Beiträge von Charly Roth



    Gesetz zur Änderung des COVID-19 Insolvenzaussetzungsgesetzes


    Vom 15.05.2021



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:







    Artikel 1

    Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes




    Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569) wird wie folgt geändert:





    1. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

    „(2) Vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 ist allein die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung nach Maßgabe des Absatzes 1 ausgesetzt.“



    2. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern „Soweit nach § 1“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.

    b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

    „(4) Soweit nach § 1 Absatz 2 die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt ist und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, sind die Absätze 1 bis 3 anwendbar.“



    3. § 4 wird aufgehoben.





    Artikel 2

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 15. Mai 2021





    Der Bundespräsident


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    Dialog(isch) - Was bewegt Deutschland?

    Thema: Kennen Sie vielleicht einen Abgehängten?




    Ich danke Ricarda Fährmann für diesen Themenvorschlag.


    In Deutschland wächst seit Jahren eine neue Unterschicht heran. Arbeitslose, Migranten, Alleinerziehende und vor allem deren Kinder sind besonders häufig von Armut bedroht. Dieser Umstand ist gekennzeichnet von chronischem Geldmangel, Bildungsferne und dem mangelnden Willen, beruflich aufzusteigen.


    In Großstädten und in wirtschaftlich schwachen Regionen leben besonders viele Menschen am unteren Rand der Gesellschaft. Viele Menschen leben in prekären Lebensverhältnissen, die von Familienproblemen, einer schwierigen Wohnsituation, niedrigem Einkommen und häufiger Arbeitslosigkeit gekennzeichnet seien. Diese Menschen haben resigniert und sehen für sich keine Aufstiegschancen mehr. Besonders Alleinerziehende, Arbeitslose und Migranten, sowie deren Nachkommen sind von Armut bedroht. Viele Alleinerziehende beziehen Sozialgeld vom Staat, da es noch immer schwer ist, Familie und Beruf unter einen Hut zu bekommen. Die fehlende Kinderbetreuung ist der wichtigste Grund, warum sich Alleinerziehende keinen Job suchen.


    In einigen Städten sind es oft Einwanderer und deren Kinder, die am Rand der Gesellschaft leben. Das Armutsrisiko für Ausländer ist fast dreimal so groß wie für Deutsche. Doch keineswegs alle Migranten haben Integrationsprobleme. So gibt es auch Bevölkerungsgruppen, denen der soziale Aufstieg oft in der zweiten Generation gelingt. Andere wiederum tun sich damit schwer.


    Langzeitarbeitslose haben das größte Risiko, dauerhaft abgehängt zu werden. Weniger fehlendes Geld als vielmehr ein unregelmäßiger Tagesablauf und auch oft fehlende Sozialkontakte führen mitunter bis zur Verwahrlosung und Obdachlosigkeit.


    Diese Gruppen sind es auch, um die sich die Politik besonders kümmern sollte. Denn hier entsteht ganz schnell eine Unzufriedenheit, die mit dem Hass auf andere schwache Gruppen kompensiert wird. Sie machen andere dafür verantwortlich, von der Lokomotive des sozialen Fortschritts stehen gelassen worden zu sein. Und daraus entsteht eben dieser gefährliche Hass auf andere Menschen.


    Eine Frage, die ich Ihnen daher jetzt gerne stellen möchte: Kennen Sie vielleicht einen Abgehängten? Nach schneller Überlegung würden Sie jetzt vermutlich diese Frage verneinen. Doch wenn Sie sich für die Beantwortung dieser Frage mehr Zeit lassen, werden Sie feststellen, dass Sie doch jemanden kennen. Lassen Sie uns gemeinsam darüber sprechen, wie wir diesen Menschen unter die Arme greifen können. Was bedarf es an staatlichen Förderungen, wo hat Politik bislang versagt und wo kann Politik den Kurs ändern? Was muss sich grundlegend ändern, um den abgehängten Menschen aus der Negativspirale zu helfen?


    Ich freue mich auf eine rege Diskussion und lade hierzu ein.




    Gesetz zur Abschaffung der Alkopopsteuer



    Vom 11.05.2021



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:





    Artikel 1

    Änderung des Gesetzes über die Erhebung einer Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) zum Schutz junger Menschen



    Das Alkopopsteuergesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. März 2017 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    Nach §5 wird folgender §6 angefügt:



    §6 - Außerkrafttreten



    Das Gesetz tritt am 01. Januar 2022 außer Kraft.





    Artikel 2

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt zum 01. Januar 2022 in Kraft.




    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 11. Mai 2021




    Der Bundespräsident


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    Gesetz über neue Klimaschutzziele

    (Neue-Klimaschutzziele-Gesetz – NKZG)



    Vom 11.05.2021



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:





    Artikel 1

    Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes



    Das Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) wird wie folgt geändert:



    1. Die Inhaltsübersicht entfällt.



    2. § 1 wird wie folgt gefasst:

    "§ 1

    Zweck des Gesetzes



    (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den gerechten Beitrag Deutschlands zur Verpflichtung nach dem Übereinkommen von Paris aufgrund der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist, zu gewährleisten.

    (2) Weiterhin ist es Zweck dieses Gesetzes, zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels und in Verantwortung für die schon heute von den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels betroffenen Nationen, die Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben sicherzustellen. Die ökologischen, sozialen und ökonomischen Folgen werden berücksichtigt."



    3. Nach § 1 wird ein § 1a eingefügt, der wie folgt gefasst wird:

    "§ 1a

    Klimaneutralität



    Oberstes nationales Klimaschutzziel ist die Erreichung der Klimaneutralität (Netto-Treibhausgasneutralität) zum Jahr 2045."



    4. § 3 wird wie folgt gefasst:

    "(1) Die Treibhausgasemissionen werden im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise gemindert. Bis zum Zieljahr 2030 gilt eine Minderungsquote von mindestens 65 Prozent.

    (2) Die Möglichkeit, die nationalen Klimaschutzziele teilweise im Rahmen von staatenübergreifenden Mechanismen zur Minderung von Treibhausgasemissionen zu erreichen, bleibt unberührt.

    (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, per Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die nationalen Klimaschutzziele nach Absatz 1 anzupassen, sollte dies zur Erfüllung europäischer oder internationaler Klimaschutzziele erforderlich werden. Klimaschutzziele können erhöht, aber weder gesetzlich noch durch Rechtsverordnung abgesenkt werden."



    5. In § 9 wird ein neuer Absatz 4 angefügt, der wie folgt gefasst wird:

    "(4) Entgegen der Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 werden im Jahr 2021 der Klimaschutzplan fortgeschrieben und das bestehende Klimaschutzprogramm aktualisiert, um die neuen Klimaschutzziele nach §§ 1a und 3 und die sich daraus ergebenden notwendigen Maßnahmen zu implementieren. Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über die getroffene Fortschreibung und Aktualisierung."



    6. § 14 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    "(1) Die Länder können eigene Klimaschutzgesetze erlassen. Die Klimaschutzgesetze der Länder dürfen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuwiderlaufen. Bestehende Klimaschutzgesetze sind dahingehend anzupassen."



    7. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

    "Jahresemissionsmenge in Mio. Tonnen CO2-Äquivavalent2021202220232024202520262027202820292030
    Energiewirtschaft250250250230220210190170150136
    Industrie170165150140135130125116113109
    Gebäude105938377736965625854
    Verkehr130120110105989187827974
    Landwirtschaft60555151504947474645
    Abfallwirtschaft und Sonstiges9887766554"







    Artikel 2

    Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes



    Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Energiewende-2040-Gesetzes vom 7. März 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    In § 2 Absatz 3 wird die Zahl "2050" durch die Zahl "2045" ersetzt.





    Artikel 3

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.




    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 11. Mai 2021



    Der Bundespräsident


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    Dialog(isch) - Was bewegt Deutschland?

    Thema: Was darf der Staat und wo geht er zu weit?




    Vielen Dank an Ministerpräsident Holler für die Anregung zu diesem Thema.


    Ein sehr wichtiges Thema derzeit. Die Coronapandemie lässt uns alle in undenkbare Szenarien eintauchen und am eigenen Leib spüren. Was bislang für uns eine Selbstverständlichkeit war, ist in solchen Zeiten ein kostbares Gut geworden: Freiheit.


    Doch inwieweit darf der Staat in dieses Freiheitsrecht eingreifen? Darf er den Menschen dieses Grundrecht entziehen?


    Um dies zu beantworten, müssen wir ein wenig in die Geschichte unseres Landes blicken. Grundsätzlich gilt ja, dass wir bundesweit kein Gesetz haben, was zur Anwendung kommt, sollten wir uns in einem Katastrophenfall befinden. Die Bundesrepublik Deutschland verfügt nicht über ein Katastrophenschutzgesetz. Lediglich die Bundesländer verfügen über ein solches Gesetz. Dementsprechend können die Länder selbst entscheiden, ob und wann ein Katastrophenfall eintritt und ihn dementsprechend ausrufen. Dann wird alle Kommandogewalt auf die Landesregierung übertragen, die üblicherweise den Landkreisen oder Städten obliegt.


    Die Bundesrepublik kann aber den Notstand ausrufen. Dabei wird dann von inneren oder äußeren Bedrohungsfällen unterschieden, wie beispielsweise Seuchen oder militärischen Angriffen. Diese Notstandsverfassung ist aber eine stark zurückgenommene Notstandsverfassung, was daran liegt, dass man nicht an Weimarer Zeiten anknüpfen wollte, in der diese Notstandsverordnungen zuletzt massiv von den Nationalsozialisten missbraucht worden sind. Daher waren in der ursprünglichen Fassung des Grundgesetzes auch keinerlei Notstandsbestimmungen vorgesehen. Dies änderte sich erst in den 1960er Jahren.


    Seit 1968 gibt es im Grundgesetz einige Gesetze für einen Notstand. Zum einen zur Abwehr einer drohenden Gefahr von innen - also für den Bestand oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes oder bei einem bewaffneten Angriff von außen. Dann kann der Verteidigungsfall festgestellt werden. Beides gilt in einer Pandemiesituation aber nicht. Wenn eine Naturkatastrophe oder ein Unglücksfall das Gebiet von mehr als einem Bundesland gefährdet, kann die Bundesregierung die Landesregierungen anweisen, anderen Bundesländern ihre Polizeikräfte zur Verfügung zu stellen. Außerdem kann sie die Bundeswehr - beispielsweise zur Unterstützung der medizinischen Versorgung - einsetzen. Besondere Entscheidungsbefugnisse bekommt eine Bundesregierung daraus aber nicht.


    Dennoch werden derzeit sehr viele Grundrechte eingeschränkt. Die häusliche Isolation, also die Quarantäne beispielsweise beschränkt die Fortbewegungsfreiheit, da man bestimmte Orte nicht mehr verlassen darf. Das Kontaktverbot beschränkt das allgemeine Persönlichkeitsrecht, da es zur freien Entfaltung einer Person gehört, andere zu treffen. Die Versammlungs- und Glaubensfreiheit wird eingeschränkt. Bestimmungen, die den Einzelhandel verbieten, beschränken die Berufsfreiheit. Das sind nur einige Beispiele dafür, dass Grundrechte derzeit massiv eingeschränkt sind.


    Dennoch muss in der derzeitigen Situation alles Notwendige getan werden, um die Ausbreitung des Coronavirus zu stoppen und um Menschenleben zu schützen. Gleichzeitig muss man aber auch ein Auge darauf haben, den Rechtsstaat nicht zu verletzen und die Bürgerinnen und Bürger dieses Rechtsstaates zu beschützen. Hier darf nicht das Credo sein: Not kennt kein Gebot!


    Das soll aber auch nicht heißen, dass keine Beschränkungen ausgesprochen werden sollten. Zum Schutz unserer Mitmenschen ist es sehr wichtig, die verfassungsrechtlichen Verfahren beizubehalten und die Parlamente entscheiden zu lassen, welche Maßnahmen in welchem Umfang zur Bekämpfung der Pandemie getroffen werden sollen und dürfen. In den Parlamenten sitzen die Volksvertreter. Die gewählten Abgeordneten. In einer Demokratie ist es angemessen, dass sich das Parlament darüber austauscht, unter welchen Umständen solche weitreichenden Eingriffe in die Grundrechte der Menschen möglich sein sollen und wie lange diese andauern müssen.


    In Anbetracht der aktuellen Situation müssen wir aber auch über die Frage reden, was jeder Einzelne tun kann, um Leben zu schützen. Wir befinden uns auf dem Höhepunkt der dritten Welle. Aktuelle Tendenzen lassen uns ein wenig durchatmen, dass die Belastungen auf den Intensivstationen leicht weniger werden. Ein guter Trend, der anhalten muss. Mir ist durchaus bewusst, dass es immer schwerer fällt, den stetig gleichlautenden Durchhalteparolen noch Glauben zu schenken. Aber wir können nur an die Menschen appellieren, durchzuhalten. Wir impfen mittlerweile täglich fast eine Million Menschen. Auch das gibt Hoffnung. Wenn wir noch einmal Vollgas geben, dann bin ich mir sicher, dass wir zum Herbst 2021 größtenteils durch die Pandemie durch sind. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen wir alle zusammenstehen und die Stärke zeigen, die uns ausmacht.


    Nun bin ich gespannt auf eine gute Diskussion.


    Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht





    Vom 1. Mai 2021





    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:







    Artikel 1

    Änderung des Oberstes-Gericht-Gesetz



    Das Oberstes-Gericht-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2021, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. In § 6 Abs. 2 werden die Worte "zivilen Gerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit" durch die Worte "ordentlichen Gerichtsbarkeit" ersetzt.





    2. In § 7 Abs. 2 werden die Worte "zivilen Gerichtsbarkeit" durch die Worte "Zivil- und Strafgerichtsbarkeit" ersetzt.





    3. § 18 wird wie folgt geändert:



    a) Nach Abs. 4 wird ein Abs. 5 angefügt und wie folgt gefasst:

    "(4) Das Oberste Gericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch in besonders dringlichen Fällen ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung gesondert zu veröffentlichen."



    b) Die bisherigen Abs. 5 und 6 werden zu Abs. 6 und 7.





    4. § 35 wird wie folgt geändert:



    a) Abs. 1 Satz 3 wird geändert und wie folgt neu gefasst:

    "Das Oberste Gericht befasst sich vorbehaltlich der Privatklage nach §§ 374 ff. StGB nicht mit Strafsachen; für Strafverfahren gilt die Strafprozessordnung entsprechend."



    b) In Abs. 2 wird das Wort "Zivilprozessordnung" durch die Worte "Zivil- und Strafprozessordnung" ersetzt.





    5. § 38 wird wie folgt geändert:



    a) In Nr. 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.



    b) Nr. 3 wird geändert und wie folgt neu gefasst:

    "3. Einsprüche gegen die Verhängung von Sperren oder Verwarnungen durch die Moderation oder gegen von der Moderation im Zuge eines Schiedsverfahrens festgelegte Vorschriften (Einspruchsverfahren, §§ 5 Absatz 1, 28 Absatz 3 ModAdminG) und"



    c) Nach Nr. 3 wird eine Nr. 4 angehängt und wie folgt gefasst:

    "4. die Enthebung von Moderatoren, dem Bundeswahlleiter oder dessen Stellvertreter aus ihrem Amt (Amtsenthebungsverfahren, § 3 Absatz 5 ModAdminG)."





    6. In § 43 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Administration" die Angabe "oder gegen von der Moderation im Zuge eines Schiedsverfahrens nach § 28 ModAdminG festgelegte Vorschriften" angefügt.





    7. § 44 wird wie folgt geändert:



    a) Abs. 3 wird wie folgt geändert.

    aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

    aaa) In Nr. 1 werden nach dem Wort "Maßnahme" die Wörter "oder festgelegten Vorschrift" angefügt.

    bbb) In Nr. 2 werden nach dem Wort "Strafe" die Wörter "oder Vorschrift gemäß § 28 Absatz 2 Satz 1 ModAdminG" angefügt.

    bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "gilt" die Wörter "für die Festsetzung von Strafen nach Satz 1 Nummer 2" angefügt.



    b) Nach Abs. 3 werden Abs. 4 und 5 angefügt und wie folgt gefasst:

    "(4) Kommt das Gericht zur Überzeugung, dass das Verfahren, welches der angegriffenen Sanktionierung zu Grunde lag, gegen Richtlinien der Spielregeln verstoßen hat, so kann es abweichend von Absatz 3 die Entscheidung aufheben und die Sache an das zuständige Organ zurückverweisen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

    1. eine nach dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik vorgeschriebene Begründung oder Anhörung unterlassen wurde,

    2. die Entscheidung über die Befangenheit eines Mitglieds des zuständigen Organs als unzulässig erachtet wird oder

    3. das Oberste Gericht einen Verstoß gegen die Zuständigkeitsabgrenzung aus § 6 ModAdminG feststellt.

    Es kann im Falle des Nummer 1 auf Antrag auch anordnen, dass das zuständige Organ die unterlassene Begründung binnen einer bestimmten Frist nachzureichen hat.

    (5) Das Oberste Gericht kann auch feststellen, dass eine bestimmte Sanktionierung unzulässig war, wenn diese bereits vollstreckt wurde und nicht mehr rückgängig zu machen ist. Es kann im Wege der einstweiligen Anordnung auch anordnen, dass eine Sanktion nach §§ 25 und 26 ModAdminG bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vollstreckt werden darf oder auszusetzen ist."



    c) Der bisherige Abs. 4 wird zu Abs. 6.





    8. Nach dem dritten Unterkapitel des vierten Kapitels des II. Teils wird ein viertes Unterkapitel angefügt und wie folgt gefasst:



    "Viertes Unterkapitel

    Verfahrensvorschriften in Verfahren nach § 38 Nr. 4



    § 45 – Zulässigkeit des Amtsenthebungsverfahrens



    (1) Jedermann kann mit der Behauptung, es liege ein fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß gegen Richtlinien der Spielregeln vor, eine Enthebung eines Moderators, des Bundeswahlleiters oder dessen Stellvertreters aus seinem Amt beantragen. Der Antrag muss binnen zehn Tagen nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden.

    (2) Der Antrag hat den oder die Antragsgegner, die entscheidungserheblichen Tatsachen und die Norm aus den Spielregeln, die verletzt sein soll, zu benennen.





    § 46 – Allgemeine Verfahrensvorschriften des Amtsenthebungsverfahrens



    (1) Das Oberste Gericht gibt dem Antragsgegner binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.

    (2) Das Oberste Gericht prüft die angegriffene Entscheidung vollumfänglich vor dem Hintergrund der Aussagen beider Parteien.

    (3) Kommt das Oberste Gericht zu der Überzeugung, dass der Antragsgegner fahrlässig gegen Bestimmungen der Spielregeln verstoßen hat, so kann es diesem aus seinem Amt entheben, wenn

    a) der Verstoß schwer wiegt,

    b) Wiederholungsgefahr besteht oder

    c) andere wichtige Gründe für eine Amtsenthebung sprechen.

    Wird ein vorsätzlicher Verstoß festgestellt, so muss das Oberste Gericht den Antragsteller aus seinem Amt entheben."





    9. Die bisherigen §§ 45 und 46 werden zu §§ 47 und 48.







    Artikel 2

    Inkrafttreten und Übergangsvorschrift



    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

    (2) Über Anträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Obersten Gericht eingegangen sind, wird nach Maßgabe des Oberstes-Gericht-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2021, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2021 geändert worden ist, entschieden.




    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 1. Mai 2021


    Der Bundespräsident


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    Zweiundsechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches

    (Zweiundsechzigstes Strafrechtsänderungsgesetz)



    Vom 1. Mai 2021



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Strafgesetzbuches



    Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. In § 78 Abs. 2 wird ein Satz 2 angefügt und wie folgt neu gefasst:

    "Dies gilt auch für Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 178, 180 Absatz 3, §§ 182, 225, 226a und 237."



    2. In § 78b Abs. 1 wird Nummer 1 ersatzlos gestrichen.



    Artikel 2

    Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch



    Vor Art. 317 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1612) geändert worden ist, wird folgender Art. 316j eingefügt:



    "Art. 316j

    Übergangsvorschrift zum Zweiundsechzigsten Strafrechtsänderungsgesetz



    § 78 Abs. 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 des Zweiundsechzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom [Datum des Inkrafttretens] gilt auch für vor dem Inkrafttreten des Zweiundsechzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes begangene Taten, es sei denn, dass deren Verfolgung zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt ist."




    Artikel 3

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.




    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 1. Mai 2021



    Der Bundespräsident


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    Sechstes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes

    (6. Europawahländerungsgesetz – 6.EuWÄG)



    Vom 01.05.2021



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Europawahlgesetzes



    In § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Europawahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555, 852), das zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird das Wort "achtzehnte" durch "sechzehnte" ersetzt.



    Artikel 2

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.




    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 1. Mai 2021



    Der Bundespräsident


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    Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG)





    Vom 01.05.2021



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:





    Artikel 1

    Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre



    Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 24. Juli 1974 (BGBl. I S. 1538), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1322) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. In § 1 Abs. 1 wird der Teilsatz "sie müssen Mitglieder des Deutschen Bundestages sein, bei der Ernennung eines Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundeskanzler kann von diesem Erfordernis abgesehen werden." gestrichen
    2. In § 4 wird der Satz 4 ersatzlos gestrichen.







    Artikel 2

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 1. Mai 2021


    Der Bundespräsident


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    Digitale Ansprache zum Tag der Arbeit






    Liebe Mitmenschen,


    normalerweise gehen traditionell am heutigen Tage viele viele Menschen auf die Straßen, um für soziale Gerechtigkeit zu demonstrieren. Dafür, dass der Sozialstaat nicht auf der Strecke bleibt. Dass es für gute Arbeit auch gutes Geld gibt und dass es dabei unerheblich ist, ob man männlich, weiblich oder divers ist. Dies ist das Mindestziel, welches wir niemals aus den Augen verlieren dürfen. Für die gleiche Arbeit, bei gleichen Bedingungen muss der gleiche Lohn gezahlt werden.


    Heute feiern wir den Tag der Arbeit. Und im Schatten einer Pandemie werden Anforderungen so mancher Arbeitsstellen deutlich mehr ins Bewusstsein der Menschen gehoben. Dass die Arbeitsbedingungen für Menschen in der Gesundheits- und Krankenpflege sowieso mehr als belastend sind, war hinlänglich bekannt. Durch die Pandemie jedoch erkannte man schnell, wie sehr belastend es für Behandelnde und Pflegende sein kann. Wenn ein Gesundheitssystem kurz vor dem Zusammenbruch steht, wenn Ärztinnen und Ärzte kurz davor stehen, die sogenannte Triage anwenden zu müssen, also entscheiden zu müssen, wer Leben darf und sterben muss, wenn Pflegerinnen und Pfleger bis weit über die Belastungsgrenze hinaus tagtäglich ihr Bestes geben, dann wird die Wichtigkeit einer solchen Berufsgruppe deutlich in den Fokus genommen. Wir dürfen derzeit aber auch nicht die Mitarbeitenden in den Arztpraxen vergessen, die ebenfalls deutlich Mehrarbeit leisten. Dadurch, dass mittlerweile immer mehr Bürgerinnen und Bürgern ein Impfangebot gemacht werden kann, nimmt die Arbeit in den Hausarztpraxen und Impfzentren auch zu.


    Schauen wir in einen weiteren sozialen Bereich, dann erkennen zumeist immer mehr Eltern die Wichtigkeit der Arbeit als Erzieherin und Erzieher. Was für so manchen Menschen bislang eine Selbstverständlichkeit war, wird nun mit vielmehr Respekt bedacht. Was Erzieherinnen und Erzieher täglich leisten, wird auch nur in Zeiten einer Pandemie deutlich. Die Betreuung eines oder mehrerer Kinder kann durchaus eine Zäsur bedeuten. Experten rechnen damit, dass während der Pandemie deutlich mehr Kinder Gewalterfahrungen erleben. Das ruft wiederum Familienhilfen auf den Plan, die einschreiten müssen, wo Hilfe nötig ist. Daher mein dringender Appell, diese Hilfen auch in Anspruch zu nehmen.


    Menschen verlieren ihre Arbeit, sie fürchten um ihre Existenz und sie wissen nicht, wie sie die nächsten Tage oder Monate über die Runden kommen sollen. Und da muss die Politik wegweisend sein. Theologen sagen gerne den berüchtigten Satz, dass man nie tiefer als in Gottes Hand fallen kann. Auf die Politik umgemünzt dürfen Menschen nie tiefer fallen, als es unser Sozialstaat zulässt. Und gerade in einer solchen Zeit, muss der Staat alles daran setzen, die Menschen in unserem Land nicht fallen zu lassen, sondern sich ihrer Ängste und Sorgen anzunehmen und zu unterstützen, wo der Bedarf am Größten ist. Auch der Staat kann und muss ein Lichtstreif am Horizont sein.


    Liebe Mitmenschen, wenn wir heute den Tag der Arbeit feiern, dann feiern wir ihn mit einem ganz anderen Bewusstsein. Weniger Demonstrationen auf den Straßen, mehr Ängste und Ungewissheit in den Köpfen. Deutlich mehr Verunsicherung. Lasst uns miteinander durch diese Pandemie gehen. Lasst uns miteinander füreinander da sein. Lasst uns gemeinsam und gegenseitig Unterstützung geben. Lasst uns zum Nächsten werden. Lasst uns die Wichtigkeit von sogenannten systemrelevanten Berufen erkennen und handeln, dass diese Berufsgruppen eine deutliche Aufwertung erhalten. Und vergessen wir dabei das ganze Ehrenamt nicht. Allen Menschen in unserem Land, die sich an alle Verordnungen halten und damit ihren Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie leisten, möchte ich aus tiefstem Herzen meine Dankbarkeit aussprechen. Allen Menschen, die sich in ihren Berufen um andere Menschen kümmern, die besonders von der Pandemie ge- und betroffen sind, möchte ich aus tiefstem Herzen Danken. Allen Menschen in unserem Land, die sich ehrenamtlich engagieren und damit ihren Dienst am Anderen leisten, möchte ich aus tiefstem Herzen danken.


    Machen Sie bitte weiter so und lassen Sie sich nicht von Ihrem Weg abbringen.

    betritt mit Bundeskanzlerin Kaiser, Emilia von Lotterleben und Kai Baum den Großen Saal



    Liebe Frau Bundeskanzlerin,

    liebe Frau Bundesministerin von Lotterleben,

    lieber Herr Bundesminister Baum,


    Politik lebt von einem steten Wechsel und Wandel. Und manchmal wird ein Wechsel auch frühzeitig vollzogen. Wie hier in diesem Fall, hat Frau Bundesministerin von Lotterleben die Bundeskanzlerin gebeten, sie von ihren Pflichten zu entbinden. Die Bundeskanzlerin hat mich gebeten, Frau von Lotterleben als Bundesministerin zu entlassen und Herrn Baum zu ernennen. Diesem Wunsch komme ich gerne nach.


    Ich wünsche Ihnen, Frau von Lotterleben, für Ihre Zukunft alles Gute. Mögen Sie bei allem, was Sie tun, stets Freude und Spaß empfinden.


    Herr Baum, ich wünsche Ihnen für Ihre neuen Aufgaben ebenfalls alles Gute und immer die Entscheidungen, die unseren Mitmenschen wirklich helfen.











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    Im Namen der



    Bundesrepublik Deutschland



    entlasse ich

    Frau


    Emilia von Lotterleben


    aus ihrem Amt als

    Bundesministerin für Familie, Arbeit,

    Gleichstellung und Soziales.



    Für die dem deutschen Volke geleisteten treue Dienste, spreche ich

    Dank und Anerkennung aus.



    Berlin, den 1. Mai 2021



    Der Bundespräsident


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    Im Namen der



    Bundesrepublik Deutschland



    ernenne ich

    Herrn


    Kai Baum


    zum

    Bundesminister für Familie, Arbeit,

    Gleichstellung und Soziales.



    Berlin, den 1. Mai 2021



    Der Bundespräsident


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    Diese - wie bereits letzte - Woche nur sehr eingeschränkt anwesend!

    Hierzu hätte ich an Sie, Herr Bundespräsident, ein paar Fragen, bevor ich auch selbst etwas dazu sagen möchte.

    Glauben Sie, dass Gewinne und Profite eine Leitmaxime sein können, um die Würde der zu Pflegenden zu steigern? Wäre es nicht das Beste für das Wohlergehen aller, wenn Pflegekräfte einen so entspannten Berufsalltag wie möglich hätten, damit sie auch für die menschen vor Ort da sein können, Zeit mit ihnen verbringen können? Könnten nicht gemeinschaftliche, soziale Gedanken mehr helfen, als das kapitalistische und gewinnorientierte Gesundheitssystem von Heute?

    Liebe Frau Erich,


    Danke für Ihre Meldung. Gewinne und Profite können im Sektor der Gesundheitsversorgung durchaus sinnvoll sein, wenn sie auch bei denen ankommen, die Tag für Tag in den Früh-, Spät-, Nacht- und Zwischenschichten alles geben, um die Kranken und zu Pflegenden zu versorgen. Dies passiert aber in den meisten Einrichtungen nicht. Ich möchte da ein ganz praktisches und aktuelles Beispiel geben: Die Geburtsstationen sind äußerst wichtig, verschlingen jedoch Unmengen an Geld. Daher werden in vielen Kleinstädten die Geburtsstationen geschlossen und auf umliegende (Groß-)Kliniken verteilt. Wirtschaftlich gesehen eine vernünftige Entscheidung, die aber zu Lasten der Patienten geht. So müssen hochschwangere Frauen einen Weg von bis zu 30 km auf sich nehmen, um ihr Kind zu entbinden. Was passiert mit den Hebammen? Viele machen sich selbständig und versorgen die Frauen quasi von zuhause aus.


    Sie sprachen an, dass die Attraktivität des Pflegeberufs gesteigert werden muss. Dem stimme ich voll und ganz zu, möchte jedoch noch ergänzen, dass dies nicht nur im Bereich der Pflege geschehen sollte. Denn auch in den handwerklichen Ausbildungsberufen fehlen jedes Jahr immer mehr Auszubildende. Ein Problem, was sich durch alle ausbildungstechnischen Berufe zieht.


    Dem kann ich mich vollumfänglich anschließen. Danke für die Erklärung und dieses Statement.


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    Dialog(isch) - Was bewegt Deutschland?

    Thema: Pflegekräftemangel




    Vielen Dank an Herrn Professor Dr. Großenberg, für diesen Themenvorschlag.


    Der Präsident des Deutschen Pflegerats, Franz Wagner, sieht in der Alten- und Krankenpflege mittelfristig einen Bedarf für je 50 000 zusätzliche Pflegekräfte, um die Misere in den Griff zu kriegen. Schon aktuell können über 30 000 Stellen im Bundesgebiet nicht besetzt werden. Und seit dem Beginn der Corona-Pandemie hat Deutschland noch zusätzlich tausende Pflegekräfte verloren. Betroffen davon sind Krankenhäuser, ebenso wie die Altenheime. Erst durch diese Pandemie wurden die Sinne für den Pflegeberuf geschärft. Dachte man vorher noch: "Wird schon irgendwie gehen!", so zeigt uns die Pandemie seit einem Jahr die Grenzen auf. Es wird eben nicht schon irgendwie gehen. Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegerinnen und Pfleger sind in diesen Zeiten besonders gefordert. Und die Wahrnehmung ist nun eine andere, als noch vor einem Jahr.                


    Es hilft halt eben nicht, sich abends um 18 Uhr an die Fenster zu stellen und für das Pflegepersonal eifrig zu klatschen. Es bedarf viel mehr. Nicht nur schöne Worte, sondern vielmehr eine systemische Überlegung. In unserem komplexen Gesundheitssystem wird durch Einsparungen im Gehaltsbereich und Personal das Notwendigste getan, um den Bogen zu überspannen. Am meisten leiden die Pflegekräfte darunter, die mehr und mehr durch Burnout den Arbeitsbereich wechseln. Dies führt wiederum zu gesperrten Intensivbetten und Aufnahmestopps in den Alten- und Pflegeheimen. Sicherlich ist auch die stetig wachsende Überalterung unserer Gesellschaft ein wesentlicher Faktor, der die eben beschriebene Situation zusätzlich befördert.


    Doch was tun? Ich habe schon von mehreren Kliniken gelesen, die verschiedene Modelle entwickelt haben, um dem Personalmangel entgegen zu wirken. Doch sollten wir dieses deutschlandweite Problem tatsächlich den Kliniken selbst überlassen? Ist nicht vielmehr die Politik in der Pflicht, mehr als nur unterstützend tätig zu werden? Da ich kein großer Gesundheitsexperte bin, freue ich mich auf eine rege Diskussion zu diesem Thema. Vielleicht bekommen wir ja hier Lösungsansätze zusammen.


    Herzlichen Dank!