1.
Diverse Ziele des Antragsgegners sind mit dem Prinzip der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG nicht zu vereinen.
- Der Antragsgegner strebt die Etablierung einer Zweiklassengesellschaft auf Grundlage der finanziellen Stärke eines jeden an. Er zielt auf die Auslöschung des Solidaritätsprinzips - nicht nur im Rahmen der Bundesrepublik Deutschland - sondern insgesamt. Der Antragsgegner spricht den Menschen aufgrund ihrer finanziellen Stärke verschiedene Wertigkeiten zu. Der finanziell stärkeren Klasse sollen dabei diverse Privilegien eingeräumt werden. Die Politik des Antragstellers ist durchsetzt von einem Gesellschaftsbild, das davon ausgeht, dass die finanziell schwächeren den finanziell stärkeren Menschen unbedingt zu "gehorchen" hätten. Wer arm geboren wird, würde für immer arm bleiben und habe zu "dienen" und "fleißiger Untertan" zu sein. Diese Klassifizierung der Menschen und der Gedanke, dass gewisse Menschen grundsätzlich unfrei und einer übergeordneten Instanz unterworfen seien, widerspricht in eklatanter Weise dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, der einen die Menschenwürde konkretisierenden Charakter hat. Ein rechtlich aufgewerteter Status (aufgrund der finanziellen Stärke) ist schon prinzipiell ohnehin nicht mit Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zu vereinen.
Falsch. Der Antragsgegner vertritt das Leistungsprinzip. Mit diesem sind Abstufungen und unterschiedliche Behandlungen der Betroffenen vollumfänglich vereinbar. Mit der Menschenwürde hat das rein gar nichts zu tun. Wie schon ausgeführt, ist das Grundgesetz eben keine Konkretisierung der Menschenwürde wie die Antragsteller fälschlich meinen.
Die Aussage ist realitätsfern. Der Antragsgegner vertritt nicht das Leistungsprinzip sondern das Prinzip, wer Geld hat soll beherrschen. Der Antragsteller knüpft in keiner Weise an konkrete Leistung sondern misst die "Wertigkeit" einer Person lediglich daran, ob sie viel Geld hat oder nicht.
„Gleichberechtigt, bah! Wie kann jemand der nicht besitzt, gleichberechtigt sein, denn er lebt vom Wohlstand anderer?“
„Sollen doch diejenigen, die nichts haben, von mir aus gleichberechtigt zusammen sein, denn Null und Null ergibt wieder Null […].“
„[Die Personen der Oberschicht] besaßen etwas und hatten ihrerseits wieder Diener. [Sie] konnten aufsteigen, sei es im Staats- oder im Kirchenapparat, der Gemeine jedoch blieb Ge-meiner und das ist bis heute nicht anders […].“
„Was den für Unterdrückung? Wer gehorsam, fleißig, mit einen Wort ein guter Untertan wurde auch nicht unterdrückt. […] Sie und ihresgleichen wollen nur eines alles gleichmachen, aber das gab es nie, es gab und es wird es immer geben, ein Oben und ein Unten!“
Selbst ein "fleißiger Untertan" kann den Vorstellungen des Antragsgegners nach nie eine Zugehörigkeit zur "Oberschicht" erlangen. Dies hat nichts mit dem Leistungsprinzip zu tun, sondern mit dem fest verankerten Gedanken, die Bevölkerung lasse sich in "Ober- und Unterschicht" klassifizieren und es bestünde gar keine Möglichkeit, die Schicht zu "wechseln".
- Der Antragsgegner zielt weiter auf die Etablierung einer Zweiklassengesellschaft "Deutsche-Nichtdeutsche". Deutsche seien "Bürger erster Klasse". Die politischen Aktivitäten des Antragsgegners zeigen einen regelrechten Kampf gegen Bürgerinnen und Bürger ausländischer Herkunft. Nur Deutsche - nach dem Verständnis des Antragstellers Ur-Deutsche, also Menschen deutscher Herkunft, "deutsche Blutes" und mit deutschen Ahnen - seien vollwertige Staatsbürger. Auch hier zeigt sich der Wunsch nach einer rechtlichen Ungleichstellung von Staatsbürgern "deutschen Blutes" und Staatsbürgern ausländischer Herkunft. Hierdurch zeigt sich wiederum der Verstoß gegen die Menschenwürde.
Dass den Antragsteller unbekannt ist, dass Ausländer keine Staatsbürger sind, wird mit Schmunzeln zur Kenntnis genommen. Selbst das Grundgesetz kennt die Unterscheidung zwischen Deutschen und Nichtdeutschen an diversen Stellen und oblässt es dem einfachen Gesetzgeber für das Staatsangehörigkeitsrecht auf das sogenannte Blutrecht anstelle des ius soli abzustellen. Worin sich ein Kampf gegen Ausländer zeigen soll, bleibt schleierhaft und offenbar der Fantasie der Antragsteller überlassen.
Der Bevollmächtigte verkennt - hoffentlich mit Absicht -, dass es hier nicht um Ausländer und deutsche Staatsbürger geht, sondern um deutsche Staatsbürger mit deutschen Vorfahren und deutsche Staatsbürger mit ausländischen Vorfahren. Eine rechtliche Ungleichstellung von Menschen "deutschen Blutes" und Staatsbürgern mit ausländischen Vorfahren ist definitiv nicht mit dem Prinzip der Menschenwürde zu vereinen.
„Deutscher ist nur wer deutscher Abstammung ist, alles andere sind keine Deutschen! Schließlich wird aus einem im Hühnerstall geborenen Igel auch kein Huhn! Sie (Herr William McKenzie, Anm. d. Verf.) meinen die deutschen Staatsbürger fremdländischer Herkunft? Oder etwa die fremdländischen Dahergelaufenen? Erstere stehen, so sie sich daran halten, unter dem Schutz deutscher Gesetze, letztere müssen wir endlich loswerden!“
„[…] Deutscher kann nur sein, wer deutscher Abstammung ist, also deutsche Ahnen hat, alle anderen können die Staatsbürgerschaft erwerben, also deutsche Staatsbürger werden, aber niemals DEUTSCHE“
„Deutscher ist man, wenn die Ahnen deutsch waren, deutscher Staatsbürger ist man, wenn man fremdländischer Herkunft ist“
- Die Menschenwürde ist gem. Urteil des Bundesverfassungsgericht schon dann verletzt, wenn die Wahrung persönlicher Individualität, Identität und Integrität angetastet wird. Dies ist hinsichtlich des Antragsgegners durch zahllose öffentlich verbreitete Vorurteile gegen Ausländer gegeben. Asylsuchende werden pauschal als arbeitsunwillig bezeichnet, sie lägen dem Staat nur auf der Tasche. Dazu seien sie kriminelle Brandstifter. Die Existenz von aufgrund Krieges oder politischer Verfolgung flüchtenden Menschen wird - abgesehen von den Flüchtlingen aus der Ukraine - prinzipiell geleugnet. Dazu fordert der Antragsteller nicht nur eine Abschiebung aller "sogenannten Flüchtlinge", sondern impliziert in seinen Aussagen in Teilen auch, dass eine gewaltsame Vertreibung jener nicht auszuschließen sei.
Auch hier offenbart sich eine beunruhigende Unkenntnis von grundlegenden Mechanismen. Selbstverständlich ist auch eine gewaltsame Rückführung von Ausländern möglich, dies nennt sich Abschiebung. Abschiebung ist die Vollstreckung einer Ausreisepflicht mit Mitteln des unmittelbaren Zwangs. Es ist gerichtsbekannt, dass in Deutschland mehrere hundertausend Menschen ausreisepflichtig sind. Im Übrigen ist es Fakt, dass Ausländer, insbesondere solche, die ab 2015 auf nahöstlichen und nordafrikanischen Ländern migrierten überdurcschnittlich oft kriminell werden und unterdurchschnittlich viel arbeiten. Diese Personen haben nach Art. 16a II GG kein Asylrecht. Was die Antragsteller dem Gericht damit mitteilen möchten, kann diesseits nicht nachvollzogen werden.
Der Bevollmächtigte verkennt wiederum, dass der Antragsgegner SÄMTLICHE Asylsuchende rigoros und im Zweifelsfall gewaltsam abschieben möchte, ohne ihnen die Chance auf ein Asylverfahren zu geben.
„Angesichts dessen das wir Deutschen uns immer mehr an den Rand gedrängt fühlen, soll das Bündnis ein Auffangbecken deren sein, die ihre deutsche Heimat lieben und meinen "DEUTSCHLAND MUSS DEUTSCH BLEIBEN".
Wir sind nicht gegen ausländische Touristen oder Gastarbeiter der ersten Stunde, sind aber der Meinung das dieses Land kein Multi-Kulti benötigt. Wir wollen im Gegensatz zu anderen, kein Buntes, sondern ein Deutschland der Deutschen.“
„Diejenigen, die zu schützen sind ("Geldbringende Touristen", Anm. d. Verf.), werden geschützt, die anderen, die hier eh nicht hingehören, werden mit „Eisernem Besen“, sprich mit allem was dazu nötig, aus diesem unserem Land vertrieben.“
„Unter Dahergelaufenen versteht man ja wohl Ihr (Herr Tom Schneiders, Anm. d. Verf.) Klientel aus Afrika, Asien, Arabien, etc. Ergo all das was, außer es seien zahlende Touristen, [hier] nichts verloren hat.“
„Schließen Sie in Ihre Gebete auch die Mitbürger fremdländischer Herkunft ein, die sich hier mit ihrer Hände Arbeit etwas aufbauten und werfen Sie jene nicht in einen Topf mit denen, die sich hier seit 2015 faul an unseren Fleischtöpfen laben. Während wir über die Erstgenannten schützend unsere Hand halten, versuchen wir alles um die Zweitgenannten so schnell wie nur möglich loszuwerden.“
- In der Ideologie des Antragsgegner ist Homophobie tief verwurzelt. Neben der Tätigung pauschaler und falscher Tatsachenbehauptungen ("verseuchtes Blut") zielt der Antragsgegner auch auf eine rechtliche Ungleichstellung und staatliche Diskriminierung von Homosexuellen. Das öffentliche Zeigen seiner Homosexualität solle unter Strafe gestellt werden. Auch diese homophobe Haltung und die Zielsetzungen des Antragsgegners sind nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz als Ausprägung der Garantie der Menschenwürde vereinbar.
Homophobie ist als solches kein Verfassungsverstoß. Auch ist es dem Staat nicht verwehrt, die herkömmliche Familienzusammensetzung bevorzugt zu regeln, denn diese tragen auch mehr zur künftigen Finanzierung etwa der Sozialversicherungen bei.
Homophobie an sich nicht, aber der Versucht, Homosexuelle aufgrund ihrer Sexualität durch den Staat zu diskriminieren und vor allem das öffentliche Zeigen der sexuellen Orientierung unter Strafe zu stellen, ist ein offensichtlich schwerwiegender Verfassungsverstoß. Der Antragsgegner möge doch konkret hierzu Stellung beziehen, anstatt allgemein über Homophobie zu sprechen.
- Dazu fordert der Antragsteller die - gegen Art. 1 Abs. 1 GG verstoßende - Wiedereinführung der Todesstrafe.
Dass es sich dabei um einen Menschenwürdeverstoß handeln soll, ist wiederum eine bloße Behauptung. Die Betroffenen hätten dies selbst zu verantworten und insoweit ist diese Bestrafung Ausdruck ihrer Subjektstellung. Eine Degradierung zum Objekt ist mit einer Todesstrafe nicht verbunden, denn niemand ist gezwungen, Kapitalverbrechen zu begehen.
Der Antragsteller hält an ihrer Position fest, dass die Todesstrafe gegen Art. 1 Abs. 1 GG verstieße. Es ist bedeutungslos, welche Umstände zu einer solchen Strafe führten. Die Anwendung der Todesstrafe an sich stellt einen Verstoß gegen die Menschenwürde dar.
2.
Der Antragsgegner verfolgt auch Ziele, die mit dem Demokratieprinzip nicht vereinbar sind.
- Der Antragsgegner fordert, das Deutschland ausschließlich von Deutschen (Menschen deutschen Blutes) regiert wird. Er zielt somit auf den Ausschluss von Personen nicht deutscher Abstammung - zumindest vom passiven - Wahlrecht. Diese Missachtung des Grundsatzes der allgemeinen und gleichen Wahl stellt einen eklatanten Verstoß gegen das Demokratieprinzip dar.
Das ist einfach nur schwachsinnig. Das Wahlrecht steht nur Deutschen zu und ist geltendes Recht. Selbst wenn das anders wäre, ist das kein Verstoß gegen das Demokratieprinzip, weil die Staatsbürgerschaft ein taugliches Differenzierungskriterium ist, innerhalb dessen auch an das Blutrecht angeknüpft werden darf.
Der Bevollmächtigte verkennt wiederum, dass der Antragsgegner darauf zielt, dass nur Menschen deutscher Abstammung (!!!) wahlberechtigt sein sollen. Staatsbürger ausländischer Herkunft sollen von der Wahlberechtigung ausgeschlossen werden - was einen eklatanten Verstoß gegen das Prinzip der allgemeinen und gleichen Wahl darstellt, welches wiederum eine zentrale Säule des Demokratieprinzips ist.
"Tut mir Leid, Deutschland soll von Deutschen regiert werden. Nein, Deutscher kann nur sein, wer deutscher Abstammung, also deutsche Ahnen hat, alle anderen können die Staatsbürgerschaft erwerben, also deutsche Staatsbürger werden, aber niemals DEUTSCHE!"
- Die im März 2021 erfolgte Selbsternennung zum Regierungschef in Thüringen durch den Parteivorsitzenden des Antragsgegners sowie der Putschversuch bzw. der Versuch zum Erschaffen einer "Parallelregierung" offenbart ein dem Grundgesetz eklatant zuwiderlaufendes Verständnis des Demokratieprinzips.
Es gab weder einen Putschversuch, noch den Aufbau einer Parallelregierung. Die Antragsteller mögen substantiiert vortragen und nicht haltlose Behauptungen in den Raum werfen. Auch hierin offenbaren sich simulationsexterne Zurechnungsfragen, die offenbare, dass ein Parteiverbot eben auch unter Einbeziehung des vDGB zu beurteilen ist.
Da der Bevollmächtigte sich nicht an die Ereignisse zu erinnern scheint, darf ich folgend einige einschlägige Zitate präsentieren. Wenn das Gericht eine ausführliche Darstellung der Vorfälle wünscht, kann einerseits auf die Antragsschrift verwiesen werden. Andererseits kann auch gerne eine mündliche Rekonstruktion der Vorfälle erfolgen, wenn das Gericht dies für erforderlich hält.
„[…] wir der BUW haben uns entschlossen die thüringische Landesregierung zu stellen. Ich werde das Amt des Ministerpräsidenten und das des Innenministers übernehmen.
Wir der BUW lassen auf keinen Fall zu. dass FORUM und SDP uns den Wahlsieg rauben. […]
Wir werden die thüringischen Bürger deutschen Blutes wieder an erste Stelle setzen.
Jenen Bürger fremdländischer Herkunft die in Thüringen ein selbstständige Existenz, haben, ergo keine Dahergelaufenen sind, bieten wir Schutz und Unterstützung an. […]
Aber wir sagen auch ein Minderheitskabinett kann regieren und regieren, zum Wohle der Thüringer, dass wollen wir!“
„[…] im Moment allergrößter Not und Gefahr für unsere thüringische Heimat habe ich mich entschlossen zu handeln. Die gewählte Regierung des Freistaat ist zusammengebrochen! Da-mit kein Machtvakuum entsteht und Linke Kräfte sich weiter als bisher geschehen des Freistaates bemächtigen habe ich gehandelt. Teile der LPD und der Bereitschaftspolizei stehen hinter mir, ebenso Bundeswehreinheiten aus Bad frankenhausen, Erfurt und Sondershausen sind auf meiner Seite.
Ich fordere Sie auf ruhig und friedlich zu bleiben, Schlag Mitternacht ist Thüringen wieder frei und kann sein gewohntes Leben wieder aufnehmen. So wie sich die Lage wieder beruhigt hat, werden Wahlen ausgerufen, das ist ein Versprechen.“
„[…] wie bekannt haben wir zwei Regierungen, die zurückgetretene unter Ihrer (Herr William McKenzies, Anm. d. Verf.) Führung und die meinige“
Im Übrigen gab Herr Wildungen im Nachgang sogar zu, dass er Versucht hat, die Macht an sich zu reißen.
„Auch in einer Demokratie hat man die Pflicht im Falle eines Machtvakuums, die Macht an sich zu reißen und dadurch Anarchie zu verhindern. Nichts anderes tat ich, seinerzeit.“
- An Wahlen im Allgemeinen hat der Antragsgegner nur geringes Interesse. Viel mehr fordert der Antragsgegner immer wieder ein "bestimmen durch die Oberschicht". Auch parteiintern fanden - nach Aussagen eines ausgetretenen Mitglieds - wenn überhaupt nur sporadisch Wahlen statt. Parteifunktionäre wurden teils ernannt statt demokratisch gewählt. Entsprechend zeugen auch parteiinterne Vorgänge von einem tiefen Missverständnis des Demokratieprinzips.
Die Antragsteller haben keinen Einblick in die parteiinternen Strukturen. Die Aussagen des ausgetretenen Parteimitglieds können nicht zugrundegelegt werden. Vielmehr hat Herr Knoller dem FFD bzw. BUW gezielt schaden wollen.
Der Antragsgegner hat in Person des Parteivorsitzenden selbst öffentlich kundgetan, dass keine Listenwahlen vor der Bundestagswahl erfolgen.
FRAGE: "Wie genau verlief die Wahl der Bundestagswahlliste im BUW?" ANTWORT: "Ich stelle sie auf."
FRAGE: "Wie werden in der BUW Bundestagslisten bestimmt"
ANTWORT: "Der Parteichef legt sie fest."
Der Antragsteller wäre sehr interessiert an Beweisen, dass tatsächlich periodische Vorstandswahlen abgehalten werden. Dem Antragsteller liegt - von einem ehemaligen Parteimitglied zugespielt - eine Auflistung der tatsächlichen parteiinternen Aktivitäten des Antragsgegners bis zum 20. Mai 2021 vor. Der Beweis ist als Beleg 20 in der Antragsschrift zu finden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind entsprechend überhaupt keine Wahlen innerhalb des Antragsgegners erfolgt.
3.
Schließlich verstößt der Antragsgegner durch sein politisches Agieren auch gegen das Rechtsstaatlichkeitsprinzip.
- Zur Rechtsstaatlichkeit im engeren Sinne zählen die Achtung der Grundrechte, der Gewaltenteilung, der Gleichbehandlung durch das Gesetz, der Vorbehalt des Gesetzes und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Eine grundsätzliche Missachtung diverser Grundrechte durch den Antragsgegner sollten außer Frage stehen. Als Beispiel sei der allgemeine Gleichheitsgrundsatz, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das gesetzliche Diskriminierungsverbot, die Religionsfreiheit, die Pressefreiheit und das Recht auf politisches Asyl zu nennen. Genaueres ist der Antragsschrift zu entnehmen.
Auch hier: Pauschales Behaupten ersetzt keine sachverhaltsbezogene Auseinandersetzung. Auch hier: Freiheitlich-Demokratische Grundordnung ist ungleich "Grundrechte".
Eine gewisse Achtung der Grundrechte ist Teil der Achtung des Rechtsstaatlichkeitsprinzips. Eine systematische Missachtung einer Vielzahl an Grundrechten ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Antragsgegner das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit missachtet. Dies gilt im Übrigen auch für die Überzeugung des Antragsgegners, dass nur das "Grundgesetz von 1948" maßgeblich sei, nicht die aktuelle Fassung des Grundgesetzes. Mithin missachtet der Antragsteller das Grundgesetz in seiner aktuellen Form.
„Als ich zur Schule ging galt noch das gute alte GG, in der Urfassung von 1948, niemand wäre auf die Idee gekommen, sich am GG zu vergreifen und es zu verschandeln, wie man es später tat“
„Alles was geändert wurde (an dem Grundgesetz, Anm. d. Verf.), war zum Nachteil der wahren Deutschen […]. Ich halte mich an das, was einst von den Vätern des GG erdacht.“
„Wie gesagt, nur das GG von 1948, alles andere interessiert mich nicht.“
„Ja, das GG wurde 1948 von Deutschen für Deutsche geschrieben, nur leider hat das heutige GG nichts mehr mit dem Ur-GG zu tun. Alles was gut für uns Deutsche war wurde gestrichen, reduziert und immer mehr Dinge hineingenommen, welche nicht hineingehören.“
„[…] jeder aufrechte und wahre Deutsche betrachtet das alte GG als seines“
„Ich achte das alte deutsche GG, das neue ist mir viel zu links und damit antideutsch geraten“
- Auch das Gewaltmonopol des Staates erkennt der Antragsgegner nicht an. Dies ist durch den Aufruf zu "zivilem Ungehorsam" und die Beauftragung privater Sicherheitsfirmen zur "Unterstützung der Polizei" zu belegen.
Auch diese Behauptung ist, mit Verlaub, Blödsinn. "Ziviler Ungehorsam" wird bisweilen auch von sog. Aktivisten wie FFF für sich in Anspruch genommen, ohne dass daraus der Vorwurf der Verfassungswidrigkeit oder gar -feindlichkeit resultierte. Die Antragsteller messen mit zweierlei Maß. Die Beauftragung privater Sicherheitsfirmen ist eine erlaubte Tätigkeit und gründet sich auf das Recht zur Selbstverteidigung. Die Antragsteller werden häufig Opfer politischer Gewalttaten und müssen sich hiervor wirksam schützen können. Soweit diese "zur Unterstützung" der Polizei eingesetzt werden, widerstrebt dies nicht dem Gewaltmonopol, sondern erkennt dieses grundsätzlich an.
Der Aufruf zur vorsätzlichen Missachtung geltender Gesetze durch eine politische Partei ist zweifelsohne ein taugliches Indiz dafür, dass der Antragsgegner das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit missachtet.
„Ich rufe daher die Landräte, Bürgermeister und Oberbürgermeister auf sich zu wehren! Den normalen Bürger rufe zum zivilen Ungehorsam auf, dass mir einen Law and Order Mann, dieser Schritt sehr schwerfällt, können Sie mir glauben, jedoch habe ich keine Wahl um Deutschland und damit auch das Bundesland Thüringen vor dem Untergang zu retten […]!“
„Selbstredend, fordere ich auf, den Unsinn zu beenden, das Volk muss sich gegen den Müll der Regierenden wehren“
„Bürger holt euch Eure Freiheit zurück, lasst Euch nicht einsperren, Weihnachten, das Fest der Familie, das Fest der Liebe, soll zerstört werden, genau wie Pfingsten und Ostern. Alles was uns Lieb und teuer wird nach und nach abgeschafft. Wehrt Euch, leistet zivilen Ungehorsam.“
Dass Anhänger*innen des Antragsgegner Opfer von Gewalttaten werden ist dem Antragsteller neu. Der Antragsgegner möge hierfür Beweise vorlegen.
Der Bevollmächtigte verkennt, dass der Antragsteller private Sicherheitsfirmen an öffentliche Plätze beordert hat um dort - Seite an Seite mit der Polizei - Demonstranten in Schach zu halten.
„Deutsche, Berliner eilt zum Sitz des Bundespräsidenten, schützt den Amtssitz, schütz die Frau Präsident, vor umstürzlerischen linken Elementen. Verhindert das die Linksorientierten diese Stadt völlig übernimmt.
Wehrt Euch, bekämpft alles was Links ist.“
„Ich habe "ARGUS" beauftragt und bezahlt. Die normalen Bürger sollen einen Sperrkreis um den Amtssitz errichten, um Linksorientierte aufzuhalten.“
„[…] die Firma "ARGUS“ half tatkräftig mit den Amtssitz des Bundespräsidenten von links-orientierten Elementen zu räumen.“
Dies geht weit über die Kompetenzen privater Sicherheitsfirmen hinaus und steht mithin in überhaupt keinem Zusammenhang zu einem Personenschutz, sondern offenbart ein tiefes Missverständnis vom Gewaltmonopol des Staates.
Die Beseitigung oder Beeinträchtigung ergibt sich durch diverse politische Initiativen des Antragsgegners, wie etwa durch Anträge zum vollständigen Aufnahmestopp für Flüchtlinge, zur Wiedereinführung der Todesstrafe, zur Einführung der Strafbarkeit von Homosexualität. Durch entsprechende Initiativen zeigt sich der Wille zur systematischen teilweisen Abschaffung zentraler, die Menschenwürde ausprägender, Elemente des Grundgesetzes. Dies ist zweifelsohne als Wille zur Beseitigung oder zumindest Beeinträchtigung der Menschenwürde zu werten.
Nochmal: Das Asylrecht besteht für die hier relevanten Migranten häufig gar nicht wegen Art. 16a II GG. Auch ist dieses nicht isoliert eine "Konkretisierung" von Menschenwürde oder Ähnlichem. Die Politik des Antragsgegners stellt deutsche Interessen in den Vordergrund, nicht fremde. Dies ist vom GG nicht nur erlaubt, sondern sogar vorgegeben. Soweit von Initiativen berichtet wird, ist richtig, dass der Antragsgegner im Rahmen des parlamentarischen Prozesses versucht, bestehende Gesetze zu ändern. Das ist keinerlei aktiv-kämpferische Haltung, sondern ein normaler Vorgang.
Kriegsflüchtlingen pauschal keinen Asylanspruch zu gewähren stellt in den Augen des Antragsstellers einen Verstoß gegen die Menschenwürde dar.
Der Versuch der Abschaffung zentraler Verfassungsprinzipien durch parlamentarische Initiativen ist im Allgemeinen eine aktive Handlung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung. Will eine Partei Wesensmerkmale der freiheitlich demokratischen Grundordnung abschaffen, ist es nicht verwunderlich, dass dies - soweit die Möglichkeit besteht - über parlamentarische Initiativen verfolgt wird. Gerade ein solches systematisches Vorgehen soll ein Parteiverbot u.a. unterbinden. Dies ist der angesprochene Selbstschutzmechanismus der Demokratie.
Gleiches gilt für die Versuche zur Beeinträchtigung des Demokratieprinzips, etwa durch die Selbsternennung zum Regierungschef und durch den Putschversuch in Thüringen.
wie vor
Auch das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit gefährdet der Antragsgegner mit hinreichender Intensität. Dies zeigt sich schon durch das Ziel, diverse Grundrechte systematisch zu untergraben. Weiter stellt auch der öffentliche Aufruf zur Leistung von "zivilem Ungehorsam" einen Versuch zur Beseitigung oder zumindest Beeinträchtigung des Rechtsstaatlichkeitsprinzips dar.
wie vor