Beiträge von Dr. Joachim Holler

    Herr Präsident,

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,


    tatsächlich verwundert der Ministerpräsident immer wieder aufs Neue mit seinen Ideen, welche sich leider fast ausschließlich auf die personelle Umbildung seines Kabinetts belaufen, anstatt auf die Findung von Antworten für die Fragen der Zukunft und Gegenwart. Die ständige Selbstbeweihräucherung des Ministerpräsidenten ist gänzlich unangebracht und entbehrt jeglicher Tatsachengrundlage. Ich glaube von der Staatsregierung sind bis dato mehr personelle Debatten angestoßen worden, als inhaltliche - man möge mich verbessern, wenn dem nicht so ist.


    Es erstaunt dabei nicht minder, dass sich Herr Müller nun in seiner Verzweiflung ob der offensichtlichen Personalnot bei den sogenannten "Liberalen" ein Mitglied der Grünen als Minister in sein Kabinett holt. Bis dato fuhr die orange-schwarze Koalition in Bayern ja eher einen mitte-links-Kurs. Dies geschah zwar weniger durch eigenen Initiativen, sondern viel mehr indem man Vorschlägen der Opposition zugestimmt hat, oder eben die notwendige Mehrheit zu deren Ablehnung nicht erreichen konnte. Die Besorgnis, die Koalition würde gemäß Koalitionsvertrag eine konservative Politik machen, war Gott sei Dank unbegründet. Die Konservative Partei in Bayern scheint sich viel mehr gänzlich von der Bildfläche verabschiedet zu haben.


    Insgesamt bin ich zwar kein Freund davon, dass die Grünen Teil dieses Kabinetts sind, aber geschenkt! Ich wünsche meinem Parteikollegen trotzdem alles Gute für die verbleibenden Wochen in der Koalition und bin gespannt auf seine Arbeit.


    Vielen Dank.

    Herr Präsident,

    Geschätzter Herr Minister,


    mir ist ehrlicherweise nicht ersichtlich, welche sog. "Grundpfeiler" sie aufstellen wollen, wenn das gesamte Gesetz lediglich aus Soll-Bedingungen besteht. Ein Statiker kann ja auch keine Brücke konstruieren und dann sagen "diese Pfeiler sollen halten". Zwar ist die Macht der Gedanken und die Kraft der Träume und Wünsche sicherlich durchaus nicht zu unterschätzen, aber insgesamt bringen halt nur verbindliche Aussagen auch Sicherheit und ebendiese Sicherheit wünschen sich jene Leute, die sich für den Klima- und Umweltschutz engagieren, die sich einsetzen für eine lebenswerte Zukunft auf unserem Planeten. Der Statiker, um auf mein Bespiel zurückzukommen, wird nämlich eine Brücke planen und dann sagen "diese Pfeiler werden halten und diese Pfeiler müssen halten". Eine analog eben solch klare Aussage lässt die Staatsregierung in diesem Gesetzentwurf einfach gänzlich vermissen. Viel mehr wirkt die Regierung planlos, ängstlich und am Ende so unsicher, dass sie sich gleich doppelt und dreifach absichern muss, gegen potentielle rechtliche Schritte, die bei Nicht-Einhaltung der Soll-Bedingungen, der Widerspruch ist wohl hier schon ersichtlich, denkbar oder eben gerade nicht wären.


    Insoweit erschließt sich mit der Sinn eines solchen Gesetzes nicht. Es ist schlicht überflüssig, da es, wenn überhaupt, keine nennenswerten realen Auswirkungen haben wird. Gerne würde ich hier über konkrete Maßnahmen der Staatsregierung debattieren, ein solches "Gesetz" ist jedoch endlich einfach nur verschwendete Zeit, verschwendetes Papier und am Ende wohl nur ein billiger Versuch zum Zeit gewinnen, um die offenkundige Planlosigkeit der Staatsregierung in Sachen Umweltschutz zu überdecken.


    Am Ende möchte ich jedoch auch klarstellen, dass meine Kritik nicht an Sie persönlich geht, Herr Staatsminister. Von Ihrer Arbeit konnte ich mir bisher natürlich noch kein vollständiges Bild machen, weshalb ich wirklich gespannt darauf bin und es nebenbei auch sehr hoffe, dass Sie dem Landtag bald Anträge mit tatsächlich konkreten und wirksamen Klimaschutzmaßnahmen vorlegen werden.


    Herzlichen Dank!

    Ich bin als Außenstehender von dem Vorgehen aller Seiten hier tatsächlich mehr als verwundert.


    Zunächst ist es sicher angebracht, fehlende Transparenz und Öffentlichkeitsinformation der Verhandlungspartner zu kritisieren. Es verwundert sehr, wenn im Sondierungspapier steht, man wolle "bessere Presse- und Öffentlichkeitsarbeit beim Krisenmanagement in der Corona-Pandemie" anstreben, die Verhandlungspartner aber sodann schon kläglich daran scheitern die Öffentlichkeit und offensichtlich sogar die Bundespräsidentin in angemessener Art und Weise über den Fortschritt der Koalitionsverhandlungen im Bund zu informieren. Dazu ist es nur verständlich, wenn die Bundespräsidentin, welche in dieser Situation auch eine nicht unwesentliche Mitverantwortung trägt, auch irgendwann ungeduldig wird, denn die Dauer der Verhandlungen ist mittlerweile tatsächlich mehr als bedenklich - wobei ich eine gewisse Mitschuld der Grünen, welchen ich mittlerweile auch angehöre, keinesfalls abstreiten will.


    Weiter ist aber der teils schon recht unsachlich wirkende Ton unseres Staatsoberhauptes ob ihrer Rolle und Vorbildfunktion auch durchaus verwunderlich. Es erstaunt auch, wenn Frau Bundespräsidentin unter dem Vorwand einer Beendigung des Stillstandes einen Kandidaten zur Kanzlerwahl vorschlägt, der aufgrund der laufenden und anscheinend fast abgeschlossenen Verhandlungen ohnehin kaum eine realistische Chance hatte, tatsächlich gewählt zu werden. Der Fortgang des Stillstandes war daher so gut wie vorprogrammiert. Man möge sich weiter vorstellen, Herr Neuheimer wäre tatsächlich gewählt worden. Es hätte wiederum viel Zeit gebraucht, ein handlungsfähiges Kabinett zu bilden, ein Regierungsprogramm zu verhandeln und vor allem die notwendigen Mehrheiten zu besorgen, soweit dies überhaupt möglich gewesen wäre. Der Wahlvorschlag war insgesamt zwar sicher aus neutraler Sicht nicht zu beanstanden, da das Liberale Forum als Wahlsieger aus der Bundestagswahl gegangen ist, aber bei genauem Hinsehen hätte auch Frau Bundespräsidentin merken müssen, dass eine Beendigung des angeprangerten Stillstandes mit einer Wahl oder eben Nicht-Wahl von Nils Neuheimer von Vornherein schon ausgeschlossen war. Die Entscheidung war jedenfalls unglücklich und insgesamt aus meiner Sicht nicht wirklich nachzuvollziehen.


    Dennoch sollten sich vielleicht alle ein wenig mit ihrer Empörung zurückhalten und ihre Kraft in die noch nicht abgeschlossenen Verhandlungen stecken, damit wir möglichst bald endlich eine neue und nicht mehr nur geschäftsführende Bundesregierung haben, denn zu Tun gibt es mehr als genug.

    Herr Präsident,

    Werte Mitglieder des Landtages,


    ich freue mich sehr, heute meine erste Rede im Bayerischen Landtag halten zu dürfen, vor allem, weil das Thema Klimaschutz natürlich eines von ganz besonderer Wichtigkeit aber auch Brisanz ist.


    Zunächst verwundert es doch sehr, wenn Herr Ministerpräsident Müller seinen Antrag hier mit dem Attribut "ein Meilenstein der Klimapolitik" schmückt. Dieser Antrag mag vieles sein, aber jedenfalls kein Meilenstein des Klimaschutzpolitik. Ich würde sogar so weit gehen und sagen, dieser Antrag ist zwar eine ganz nette und lobenswerte Absichtserklärung, aber er wird keine nennenswerten realen Auswirkungen haben. Es beweist ein mal mehr, mit welcher Plan- und Ideenlosigkeit die sogenannten Liberalen in Bayern wirken - oder gerade eben nicht.


    Insgesamt enthält der Antrag kaum Verbindlichkeiten. Der wesentliche Teil des Antrages besteht darin zu formulieren, was Bayern alles sollte, könnte, hätte oder gerne sein würde. Ich frage mich, ist die Staatsregierung einfach zu feige, um verbindliche Absätze in den Antrag einzubauen? Oder aber weiß sie schon jetzt, dass sie diese Ziele nicht erreichen wird? Oder will man diese Ziele gar nicht erreichen und mit dem Gesetzentwurf nur jene ruhig stellen, die täglich kämpfen, für ein nachhaltiges, ökologisches Wirtschaften? Ist letzteres der Fall, so versichere ich Ihnen, dieser Plan wird nicht aufgehen. Die Leute werden sich nicht täuschen lassen. So unnütz, wie dieser Entwurf ist, so durchschaubar ist endlich doch die Staatsregierung. Dieser Antrag jedenfalls ist nichts, als ein Armutszeugnis, der ein Mal mehr beweist, dass die Staatsregierung in Bayern keinen Mut hat, wirkliche Veränderungen anzustreben. Keiner braucht so einen Antrag voller unverbindlicher Absichtserklärungen, werte Damen und Herren, dafür benötigen wir kein Gesetz und schon gar keines, das den Titel "Gesetz zum Klimaschutz" trägt, denn diesem Titel wird der Inhalt mitnichten gerecht. Was wir brauchen, sind konkrete Maßnahmen, eine langfristige Klimaschutzstrategie und den Mut zur Veränderung.


    Wie feige der Antrag ist, wird noch einmal eindrücklich durch den Artikel 10 unterstrichen. Es entstünden durch den Antrag keinerlei subjektive Ansprüche oder klagbare Rechtspositionen. Eigentlich ist dieser Satz genau so überflüssig, wie der restliche Antrag. Schon allein durch die ganzen formulierten Soll-Bedingungen ist es ja nahezu ausgeschlossen, dass sich hieraus klagbare Rechtspositionen ergeben. Aber offensichtlich musste die Staatsregierung hier auf Nummer sicher gehen, dass auch ja nichts passiert, wenn die Ziele nicht erreicht werden - aus welchem Grund auch immer. Recht erbärmlich, wenn ich ehrlich sein darf.


    Abschließend muss ich auch noch meine Verwunderung darüber kundtun, dass der Antrag keine Angabe von Kosten enthält. Ich wäre durchaus interessiert daran, mit welchen jährlichen Kosten die Staatsregierung grob rechnet.


    Insgesamt bleibt festzuhalten, dieser Gesetzentwurf, so er denn angenommen wird, wird sich einreihen in die Reihe von unwirksamen Gesetzen, die zwar auf dem Papier schön ausschauen mögen und die sich vielleicht sogar richtig gut lesen, aber schlussendlich sind wir hier halt auch nicht bei "Wünsch Dir was!", weshalb ohne konkreten Maßnahmen auch keine nennenswerten Erfolge zu verzeichnen sein werden.


    Vielen Dank!

    erhebt sich


    Frau Vorsitzende,


    zu Ihrer ersten Frage: Amtsenthebungen sind weder im vDGB noch im ModAdminG geregelt, daher muss man sich die Frage stellen, wie definiert man so eine Amtsenthebung überhaupt? Ist hierfür ein Beschluss der Administration oder Moderation notwendig oder lediglich ein Rauswurf der ihres Amtes enthobenen Person? Ich bin schon der Meinung, man kann letzteres als eine Amtsenthebung werten. Der Antragstellerin wurden nach übereinstimmenden Aussagen ihrerseits und von Seiten der Moderation durch die Administration ihre Rechte entzogen, welche ihr als Bundeswahlleiterin eigentlich zustehen würden. Entsprechend ist das Handeln der Administration hier schon fragwürdig, denn im vDGB ist lediglich die Rede davon, dass die Administration die Aufgaben der Bundeswahlleiterin übernehmen dürfe, wenn diese ihren Aufgaben nicht nachkomme. Nicht nachkommen in diesem Sinne ist gleichzusetzen mit einer Abwesenheit der Amtsinhaberin. Entsprechend ist hierbei ein Entzug der Rechte gar nicht notwendig. Daher wird es im vorliegenden Fall recht kompliziert, denn die Amtsinhaberin ist ja offensichtlich anwesend und auch ihren Aufgaben nachgekommen. Es muss strittig sein, ob eine Weitergabe von vertraulichen Informationen den Voraussetzungen des § 10 Abs. 11 vDGB überhaupt genügt. Sollte dies der Fall sein, ist der nächste strittige Punkt, ob der Amtsinhaberin ihre Rechte einfach entzogen werden dürfen. Gerade dies steht im Ergebnis einer Amtsenthebung gleich und nicht nur einer reinen Übernahme der Aufgaben durch die Administration. Ein Vorgehen, wie wir es seitens der Administration im vorliegenden Fall beobachten konnten, ist weder explizit in vDGB oder ModAdminG vorgesehen, noch zweifelsfrei aus teleologischer Sicht zu rechtfertigen.


    Zu Ihrer zweiten Frage:
    Es ist wie bereits mehrfach erwähnt allgemeiner Konsens in der Rechtsprechung, dass Rückwirkungen, insbesondere belastende Rückwirkungen von Normen ihrem Wesen nach dem Prinzip der Rechtssicherheit widersprechen - Stichwort Vertrauensschutz - und entsprechend, bis auf einige Ausnahmen, unzulässig sind. Selbstredend ist auch der Beschluss der Administration als Norm zu verstehen, er ist ja für die gesamte Spielerschaft bindend und beruht seinerseits auf einer normativen Grundlage des ModAdminG, sprich, Verstöße hiergegen werden geahndet und können im Zweifelsfall auch vor dem Obersten Gericht durchgesetzt werden. Die Administration kann nicht behaupten, sie könne nach § 903 BGB auf dieser Plattform so verfahren, wie sie möchte, gleichzeitig aber feststellen, dass sie sich freiwillig den Normen des vDGB und ModAdminG unterworfen hat. Letzteres impliziert unstrittig, dass die Administration auch an diese Normen gebunden ist. Sie kann nicht einfach behaupten, die Normen seien nun plötzlich nicht mehr bindend, weil sie hätte sich diesen ja nur freiwillig unterworfen. Das von Herrn Müller angesprochene Prinzip der Rechtssicherheit auch innerhalb der Simulation würde damit ebenso ad absurdum geführt werden, wie das rechtsprechende Organ der Simulation, das Oberste Gericht, dessen Beschlüsse nach vDGB und ModAdminG binden sind, selbst. Ob die Administration sich den Regeln freiwillig unterworfen hat oder nicht ist folglich irrelevant, wichtig ist nur, sie hat sich diesen Regeln unstrittig unterworfen und somit auch der Tatsache stattgegeben, dass das Oberste Gericht ihre Beschlüsse für unzulässig und folglich auch für die Spielerschaft nicht mehr bindend erklären kann.

    Für Sanktionierungen der Mitspielerinnen und Mitspieler müssen weiter schon aus rationalen Gründen ebenjene prinzipiellen Maßstäbe angelegt werden, wie sie auch im Strafrecht gelten. "Nulla poena sine lege scripta" und "nulla poena sine lege praevia" sind zwei Grundsätze, die nach kontinentaleuropäischem Rechtsverständnis die Garantiefunktion des Strafgesetzes im Rechtsstaat festlegen. Was zeichnet einen Rechtstaat dabei aus? Es ist vor allem die Tatsache, dass Entscheidungen von unabhängigen Gerichten überprüft werden können. Diese Gerichte sind allgemein an Gesetz und Recht gebunden. Entsprechend müssen die Grundzüge eines Rechtstaates auch auf diese Simulation Anwendung finden, haben doch Plattformbetreiber stillschweigend und Spielerschaft durch Abstimmung hingenommen und akzeptiert, dass das Oberste Gericht die unabhängige Kontrollinstanz der Simulation darstellt und dessen Entscheidungen allgemein bindend sind. Selbstredend hat der Verfasser von vDGB und ModAdminG intentioniert, dass das Oberste Gericht auch in Sim-Off-Verfahren nach gängigen Rechtsgrundsätzen entscheiden kann. Einen Anspruch auf vollständige Regelung aller Eventualitäten können diese Normen zweifelsohne nicht erheben, weshalb die Entscheidungen des Obersten Gerichts hierzu ergänzend auch, auch um die Vertrauenswürdigkeit des Gerichts zu wahren, auf Grundlage der zumindest in Europa allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze zu beruhen haben.


    Vielen Dank!

    Frau Präsidentin,

    Hohes Gericht,


    erlauben Sie mir eine letzte Bemerkung zur Unzulässigkeit der Rückwirkung. Es ist für das Verfahren noch nicht einmal von Bedeutung, ob das Grundgesetz für das Verfahren einschlägig ist oder nicht. Selbst dann ist das Oberste Gericht selbstredend immer noch als Organ der Rechtsprechung anzusehen und es ist geboten, dass dieses sich auch an allgemeine und international anerkannte Rechtsgrundsätze hält. Auch wenn das OG im vorliegenden Verfahren fernab jeglicher Sim-On-Gesetze entschiede, so wäre die belastende Rückwirkung des Beschlusses immer noch unzulässig. Der Grundsatz der Unzulässigkeit belastender Rückwirkungen ist - wie ich bereits mehrfach erwähnt habe - kontinentalrechtlicher Konsens und nicht lediglich durch das Grundgesetz normiert. Nur die Tatsache, dass die Administration Administration ist, kann kein Freifahrschein dafür sein, fernab jeglicher allgemeinen Rechtsauffassung belastend rückwirkende Beschlüsse zu erlassen, die ja unbestreitbar für die Spielerschaft binden sind. Dies wäre fatal. Damit belasse ich es auch hinsichtlich dieser Thematik, mehr habe ich dazu nicht zu sagen.


    Ich hätte, sofern die Frau Vorsitzende erlaubt, eine Frage an Herrn Müller: Stimmen Sie der Antragstellerin und Frau Kanis zu, wenn diese sagen, die Administration hätte der Antragstellerin ihre als Bundeswahlleiterin möglicherweise noch zustehenden Rechte zu Beendigung der Wahl entzogen?

    Erhebt sich.


    Frau Vorsitzende,

    Hohes Gericht,


    ich möchte zunächst auf die Argumente der Administration eingehen. Gewiss mag die Argumentation des Herrn Müller hinsichtlich § 903 BGB (RL-Gesetz) richtig sein, aber darauf kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. Der Betreiber der Plattform vBundesrepublik kann mit seinem Eigentum so Verfahren wie er möchte, so weit so gut. Wenn nun aber diese Argumentation vor dem Obersten Gericht als Rechtfertigung für ein bestimmtes Handeln der Administration oder des Plattformbetreibers angeführt wird, dann wird der Sinn des Obersten Gerichts selbst und der gesamten Regeln, die sich die Spielerschaft von vBundesrepublik mehrheitlich gegeben hat ad absurdum geführt. Der Betreiber der Plattform, respektive die Administration könnten sich dann nämlich ganz einfach allen Simulations-Regeln und auch den Beschlüssen und Urteilen des Obersten Gerichts widersetzen. Das mag tatsächlich so auch möglich sein, aber es kann selbstverständlich nicht Aufgabe des Obersten Gerichts sein, auf Grundlage von Sim-Off-Gesetzen (mit Ausnahme des vDGBs und des ModAdminG, wenn man diese als Sim-Off werten möchte) zu entscheiden, dafür fehlt es dem OG auch an jeglicher Kompetenz. Die Entscheidungen des Obersten Gerichts haben dabei natürlich ausschließlich auf den geltenden Vorschriften des simulationsinternen Rechtsraumes zu fußen, die Rechte des Betreibers der Plattform aus dem RL-BGB gehören hier selbstredend nicht dazu. Es ist und kann nicht Aufgabe des Obersten Gerichts sein, festzustellen, dass die Administration faktisch ohnehin alles machen darf, was sie möchte. Das Oberste Gericht hat simulationsintern die Aufgabe ebendies auf Grundlage der Regeln, die sich die Spielerschaft von vBundesrepublik selbst gegeben hat und welche wohlgemerkt durch die Administration und den Betreiber der Plattform auch offenkundig stillschweigend anerkannt wurden, zu verhindern. Es hat die Aufgabe, über die Einhaltung der im simulationsinternen Raum geltenden Gesetze zu wachen. Für die Wahrung der RL-Gesetze ist das Oberste Gericht keinesfalls zuständig, es fehlt dabei schon an jeglicher gesetzlichen Grundlage. Ebendeshalb argumentieren wir entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zu 2. auch nicht damit, dass die Administration an Gesetz und Recht gebunden sei, sondern viel mehr das Oberste Gericht selbst, was sich aus dem Grundgesetz zweifelsohne ergibt. Hieraus ergibt sich nach Art. 20 Abs. 3 GG, dass die Entscheidungen der Rechtsprechung, sprich des Obersten Gerichts auf Grundlage der geltenden Gesetze (vDGB, ModAdminG und Sim-On-Gesetze ausschließlich wohlgemerkt) und der geltenden anerkannten Rechtsgrundsätze zu treffen sind. Dahingehend kann sich Administration und Betreiber im Einspruchsverfahren vor dem Obersten Gericht jedenfalls nicht auf ihre sich aus dem RL-BGB faktisch uneingeschränkten Rechte berufen.


    Dahinstehen lassen wir die Argumentation der Antragsgegnerin zu 2. hinsichtlich der Stellung des ModAdminG in der Normenhierarchie. Darauf kommt es schlussendlich aber auch nicht an. Der Tatsache geschuldet, dass die Normen des Grundgesetzes auf das Oberste Gericht selbst anzuwenden sind und der angegriffene Beschluss in offensichtlicher Weise gegen den kontinentalrechtlich allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz „nulla poena sine lege“ verstößt, ist die Rückwirkung des angegriffenen Beschlusses in unseren Augen unzulässig.


    Seitens der Antragsgegnerin zu 1. gibt es hinsichtlich der Unzulässigkeit der Sanktionierung offensichtlich nicht einmal einen Versuch, diese zu rechtfertigen. Entsprechend kann man wohl davon ausgehen, dass sie unsere Ausführungen teilt.


    Aufschluss gibt die Antragsgegnerin zu 1. jedoch jedenfalls über die Tatsache, dass sie einen Beschluss der Administration bestätigen wollte. Sie ging dabei offensichtlich davon aus, durch den Entzug der Rechte der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin zu 2. sei eine Amtsenthebung schon einhergegangen. Sie zweifelt sogar selbst daran, ob das Handeln der Antragsgegnerin zu 2. rechtmäßig war. Diese Zweifel teilen wir zwar grundlegend, jedoch sehen wir auch, dass diese Frage nicht Umfang dieses Verfahrens sein kann. Die Anfechtung der Anwendung des § 10 Abs. 11 vDGB durch die Antragsgegnerin zu 2. könnte lediglich durch eine Regelbeschwerde erfolgen.

    Weiter ist es jedoch fraglich, ob es rechtmäßig war, der Antragstellerin ihre Rechte einfach zu entziehen, obwohl ihr diese eigentlich noch zugestanden hätten. Hierüber gibt jedoch weder vDGB noch ModAdminG Aufschluss, weshalb auch dies im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben kann. Es ist aber jedenfalls zu hinterfragen, ob ein solches Entziehen der Rechte nicht faktisch auch eine Amtsenthebung darstellt und als solche zu werten ist, wenngleich diese auch stillschweigend ergangen ist. Ist dies zu bejahen, so kann wiederum die fehlende Zuständigkeit und die Fehlende Befugnis der Antragstellerin zu 2. hinsichtlich der Amtsenthebung, sowie der Verstoß gegen die Zuständigkeitsabgrenzung aus § 6 ModAdminG gerügt werden.

    Jedenfalls ist durch die Administration anscheinend nie ein öffentlicher Beschluss ergangen, die Antragstellerin aus ihrem Amt zu entheben, weshalb die Formulierung der Entscheidung der Antragsgegnerin zu 1. jedenfalls irreführend ist. Auch dies ist zweifelsohne zu beanstanden, ist aber für den vorliegenden Fall insoweit nicht maßgeblich.


    Es bleibt, soweit der Entzug der Rechte der Antragstellerin nicht schon als - jedenfalls unzulässige - Amtsenthebung durch die Antragsgegnerin zu 2. zu werten ist, vordergründlich festzustellen, dass die Rückwirkung des Beschlusses der Administration unzulässig war, die Sanktionierung der Antragstellerin demensprechend auf keiner gültigen Rechtsgrundlage beruht und dass es der Antragsgegnerin zu 1. an jeglicher Befugnis fehlt, eine Amtsenthebung durchzuführen.


    Vielen Dank!

    Erhebt sich.


    Vielen Dank!



    Frau Vorsitzende,

    Werte Damen und Herren,


    ich möchte an dieser Stelle zunächst auf die Klageschrift verweisen, welche alle für uns bis dato relevanten Punkte enthält. Ich möchte daher nur kurz auf die relevantesten Punkte eingehen:


    Hinsichtlich der Zulässigkeit dürften keine größeren Bedenken bestehen. Zuständigkeit, Antragsberechtigung, Forum und Frist sind unstrittig. Der einzige womöglich näher zu prüfende Punkt könnte die Antragsbefugnis sein. Jedoch ist diese, zumindest hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen hierzu, auch zweifelsohne gegeben. Nach § 43 Abs. 1 OGG ist grundsätzlich jeder antragsbefugt, der Einspruch gegen eine Sanktion der Moderation oder Administration erhebt. Dies ist vorliegend eindeutig der Fall. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den §§ 17, 18 ModAdminG.


    Vorsorglich möchten wir, da dies in den letzten Tagen öffentlich durchaus angeklungen ist, bereits bestreiten, dass es der Antragsbefugnis der Antragstellerin entgegensteht, dass diese die Sanktion im Voraus anerkannt hat. Es ist unerheblich, ob dies der Fall war oder nicht, da jede Sanktionierung durch das Oberste Gericht überprüfbar ist.


    trinkt einen Schluck Wasser


    Der Antrag dürfte weiter auch begründet sein. Dies ist einerseits schon der Fall, weil die Sanktionierung auf einer, unseres Erachtens, unzulässigen Rechtsgrundlage beruht. Es ist soweit ersichtlich, dass die Sanktionierung auf dem Beschlusses der Administration beruht, welche den sog. „Rechtemissbrauch“ einführte. Maßgeblich ist hierbei jedoch, dass dieser Tatbestand zur Zeitpunkt der Tat überhaupt nicht bestanden hat. Es wird zwar angeführt, der Beschluss gelte rückwirkend, dies kann aber schlussendlich nicht der Fall sein. Es ist schon hinsichtlich des zu wahrenden Vertrauensschutzes unzulässig, eine solche rückwirkende Grundlage für eine Sanktionierung zu schaffen, welche unstrittig an eine für die Antragstellerin ungünstige Rechtsfolge geknüpft ist. Eine solche echte Rückwirkung von belastenden Rechtsnormen ist nach allgemeiner Rechtsauffassung unzulässig.


    Hilfsweise kann auch festgestellt werden, dass der erlassene Beschluss gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstößt. Der Beschluss der Administration ist als „Strafgesetz“ i.S.d. Art. 103 Abs. 2 GG anzusehen, wird doch hier explizit die Sanktionierung eines bestimmten Tuns vorgesehen. Dazu ist auch nicht ersichtlich, dass das ModAdminG eine Stellung über dem Grundgesetz genießt, wie es beim vDGB der Fall ist. Weder im vDGB noch im ModAdminG selbst wird eine solche Feststellung gemacht. Insbesondere muss dies dann für auch Beschlüsse der Administration gelten, ist jene doch ein nicht demokratisch legitimiertes Organ.


    Es ist daher nur geboten, festzustellen, dass die Sanktionierung der Antragstellerin auf einer unzulässigen Rechtsgrundlage beruhte. Insbesondere wird auf Art. 20 Abs. 3 GG verwiesen. Demnach ist die Rechtsprechung und somit auch das Oberste Gericht an Gesetz und Recht gebunden. Dies gilt selbstredend in Sim-On wie Sim-Off-Verfahren. Soweit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG festgestellt wird, ist dies schon ein Verstoß gegen Gesetz. Jedenfalls aber ist der Verstoß gegen den nach kontinentalrechtlicher Rechtsauffassung allgemein gültigen Grundsatz „nulla poena sine lege“ und somit gegen Recht i.S.d. Art. 20 Abs. 3 GG offensichtlich und zu rügen.


    Demnach dürfte die Sanktionierung schon alleine deshalb unzulässig sein, da ihr gar keine gültige Rechtsnorm zugrunde liegt.



    Dies ist jedoch noch lange nicht alles. Beiden Antragsgegnern fehlt es offenkundig auch an jeglicher Befugnis eine Amtsenthebung durchzuführen. Weder vDGB noch ModAdminG sieht eine Sanktionierung durch Amtsenthebung vor. Strafpunkte und Sperren sind nach vDGB die einzigen Mittel, welche zur Sanktionierung angewandt werden dürfen.


    Hilfsweise wird auch die fehlende Zuständigkeit der Administration bemängelt. Die Entscheidung der Antragsgegnerin zu 1. besagt, es werde die Entscheidung der Administration bestätigt. Daraus ist ersichtlich, dass die Antragsgegnerin zu 2. bereits mit der Sanktionierung befasst hat. Jedoch ist weder ein Beschluss der Administration bekannt, der überhaupt bestätigt werden könnte, noch wäre die Antragsgegnerin zu 2. überhaupt zuständig gewesen. Letztere war diese zum Erlassen des Verbotes berechtigt, die Sanktionierung fällt jedoch gem. § 6 Abs. 1, 2 unstrittig in den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin zu 1., der Moderation. Ein Beschluss der Antragsgegnerin zu 2., der mithin nicht bekannt gemacht wurde, ist somit jedenfalls unzulässig, da ebendiese nicht zuständig war.


    Hilfsweise wird auch noch ein Verstoß gegen die in § 6 ModAdminG festgelegte Zuständigkeitsabgrenzung gerügt. Offenkundig haben sich sowohl Administration als auch Moderation mit dem Sanktionierungsprozess befasst. Mithin hat laut Aussage meiner Mandantin sogar eine Beratung der Antragsgegnerin zu 2. zur Sanktionierung stattgefunden, was besonders bedenklich ist, wurde das Organ der Moderation doch gerade deshalb geschaffen, weil ein Befassen der nicht demokratisch legitimierten Administration mit Sanktionierungen mehrheitlich von der Spielerschaft nicht gewünscht war. Jedenfalls ist nach § 6 Abs. 1, 2 ModAdminG offensichtlich unzulässig, dass sich sowohl die Antragsgegnerin zu 1. als auch die Antragsgegnerin zu 2. mit der Sanktionierung der Antragstellerin befasst. Hier wird nämlich entweder der Moderation oder aber der Administration die ausschließliche Zuständigkeit zugesprochen.



    Zusammenfassend haben wir es hier also mit einer Reihe von unserer Meinung nach rechtswidrigen Handlungen bezüglich des Sanktionierungsprozesses zu tun, welche allesamt die Feststellung der Unzulässigkeit der Sanktionierung und entsprechend ihre Aufhebung rechtfertigen.



    Vielen Dank vorerst, für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

    Ein interessantes Papier, das die Parteien hier präsentieren, wobei vieles davon wohl nur Verschriftlichung dessen ist, was ohnehin schon als parteiübergreifender Konsens gilt: Infektionszahlen senken, Digitalisierung vorantreiben, bessere Impfstrategie. Darunter mischen sich koalitionsinterne Abmachungen wie die Nummern 6 und 20, welche für Außenstehende von nur geringer Bedeutung sind.


    Reduziert man das Papier auf seine wesentlichen Punkte, so sticht vor allem die Offensive in Sachen Verteidigungspolitik ins Auge. Ganze 20 Mrd. Euro mehr für die Bundeswehr innerhalb von 6 Jahren sind eine durchaus beachtliche Summe. Es ist wohl kein Geheimnis, dass sowohl Grüne als auch SDP hier ein großes Zugeständnis machen mussten, wenn man sich deren verteidigungspolitisches Programm anschaut. Hinsichtlich des viel diskutierten Tempolimits zogen die mitte-links-Parteien offensichtlich ebenso den Kürzeren, wird dieses doch mit keinem Wort erwähnt. Bei zwei so gewichtigen Punkten zu Gunsten der Konservativen Partei, frage ich mich durchaus, bei welchen kontroversen Punkten die KonP echte Zugeständnisse machen musste. Ich kann jedenfalls keine erkennen.


    Nichtsdestotrotz ist es erfreulich, dass sich die Parteien überhaupt ein gemeinsames Regieren vorstellen können. Bedenken ob überhaupt eine Regierung zustande kommen kann waren ob der schwierigen Sitzverteilung ja durchaus angebracht. Ich bin jedenfalls gespannt, welche Ergebnisse aus den Jamaika-Sondierungen hervorgehen werden. Am Ende ist es ja an den kleinen Parteien zu entscheiden, wer unserer Land demnächst Regieren wird, was die ganze Geschichte umso interessanter macht.