Erhebt sich.
Vielen Dank!
Frau Vorsitzende,
Werte Damen und Herren,
ich möchte an dieser Stelle zunächst auf die Klageschrift verweisen, welche alle für uns bis dato relevanten Punkte enthält. Ich möchte daher nur kurz auf die relevantesten Punkte eingehen:
Hinsichtlich der Zulässigkeit dürften keine größeren Bedenken bestehen. Zuständigkeit, Antragsberechtigung, Forum und Frist sind unstrittig. Der einzige womöglich näher zu prüfende Punkt könnte die Antragsbefugnis sein. Jedoch ist diese, zumindest hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen hierzu, auch zweifelsohne gegeben. Nach § 43 Abs. 1 OGG ist grundsätzlich jeder antragsbefugt, der Einspruch gegen eine Sanktion der Moderation oder Administration erhebt. Dies ist vorliegend eindeutig der Fall. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den §§ 17, 18 ModAdminG.
Vorsorglich möchten wir, da dies in den letzten Tagen öffentlich durchaus angeklungen ist, bereits bestreiten, dass es der Antragsbefugnis der Antragstellerin entgegensteht, dass diese die Sanktion im Voraus anerkannt hat. Es ist unerheblich, ob dies der Fall war oder nicht, da jede Sanktionierung durch das Oberste Gericht überprüfbar ist.
trinkt einen Schluck Wasser
Der Antrag dürfte weiter auch begründet sein. Dies ist einerseits schon der Fall, weil die Sanktionierung auf einer, unseres Erachtens, unzulässigen Rechtsgrundlage beruht. Es ist soweit ersichtlich, dass die Sanktionierung auf dem Beschlusses der Administration beruht, welche den sog. „Rechtemissbrauch“ einführte. Maßgeblich ist hierbei jedoch, dass dieser Tatbestand zur Zeitpunkt der Tat überhaupt nicht bestanden hat. Es wird zwar angeführt, der Beschluss gelte rückwirkend, dies kann aber schlussendlich nicht der Fall sein. Es ist schon hinsichtlich des zu wahrenden Vertrauensschutzes unzulässig, eine solche rückwirkende Grundlage für eine Sanktionierung zu schaffen, welche unstrittig an eine für die Antragstellerin ungünstige Rechtsfolge geknüpft ist. Eine solche echte Rückwirkung von belastenden Rechtsnormen ist nach allgemeiner Rechtsauffassung unzulässig.
Hilfsweise kann auch festgestellt werden, dass der erlassene Beschluss gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstößt. Der Beschluss der Administration ist als „Strafgesetz“ i.S.d. Art. 103 Abs. 2 GG anzusehen, wird doch hier explizit die Sanktionierung eines bestimmten Tuns vorgesehen. Dazu ist auch nicht ersichtlich, dass das ModAdminG eine Stellung über dem Grundgesetz genießt, wie es beim vDGB der Fall ist. Weder im vDGB noch im ModAdminG selbst wird eine solche Feststellung gemacht. Insbesondere muss dies dann für auch Beschlüsse der Administration gelten, ist jene doch ein nicht demokratisch legitimiertes Organ.
Es ist daher nur geboten, festzustellen, dass die Sanktionierung der Antragstellerin auf einer unzulässigen Rechtsgrundlage beruhte. Insbesondere wird auf Art. 20 Abs. 3 GG verwiesen. Demnach ist die Rechtsprechung und somit auch das Oberste Gericht an Gesetz und Recht gebunden. Dies gilt selbstredend in Sim-On wie Sim-Off-Verfahren. Soweit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG festgestellt wird, ist dies schon ein Verstoß gegen Gesetz. Jedenfalls aber ist der Verstoß gegen den nach kontinentalrechtlicher Rechtsauffassung allgemein gültigen Grundsatz „nulla poena sine lege“ und somit gegen Recht i.S.d. Art. 20 Abs. 3 GG offensichtlich und zu rügen.
Demnach dürfte die Sanktionierung schon alleine deshalb unzulässig sein, da ihr gar keine gültige Rechtsnorm zugrunde liegt.
Dies ist jedoch noch lange nicht alles. Beiden Antragsgegnern fehlt es offenkundig auch an jeglicher Befugnis eine Amtsenthebung durchzuführen. Weder vDGB noch ModAdminG sieht eine Sanktionierung durch Amtsenthebung vor. Strafpunkte und Sperren sind nach vDGB die einzigen Mittel, welche zur Sanktionierung angewandt werden dürfen.
Hilfsweise wird auch die fehlende Zuständigkeit der Administration bemängelt. Die Entscheidung der Antragsgegnerin zu 1. besagt, es werde die Entscheidung der Administration bestätigt. Daraus ist ersichtlich, dass die Antragsgegnerin zu 2. bereits mit der Sanktionierung befasst hat. Jedoch ist weder ein Beschluss der Administration bekannt, der überhaupt bestätigt werden könnte, noch wäre die Antragsgegnerin zu 2. überhaupt zuständig gewesen. Letztere war diese zum Erlassen des Verbotes berechtigt, die Sanktionierung fällt jedoch gem. § 6 Abs. 1, 2 unstrittig in den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin zu 1., der Moderation. Ein Beschluss der Antragsgegnerin zu 2., der mithin nicht bekannt gemacht wurde, ist somit jedenfalls unzulässig, da ebendiese nicht zuständig war.
Hilfsweise wird auch noch ein Verstoß gegen die in § 6 ModAdminG festgelegte Zuständigkeitsabgrenzung gerügt. Offenkundig haben sich sowohl Administration als auch Moderation mit dem Sanktionierungsprozess befasst. Mithin hat laut Aussage meiner Mandantin sogar eine Beratung der Antragsgegnerin zu 2. zur Sanktionierung stattgefunden, was besonders bedenklich ist, wurde das Organ der Moderation doch gerade deshalb geschaffen, weil ein Befassen der nicht demokratisch legitimierten Administration mit Sanktionierungen mehrheitlich von der Spielerschaft nicht gewünscht war. Jedenfalls ist nach § 6 Abs. 1, 2 ModAdminG offensichtlich unzulässig, dass sich sowohl die Antragsgegnerin zu 1. als auch die Antragsgegnerin zu 2. mit der Sanktionierung der Antragstellerin befasst. Hier wird nämlich entweder der Moderation oder aber der Administration die ausschließliche Zuständigkeit zugesprochen.
Zusammenfassend haben wir es hier also mit einer Reihe von unserer Meinung nach rechtswidrigen Handlungen bezüglich des Sanktionierungsprozesses zu tun, welche allesamt die Feststellung der Unzulässigkeit der Sanktionierung und entsprechend ihre Aufhebung rechtfertigen.
Vielen Dank vorerst, für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.