wahlvorschlag sein somit ungültig.





    B.


    Die Anträge sind mangels Antragsbefugnis unzulässig.



    I.


    1. Die verfassungsgerichtliche Prüfung ist im Organstreitverfahren auf den durch den Antrag umschriebenen Verfahrensgegenstand beschränkt. Allerdings ist das Oberste Gericht bei der Auslegung von Anträgen nicht an deren Wortlaut gebunden. Entscheidend ist vielmehr der eigentliche Sinn des mit einem Antrag verfolgten prozessualen Begehrens (vgl. BVerfGE 68, 1 <68>; 129, 356 <364>). Dieser kann sich auch aus der Antragsbegründung ergeben (vgl. BVerfGE 68, 1 <64>; 136, 277 <301 f. Rn. 66>).



    2. Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 5 und § 19 OGG entscheidet das Oberste Gericht über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind.


    a) Ein Antrag im Organstreitverfahren ist gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 OGG nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Mit Rechten im Sinne des § 19 Abs. 2 S. 1 OGG sind allein diejenigen Rechte gemeint, die dem Antragsteller zur ausschließlich eigenen Wahrnehmung oder zur Mitwirkung übertragen sind oder deren Beachtung erforderlich ist, um die Wahrnehmung seiner Kompetenzen und die Gültigkeit seiner Akte zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 68, 1 <73>).


    b) Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit (vgl. BVerfGE 126, 55 <67>; 138, 256 <258 f. Rn. 4>); er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 104, 151 <193 f.>; 118, 244 <257>; 126, 55 <67 f.>; 140, 1 <21 f. Rn. 58>; 143, 1 <8 Rn. 29>; stRspr). Kern des Organstreitverfahrens ist auf Seiten des Antragstellers die Durchsetzung von Rechten (vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 64 Rn. 19; vgl. auch BVerfGE 67, 100 <126>; 124, 78 <113>; 143, 101 <132 Rn. 104>). Der Organstreit eröffnet daher nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage (vgl. BVerfGE 118, 277 <319>; 126, 55 <68>; 138, 256 <259 Rn. 5>; 140, 1 <21 f. Rn. 58>). Für eine allgemeine oder umfassende, von eigenen Rechten des Antragstellers losgelöste, abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit einer angegriffenen Maßnahme ist im Organstreit kein Raum (vgl. BVerfGE 73, 1 <30>; 80, 188 <212>; 104, 151 <193 f.>; 118, 277 <318 f.>; 136, 190 <192 Rn. 5>). Das Grundgesetz kennt keinen allgemeinen Gesetzes- oder Verfassungsvollziehungsanspruch, auf den die Organklage gestützt werden könnte (vgl. Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 64 Rn. 63 [Januar 2017]). Auch eine Respektierung sonstigen (Verfassungs-) Rechts kann im Organstreit nicht erzwungen werden; er dient allein dem Schutz der Rechte der Staatsorgane im Verhältnis zueinander, nicht aber einer allgemeinen Verfassungsaufsicht (vgl. BVerfGE 100, 266 <268>; 118, 277 <319>).



    3. Für die Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass die von dem Antragsteller behauptete Verletzung oder unmittelbare Gefährdung seiner verfassungsmäßigen Rechte unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht/Obersten Gericht entwickelten Maßstäbe nach dem vorgetragenen Sachverhalt möglich erscheint (vgl. BVerfGE 138, 256 <259 Rn. 6>; 140, 1 <21 f. Rn. 58>; stRspr).



    4. Das Oberste Gericht stellt im Organstreit lediglich fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt. Es obliegt sodann dem jeweiligen Staatsorgan selbst, einen festgestellten verfassungswidrigen Zustand zu beenden (vgl. BVerfGE 85, 264 <326>). Kassatorische oder rechtsgestaltende Wirkung kommt der Entscheidung im Organstreit nicht zu (vgl. BVerfGE 136, 277 <301 Rn. 64>; 138, 125 <131 Rn. 19>; Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 67 Rn. 4). Ebenso ist für eine über die Feststellung einer Verletzung der Rechte des Antragstellers hinausgehende Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten im Organstreit grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerfGE 124, 161 <188>; 136, 277 <301 Rn. 64>; Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 67 Rn. 4; Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 67 Rn. 4).




    II.


    Nach diesen Maßstäben haben die Anträge keinen Erfolg. Der Anforderung, dass die von der Antragstellerin behauptete Verletzung oder unmittelbare Gefährdung ihrer verfassungsmäßigen Rechte zumindest möglich erscheint, werden die formulierten Anträge nicht gerecht (1.). Dazu bedient sich die Antragstellerin im Antrag zu 1. der Organklage, um die Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Handeln des Antragsgegners zu überprüfen, ohne dabei auf eine mögliche Verletzung ihres Abgeordnetenstatus einzugehen, wofür im Organstreitverfahren kein Raum ist (2.). Der Antrag zu 2. ist hingegen darauf gerichtet, den Antragsgegner zu einem bestimmten Verhalten zu verpflichten. Dieses begehrte Rechtsschutzziel kann jedoch im Organstreitverfahren nicht erwirkt werden (3.). Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Organstreitverfahren nach § 6 Abs. 1 Nr 5 OGG, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG sind somit nicht gegeben, da die Antragstellerin hinsichtlich beider Anträge nicht antragsbefugt ist.



    1. Die Antragstellerin kann nicht geltend machen, in den ihr durch das Grundgesetz aufgrund ihrer Stellung als Bundestagsabgeordnete gegebenen Rechte verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein. In Frage kämen hierbei im vorliegenden Fall die sich aus Art. 38 Abs. 2 S. 2 GG ergebenen Rechte. Die Antragstellerin nennt jedoch weder das Recht, in dem sie durch das Handeln oder Unterlassen des Antragsgegners verletzt sein soll, noch lässt sich der Antragsbegründung ein entsprechendes Recht im Kontext mit dem verfolgten prozessualen Begehren entnehmen. Weiter ist auch nicht erkennbar, dass zumindest die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung besteht, was die Minimalanforderungen für die Gegebenheit der Antragsbefugnis der Antragstellerin darstellt. An der Antragsbefugnis der Antragstellerin hinsichtlich beider Anträge ermangelt es daher insbesondere, da keine Verletzung ihrer durch das Grundgesetz zugestandenen Rechte möglich erscheint.



    2. Das Organstreitverfahren dient nicht der allgemeinen Verfassungsaufsicht, sondern der Abgrenzung der Kompetenzbereiche der Verfassungsorgane (a). Dieser Voraussetzung wird der Antrag zu 1. nicht gerecht. Er ist somit unzulässig (b).


    a) Die Antragstellerin beantragt im Antrag zu 1. die Unzulässigkeit des zweiten Wahlgangs der Bundeskanzlerwahl festzustellen. Dabei begehrt sie festzustellen, dass das Handeln des Antragsgegners unzulässig war. Im Organstreitverfahren ist aber gerade für eine solche Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns kein Raum. Der Organstreit dient viel mehr der Definition der Abgrenzungen der Kompetenzen der Verfassungsorgane und dient nicht der allgemeinen Verfassungsaufsicht.


    b) Als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Organklage ist folglich im vorliegenden Fall eine mögliche Kompetenzüberschreitung, welche in einer Verletzung der Statusrechte der Antragstellerin resultiert zu definieren. Diese Voraussetzung ist jedoch offensichtlich nicht gegeben, da die Antragstellerin die Einleitung des Wahlganges durch den Antragsteller an sich angreift. Dies liegt jedoch aufgrund seiner Stellung als Präsident des Deutschen Bundestages offensichtlich in seinem Kompetenzbereich. Eine Überschreitung der Kompetenzen des Antragsgegners erscheint somit im vorliegenden Fall offensichtlich auch nicht möglich.



    3. Mit dem Antrag zu 2. begehrt die Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, den zweiten Wahlgang der Bundeskanzlerwahl unter Ausschluss der mutmaßlich ungültigen Kandidaten zu wiederholen. Der Antrag ist also in der Sache darauf gerichtet, ein Verfassungsorgan zu einer gewissen Handlung zu verpflichten. Für eine derartige Anordnung ist im Organstreit allerdings kein Raum, da eine entsprechende Rechtsfolge nicht bewirkt werden kann. Das Organstreitverfahren dient lediglich der Feststellung, dass die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt. Die Aufhebung einer bestimmten Maßnahme bzw. ihre Nichtigerklärung kann im Organstreitverfahren ebenso nicht erwirkt werden, wie die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Handeln. Die Organklage kann folglich nicht der Erzwingung der Respektierung von (Verfassungs-) Recht durch die bei der Organklage Beteiligtenfähigen dienen. Der Antrag zu 2. ist somit unzulässig.



    C.


    Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.




    D.


    Die Entscheidung erging gem. § 12 Abs. 4 S. 1 OGG einstimmig, wobei lediglich zwei Richter an dem Verfahren mitgewirkt haben.




    Brandstätter | Baumgärtner

    Ich möchte anmerken, dass bei der Kollegin Bloomberg keine Inaktivität von 14 Tagen vorliegt.

    Was aber nur die Admins sehen können. Entsprechend ist es so, dass man das wohl danach beurteilen muss, was für alle Spieler*innen ersichtlich ist.

    Das sehe ich anders.

    Dann müsst ihr Admins halt immer jeden Amtsträger im Blick haben.

    Man kann es mM in Zukunft schon nach deinem Vorschlag machen. Nur müssten wir das vorher definieren.

    Naja zurzeit ist es halt gar nicht definiert. Das ist nun etwas problematisch...

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    Geschäftsordnung des Obersten Gerichts

    (OGGO 2020)


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    Vollzitat:
    "Geschäftsordnung des Obersten Gerichts vom 14. Dezember 2020"


    ersetzt BVerfGGO 2015


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    Das Plenum des Obersten Gerichts hat sich aufgrund von § 1 Absatz 3 OGG folgende Geschäftsordnung gegeben:


    Geschäftsordnung des Obersten Gerichts

    Teil A
    Vorschriften zur Organisation und Verwaltung des Obersten Gerichts


    § 1


    (1) Plenum und Präsident arbeiten zur Erfüllung der Aufgaben des Gerichts zusammen.

    (2) Der Präsident nimmt die ihm nach den Gesetzen zustehenden Befugnisse wahr und führt die Beschlüsse des Plenums in dessen Auftrag aus. Er leitet die Verwaltung des Gerichts; Fragen von grundsätzlicher Bedeutung wird er mit dem Plenum beraten.



    § 2


    (1) Das Plenum ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Richter anwesend sind.

    (2) Der Präsident leitet die Sitzungen des Obersten Gerichts.



    § 3


    Innerhalb des Gerichts wird der Präsident vom Vizepräsidenten und dieser von dem dienstältesten, bei gleichem Dienstalter von dem lebensältesten anwesenden Mitglied des Gerichts vertreten.



    § 4


    (1) Der Präsident vertritt das Gericht nach außen. Die Vertretung übernimmt im Fall der Verhinderung der Vizepräsident und bei dessen Verhinderung das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste anwesende Mitglied des Gerichts.

    (2) Die Darlegung von Auffassungen des Gerichts und die Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber dem Bundespräsidenten, dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung sowie deren Ausschüssen obliegt dem Präsidenten im Benehmen mit dem Vizepräsidenten. Sie können von anderen Richterinnen und Richtern vertreten oder unterstützt werden.



    § 5


    Das Dienstalter eines Mitglieds des Gerichts bestimmt sich vom Tage der Vereidigung als Richterin oder Richter des Obersten Gerichts an. Bei gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter.



    § 6


    (1) Eine Abwesenheit von längerer Dauer als drei Tagen soll, eine Abwesenheit von längerer Dauer als einer Woche muss dem Präsidenten rechtzeitig vorher angezeigt werden.

    (2) Ist eine Richterin oder ein Richter länger als fünf Tage abwesend, ohne dass dies dem Präsidenten vorher angezeigt wurde, so kann das Plenum ohne die Stimme dieser Richterin oder dieses Richters entscheiden.



    § 7


    Anträge, die das Verfahren einleiten und einem Richter oder einer Richterin zugestellt wurden, sind dem Präsidenten unverzüglich vorzulegen.



    § 8


    (1) Amtliche Informationen des Gerichts werden vom Präsidenten veröffentlicht.

    (2) Die Medienarbeit des Gerichts wird durch den Präsidenten koordiniert. Er kann die Aufgabe der Koordination der Medienarbeit an einen anderen Richter oder eine andere Richterin übertragen.




    Teil B

    Verfahrensergänzende Vorschriften



    Titel 1

    Zum Verfahren im Allgemeinen



    § 9


    (1) In jeder Sache, die vom Plenum zu entscheiden ist, wird durch den Präsidenten eine namentliche Abstimmung abgehalten. Abstimmungen sind, sofern sie nicht besonders eilbedürftig sind, so abzuhalten, dass auch abwesende Richterinnen und Richter im Sinne des § 6 Abs. 1 die Möglichkeit haben, an der Abstimmung teilzunehmen. Die Dauer der Abstimmung hat mindestens fünf Tage zu betragen. Ist die Abstimmung besonders eilbedürftig, so kann ihre Dauer auf bis zu zwei Tage herabgesetzt werden; dies ist durch den Präsidenten zu verkünden und zu begründen. Besondere Eilbedürftigkeit ist insbesondere bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben.

    (2) Jeder Abstimmung geht eine Beratung des Plenums voraus. Die Dauer Beratung hat mindestens fünf Tage zu betragen und ist auf Antrag einer Richterin oder eines Richters zu verlängern. Die Verlängerung der Beratung ist zu versagen, wenn das Fällen einer Entscheidung besonders eilbedürftig ist. Ist dies der Fall, so kann die Dauer einer Beratung auf bis zu zwei Tage herabgesetzt werden; dies ist durch den Präsidenten zu verkünden und zu begründen. Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.



    § 10


    Das Plenum entscheidet nach Maßgabe der § 13 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 23 Abs. 4, § 26 Abs. 4 und § 28 Abs. 2 OGG, ob eine mündliche Verhandlung stattfindet.



    § 11


    Bei den Beratungen dürfen nur die an der Entscheidung mitwirkenden Richterinnen und Richter anwesend sein. An der Entscheidung kann gemäß § 10 Abs. 1 OGG nicht mitwirken, wer befangen ist.



    § 12


    (1) Die Richterinnen und Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, können bis zu deren Verkündung oder bis zu deren Ausfertigung zum Zwecke der Zustellung die Fortsetzung der Beratung verlangen, wenn sie ihre Stimmabgabe ändern wollen; sie können die Fortsetzung der Beratung beantragen, um bisher nicht erörterte Gesichtspunkte vorzutragen oder wenn ein Sondervotum dazu Anlass gibt.

    (2) Entscheidungen, die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen sind, erhalten das Datum des Tages, an dem sie endgültig beschlossen worden sind.



    § 13


    (1) Die Richterinnen und Richter, die an einer Entscheidung mitgewirkt haben, sind im Rubrum mit ihrem Namen in der Reihenfolge ihres Dienstalters nach den Vorsitzenden aufzuführen.

    (2) Sind an einer Entscheidung mitwirkende Richterinnen oder Richter an der Unterschrift verhindert, so beurkundet dies der Präsident.



    § 14


    Entscheidungen, die im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen sind, übersendet der Präsident dem zuständigen Ministerium.



    § 15


    Soweit die Entscheidung den Verfahrensbevollmächtigten eines Verfassungsorgans bekanntgegeben wird, ist sie gleichzeitig dem Verfassungsorgan unmittelbar zu übersenden.



    § 16


    (1) Über die Akteneinsicht entscheidet der Präsident.

    (2) Nach Abschluss des Verfahrens kann Beteiligten Akteneinsicht gewährt werden.

    (3) Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes über die Übermittlung personenbezogener Daten finden Anwendung.



    § 17


    Lehnt das Oberste Gericht die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ab, werden die in dieser Sache gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.



    § 18


    Der Präsident kann bereits vor der Entscheidung des Gerichts, ob ein Normenkontrollantrag unzulässig ist oder eine Verfassungsbeschwerde nicht angenommen wird (§ 12 Abs. 4 OGG), Stellungnahmen der Äußerungsberechtigten
    (§ 17 in Verbindung mit §§ 20, 23 OGG) oder Dritter (§13a OGG) einholen.




    Titel 2

    Zum Verfahren bei Abgabe eines Sondervotums gemäß § 13 Absatz 6 OGG



    § 19


    (1) Das Sondervotum, in dem ein Mitglied des Plenums eine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder deren Begründung niederlegt, muss binnen zehn Tagen nach Fertigstellung der Entscheidung dem Präsidenten vorliegen. Das Plenum kann diese Frist verlängern.

    (2) Wer beabsichtigt, ein Sondervotum abzugeben, hat dies dem Plenum mitzuteilen, sobald es der Stand der Beratungen ermöglicht.

    (3) Wird das Sondervotum zu einem Urteil abgegeben, so gibt dies der Präsident bei der Verkündung bekannt. Im Anschluss daran kann die Richterin oder der Richter den wesentlichen Inhalt des Sondervotums mitteilen.

    (4) Das Sondervotum wird zusammen mit der Entscheidung bekanntgemacht.




    Titel 3
    Schlussvorschriften



    § 20


    Mitglieder des Gerichts im Sinne dieser Geschäftsordnung sind auch Richterinnen und Richter, die nach Ablauf ihrer Amtszeit ihre Amtsgeschäfte fortführen (§ 2 Abs. 4 OGG).



    § 21


    (1) Der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung kann von jedem Mitglied des Gerichts gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Er muss die formulierte Textänderung und eine Begründung enthalten.

    (2) Zwischen Antrag und Beschlussfassung im Plenum soll mindestens eine Frist von fünf Tagen liegen.

    (3) Im Verteidigungsfall (Artikel 115a Absatz 1, Artikel 115g GG) kann die Geschäftsordnung mit der Mehrheit der anwesenden Richterinnen und Richter, deren Zahl mindestens zwei betragen muss, geändert werden, wenn dies zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichts erforderlich ist.

    (4) Tritt eine Präsidentin oder eine Vizepräsidentin ihr Amt an, wird die Geschäftsordnung sprachlich entsprechend neu gefasst.



    § 22


    Die Geschäftsordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.



    § 23


    Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 2014 (BGBl. 2015 I S. 286), außer Kraft.


    Schlussformel


    DER PRÄSIDENT DES OBERSTEN GERICHTS


    ANDREAS BRANDSTÄTTER


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