Beiträge von Dr. Helmut Müller

    Betritt mit dem gewählten Bundeskanzler und der eingebundenen Ernennungsurkunde den Saal

    Hochverehrte Damen und Herren,

    Hochverehrter Herr Russ,


    am gestrigen Tage hat mich die Bundestagspräsidentin darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Deutsche Bundestag nach Artikel 63 des Grundgesetzes mit der benötigten Mehrheit Sie, Herrn Russ, zum Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland gewählt hat. Es ist mir daher eine Ehre, Sie hier und heute gemäß Artikel 64 des Grundgesetzes zum Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland zu ernennen. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und Gottes Segen bei Ihren Aufgaben. Mögen Sie stets ein glückliches Händchen bei der Führung der Amtsgeschäfte haben.


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    ERNENNUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ERNENNE ICH
    HERRN


    MIJAT RUSS


    ZUM
    BUNDESKANZLER.



    BERLIN, DEN 21. FEBRUAR 2022



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    DR. JUR. HELMUT MÜLLER



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    Vorschlag des Bundespräsidenten gemäß Artikel 63 Absatz 1 des Grundgesetzes


    Bundespräsident Helmut Müller hat dem Deutschen Bundestag mit Schreiben vom 15. Januar 2022 vorgeschlagen, gemäß Artikel 63 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Herrn Mijat Russ zum Bundeskanzler zu wählen. Der Vorschlag erfolgte nach Rücksprache mit den Vertretern der an Koalitionsgesprächen beteiligten Parteien.

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    Gesetz zur Kodifizierung des internationalen Gesellschaftsrecht


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschließen:


    Artikel 1

    Änderung des EGBGB


    1. In der Inhaltsübersicht wird der fünfte Abschnitt des zweiten Kapitels wie folgt bezeichnet: Recht der Gesellschaften.

    2. Artikel 27 wird wie folgt gefasst:


    Art. 27

    Gesellschaftsstatut


    (1) Juristische Personen unterliegen, ohne Rücksicht auf den Verwaltungssitz, dem Recht des Staates, in dem sie in ein öffentliches Register eingetragen sind. In Ermangelung eines öffentlichen Registers unterliegen sie dem Recht des Staates, nach dem sie organisiert sind.

    (2) Das nach Absatz 1 maßgebliche Recht ist auf sämtliche Rechtsverhältnisse der Gesellschaft oder der Gesellschafter zu Dritten sowie der Gesellschafter untereinander oder zur Gesellschaft anzuwenden. Diese Vorschrift ist abschließend.

    (3) Als juristische Person gelten alle Vereine, Körperschaften, Stiftungen und rechtsfähige Personengesellschaften.

    (4) Auf den Bestand einer nach deutschem Recht gegründeten juristische Person ist es ohne Einfluss, dass sie nach ihrer Gründung ihren Verwaltungssitz in einen anderen Staat verlegt.


    Art. 28

    Ausschluss der Rückverweisung


    Verweisungen nach den Vorschriften dieses Abschnitts sind Verweisungen auf das jeweilige Sachrecht; Artikel 4 Absatz 1 findet insoweit keine Anwendung.


    Art. 29

    Umwandlungen


    Voraussetzungen, Verfahren und Wirkungen einer Verschmelzung, Vermögensübertragung, Spaltung oder eines Formwechsels (Umwandlungen) unterliegen dem nach Artikel 27 anwendbaren Recht. Der Zeitpunkt der Umwandlungswirkungen bestimmt sich nach dem Recht, das für die aus der Umwandlung hervorgehende juristische Person gilt.


    Art. 30

    Gläubigerschutz


    Eine juristische Person kann sich nicht auf das nach Artikel 27 maßgebliche Recht berufen, soweit sie nicht in einer objektiv erkennbaren Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass sie deutschem Recht nicht untersteht. Dies gilt nicht, wenn der Dritte wusste, dass es sich nicht um eine nach deutschem Recht gegründete Gesellschaft handelt.



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Das Gesetz tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.







    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 9. Februar 2022



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    Dr. jur. Helmut Müller



    Sehr geehrter Herr Möller,

    Werte Damen und Herren,


    es ist mir eine große Freude, Sie heute als durch den deutschen Bundestag gewählten Bundesrichter am Obersten Gericht begrüßen zu dürfen und dass somit das Oberste Gericht wieder in seiner gesetzlichen Richterzahl arbeiten kann. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und ein gutes Händchen bei Ihrer Amtsführung.



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    ERNENNUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ERNENNE ICH
    HERRN


    GERALD MÖLLER


    ZUM
    RICHTER AM OBERSTEN GERICHT



    BERLIN, DEN 27. JANUAR 2022



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    DR. JUR. HELMUT MÜLLER




    Schließlich darf ich Sie, Herrn Gerald Möller gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über das Oberste Gericht darum bitten, folgenden Amtseid zu leisten:


    "Ich schwöre, dass ich als gerechter Richter allezeit das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe."

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    ENTLASSUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    FRAU


    SYLVIE JACHÈRE-WESSLER


    AUS IHREM AMT
    ALS


    BUNDESKANZLERIN



    BERLIN, DEN 27. JANUAR 2022



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    DR. HELMUT MÜLLER



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    ENTLASSUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    HERRN


    RYAN DAVIS


    AUS SEINEM AMT
    ALS


    BUNDESMINISTER DER FINANZEN



    BERLIN, DEN 27. JANUAR 2022



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    DR. HELMUT MÜLLER



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    ENTLASSUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    FRAU


    MANUELA KOTTING-UHL


    AUS IHREM AMT
    ALS


    BUNDESMINISTERIN FÜR KLIMASCHUTZ UND UMWELT



    BERLIN, DEN 27. JANUAR 2022



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    DR. HELMUT MÜLLER



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    ENTLASSUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    HERRN


    EMMANUEL OSWIN DUMONT


    AUS SEINEM AMT
    ALS


    BUNDESMINISTER DES AUSWÄRTIGEN



    BERLIN, DEN 27. JANUAR 2022



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    DR. HELMUT MÜLLER



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    ENTLASSUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    HERRN


    MARKO KASSAB


    AUS IHREM AMT
    ALS


    BUNDESMINISTER FÜR WIRTSCHAFT UND ENERGIE



    BERLIN, DEN 27. JANUAR 2022



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    DR. HELMUT MÜLLER



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    ENTLASSUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    HERRN


    LEON HENNEKEMP


    AUS SEINEM AMT
    ALS


    BUNDESMINISTER FÜR ARBEIT UND SOZIALES



    BERLIN, DEN 27. JANUAR 2022



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    DR. HELMUT MÜLLER



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    ENTLASSUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    FRAU


    KERSTIN SIEGMANN


    AUS IHREM AMT
    ALS


    BUNDESMINISTERIN FÜR GESUNDHEIT



    BERLIN, DEN 27. JANUAR 2022



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    DR. HELMUT MÜLLER



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    ENTLASSUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    HERRN


    HAJIME NAGUMO


    AUS SEINEM AMT
    ALS


    BUNDESMINISTER FÜR JUSTIZ, FÜR DIGITALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ



    BERLIN, DEN 27. JANUAR 2022



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    DR. HELMUT MÜLLER



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    ENTLASSUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    HERRN


    GEORG GORSKI


    AUS SEINEM AMT
    ALS


    BUNDESMINISTER DES INNERN



    BERLIN, DEN 27. JANUAR 2022



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    DR. HELMUT MÜLLER



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    ENTLASSUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    HERRN


    CHRISTOPHER HEUSINGER


    AUS SEINEM AMT
    ALS


    BUNDESMINISTER DER VERTEIDIGUNG



    BERLIN, DEN 27. JANUAR 2022



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    DR. HELMUT MÜLLER



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    ENTLASSUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    HERRN


    NICLAS LIEBKNECHT


    AUS SEINEM AMT
    ALS


    BUNDESMINISTER FÜR VERKEHR



    BERLIN, DEN 27. JANUAR 2022



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    DR. HELMUT MÜLLER



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    ENTLASSUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    FRAU


    KATHARINA VON HABSBURG


    AUS IHREM AMT
    ALS


    BUNDESKANZLERIN



    BERLIN, DEN 27. JANUAR 2022



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    DR. HELMUT MÜLLER



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    ENTLASSUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    FRAU


    EDELGARD FISCHER


    AUS IHREM AMT
    ALS


    BUNDESMINISTERIN FÜR BILDUNG, WISSENSCHAFT UND FORSCHUNG



    BERLIN, DEN 27. JANUAR 2022



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    DR. HELMUT MÜLLER



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    ENTLASSUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    HERRN


    LEONHARD BREITENBERGER


    AUS SEINEM AMT
    ALS


    BUNDESMINISTER FÜR LANDWIRTSCHAFT UND ERNÄHRUNG



    BERLIN, DEN 27. JANUAR 2022



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    DR. HELMUT MÜLLER



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    ENTLASSUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ENTLASSE ICH
    HERRN


    JONAS WOLF


    AUS SEINEM AMT
    ALS


    BUNDESMINISTER FÜR FAMILIE, SENIOREN, FRAUEN UND JUGEND



    BERLIN, DEN 27. JANUAR 2022



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    DR. HELMUT MÜLLER


    Betritt den großen Saal mit den Mitgliedern des Kabinetts Jachère-Wessler


    Hochverehrte Damen und Herren,


    nach dem Zusammentritt des neuen Bundestages ist nach Artikel 69 des Grundgesetzes die amtierende Bundesregierung zu entlassen. Ich bedanke mich bei Ihnen allen für Ihren Dienst, den Sie dem Deutschen Volke in solch schweren Zeiten geleistet haben. Das Grundgesetz gibt dem Bundespräsidenten die Möglichkeit, den Bundeskanzler und die Bundesminister zu ersuchen, die Amtsgeschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers weiterzuführen. Um ein Machtvakuum zu vermeiden und die Stabilität der Republik sicherzustellen, ist es meiner Ansicht nach geboten, dies nach gelebter Staatspraxis hier und heute zu tun.



    Frau Bundeskanzlerin,

    Werte Bundesminister,


    ich möchte mich zum Abschluss nochmal für Ihre dem deutschen Volke geleisteten Dienste bedanken. Mögen Sie auch weiterhin ein Gutes Händchen in Ihrer Amtsführung haben.


    Ich bitte Sie nun einzeln vorzutreten und Ihre Entlassungsurkunde entgegenzunehmen.

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    Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht



    Vom 18. Januar 2022


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Oberstes-Gericht-Gesetzes


    Das Oberstes-Gericht-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2021, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:


    a) In Nr. 15 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

    b) In Nr. 16 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

    c) Nach Nr. 16 wird eine Nr. 17 angefügt und wie folgt gefasst:
    "17. über die Popularklage bei Beschwerden bezüglich der förmlichen oder sachlichen Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder dem vDeutschen Gesetzbuch oder der Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht (Artikel 93 Abs. 3 des Grundgesetzes)."



    2. In § 7 Abs. 1 wird nach der Angabe "15" die Angabe "und 17" angefügt.



    3. In § 17 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
    "In den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 6a, 11, 12, 14 und 17 hat die Entscheidung des Obersten Gerichts Gesetzeskraft."



    4. In § 20 Abs. 2 wird nach dem Wort "Verfassungsbeschwerde" die Angabe "(§ 6 Abs. 1 Nr. 8a), der Popularklage (§ 6 Abs. 1 Nr. 17)" angefügt.



    5. Nach § 34 wird ein § 34a angefügt und wie folgt gefasst:



    "§ 34a – Verfahren in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 17


    (1) Jedermann kann mit der Behauptung, dass Bundes- oder Landesrecht in förmlicher oder sachlicher Hinsicht mit dem Grundgesetz, dem vDeutschen Gesetzbuch oder dem sonstigen Bundesrecht unvereinbar ist, Popularklage zum Obersten Gericht erheben. In der Begründung der Popularklage ist die behauptete Rechtsverletzung unter Angabe der Vorschriften, gegen die der Antragsgegenstand verstoßen soll, zu bezeichnen.

    (2) Das Oberste Gericht gibt

    1. dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung bei Zweifeln über die Vereinbarkeit von Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder dem vDeutschen Gesetzbuch, und

    2. dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung sowie den Volksvertretungen und Regierungen der Länder, bei Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dem Grundgesetz, dem vDeutschen Gesetzbuch oder sonstigem Bundesrecht

    binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.

    (3) Das Oberste Gericht kann abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 2 von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn es eine solche nach der Sach- und Rechtslage nicht für geboten erachtet.

    (4) Das Oberste Gericht kann trotz einer Rücknahme der Popularklage über diese entscheiden, wenn es eine Entscheidung im öffentlichen Interesse für geboten hält; es hat über die Popularklage zu entscheiden, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Rechtsvorschrift angegriffen ist, eine Entscheidung binnen zwei Wochen ab Zustellung der Rücknahmeerklärung beantragt.

    (5) Kommt das Oberste Gericht zu der Überzeugung, dass Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder dem vDeutschen Gesetzbuch oder Landesrecht mit dem Grundgesetz, dem vDeutschen Gesetzbuch oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar ist, so erklärt es das Gesetz insoweit für nichtig."



    6. In § 43 wird wie folgt geändert:
    a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Sanktionen" durch das Wort "Entscheidungen" ersetzt.
    b) Nach Abs. 2 wird ein Abs. 3 angefügt und wie folgt gefasst:
    "(3) Ist gegen die Entscheidung der Widerspruch vor der Moderation zulässig, so kann der Einspruch vor dem Obersten Gericht erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben werden."




    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.






    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 18. Januar 2022



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    Dr. jur. Helmut Müller



    Sehr geehrter Herr Neuheimer,


    es ist mir eine große Freude, Sie heute als durch den Bundesrat gewählten Bundesrichter am Obersten Gericht begrüßen zu dürfen. Gerade in solch instabilen Zeiten ist es von höchster Wichtigkeit, eine funktionierende Gewaltenteilung zu haben. Dazu gehört neben der Legislative und der Exekutive auch und vor allem die Judikative. Als ehemaliger Präsident des Obersten Gerichtes erfüllt es mich mit besonderer Sorge, dass in Folge der Ereignisse der vergangenen Monate die Wahl der Obersten Bundesrichter auf Grund parteipolitischer Konflikte zu einem Politikum verkommen könnte und das Oberste Gericht als Organ des Rechtsstaats nicht in seiner gesetzlich festgelegten Personalstärke arbeiten kann. So ist es doch gerade heute wichtiger als je zuvor, dass die gegenseitige Kontrolle der Verfassungsorgane funktioniert und rechtsstaatliche Prozesse ohne parteipolitisch motivierte Behinderungen ablaufen kann. Aus diesem Grund erfreut es mich besonders, Sie, Herrn Neuheimer, zum Richter am Obersten Gericht ernennen zu dürfen.



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    ERNENNUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ERNENNE ICH
    HERRN


    NILS NEUHEIMER


    ZUM
    RICHTER AM OBERSTEN GERICHT.



    BERLIN, DEN 14. JANUAR2022



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    DR. JUR. HELMUT MÜLLER




    Schließlich darf ich Sie, Herr Nils Neuheimer gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über das Oberste Gericht darum bitten, folgenden Amtseid zu leisten:


    "Ich schwöre, dass ich als gerechter Richter allezeit das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe."

    Ich finde, dass man klarstellen sollte, dass das ganze accountübergreifend gilt.

    Der andere Weg (pro Account) macht für mich keinen Sinn, es geht ja darum, dass die Person der Sim "verbunden" ist, indem Sie bereits etwas getan hat. Zwar eine Kleinigkeit, weil die 18 Beiträge ja schnell zu erreichen sind, aber trotzdem

    Willst du der Wahlleitung wirklich zumuten, über 50 Accounts und Nebenaccounts nach ihrer Beitragszahl prüfen zu müssen? Ich halte das für keinen gangbaren Weg – unabhängig davon wie man zur Regeländerung steht.

    Hochverehrte Damen und Herren, ich freue mich, Sie alle hier und heute wieder im Schloss Bellevue zu einer weiteren Ernennung eines parlamentarischen Staatssekretärs begrüßen zu dürfen.


    Herr Backau, die Bundeskanzlerin hat Sie als Staatssekretär vorgeschlagen. Gemäß § 2 ParlStG darf ich Sie daher als parlamentarischen Staatssekretär bei der Bundeskanzlerin ernennen. Weiter hat mich die Bundeskanzlerin gebeten, Ihnen gem. § 8 ParlStG zu erlauben, für die Dauer Ihrer Amtszeit die Bezeichnung "Staatsminister" zu führen - dieses Recht verleihe ich Ihnen hiermit. Für Ihre Aufgaben als Chef des Bundeskanzleramtes wünsche ich Ihnen viel Erfolg und bitte Sie nun, Ihre Ernennungsurkunde entgegenzunehmen.


    Johannes Backau


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    ERNENNUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ERNENNE ICH
    HERRN


    JOHANNES BACKAU


    ZUM
    PARLAMENTARISCHEN STAATSSEKRETÄR BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR BILDUNG UND FORSCHUNG



    BERLIN, DEN 29. DEZEMBER 2021



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    Dr. jur. Helmut Müller


    Hochverehrte Damen und Herren,


    wir haben und uns und heute im Schloss Bellevue eingefunden, um auf Vorschlag der Bundeskanzlerin Theo Rost und Dr. Matthias Linner zu Staatssekretären zu ernennen. Die Bundeskanzlerin hat Sie als Staatssekretär berufen. Gemäß § 2 ParlStG darf ich Sie daher als parlamentarischen Staatssekretär bei der Bundeskanzlerin ernennen. Weiter hat mich die Bundeskanzlerin gebeten, Ihnen gem. § 8 ParlStG zu erlauben, für die Dauer Ihrer Amtszeit die Bezeichnung "Staatsminister" zu führen - dieses Recht verleihe ich Ihnen hiermit. Für Ihre Aufgaben als Chef des Bundeskanzleramtes wünsche ich Ihnen viel Erfolg und bitte Sie nun, Ihre Ernennungsurkunde entgegenzunehmen.


    Theo Rost


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    ERNENNUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ERNENNE ICH
    HERRN


    THEO ROST


    ZUM
    PARLAMENTARISCHEN STAATSSEKRETÄR BEIM BUNDESMINISTERIUM DER VERTEIDIGUNG



    BERLIN, DEN 27. DEZEMBER 2021



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    Dr. jur. Helmut Müller



    Dr. Matthias Linner


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    ERNENNUNGSURKUNDE




    IM NAMEN DER



    BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND



    ERNENNE ICH
    HERRN


    DR. MATTHIAS LINNER


    ZUM
    PARLAMENTARISCHEN STAATSSEKRETÄR BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ UND UMWELT



    BERLIN, DEN 27. DEZEMBER 2021



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    Dr. jur. Helmut Müller