Beiträge von Lando Miller

    Wahlkampfauftakt der SDP Niedersachsen ,,Gemeinsam sind wir Stark"



    Zum Wahlkampfauftakt am heutigen Vormittag traf der niedersächsische Ministerpräsident Lando Miller unter den aktuellen Hygiene und Abstandsregeln Vertretern aus der Wirtschaft und dem Handelsverband Niedersachsen, die Teilnehmer der Gesprächsrunde wurden per Schnelltest negativ auf Covid-19 getestet. ,, Man kann sich nicht von einem Lockdown in den nächsten retten und hoffen das so die Zahlen sinken, wir alle brauchen eine Perspektive“ fordern die Vertreter aus der Wirtschaft ,,Man braucht mehr als nur den Lockdown“ sagte ein Vertreter vom Handelsverband.

    ,,Die Landesregierung sieht es ein, das ein Lockdown, nachdem anderen nicht das Ziel sein soll, aber aktuell geben uns die Zahlen keinen Spielraum“ sagte Lando Miller zum Bedauern der Runde ,,Aber die Landesregierung arbeitet an Lockerungen und ein neues Konzept für die Bürgerinnen und Bürger“.

    Lando Norris: «Hatte nicht viel Selbstvertrauen» / Formel 1 - SPEEDWEEK.COM

    Lando Miller während der Gesprächsrunde


    ,,Da die Legislaturperiode im Bund sehr Chaotisch war gab es auch kein Bund-Länder-Gipfel, den ich mir gewünscht hätte“ betonte Miller die Schwierigkeiten der letzten Wochen. Des Weiteren stellte Lando Miller weitere finanzielle Unterstützung in Aussicht für kleine und mittlere Unternehmen, die sehr unter die Pandemie leiden ,,Wir versuchen so viele Unternehmen wie möglich zu unterstützen, damit jeder diese Pandemie überlebt. Wir lassen keine Unternehmen sterben“ sagt Miller zuversichtlich in Runde.

    Ein weiteres Thema in der Runde war die Kurzarbeit die niedersächsischen Unternehmen beziehen ,,Aktuell sind 9,2 % der Unternehmen in Kurzarbeit, die Zahl steigt“ sagt ein Vertreter ernst in die Runde ,,Auch wenn die Zahl steigt, die Kurzarbeit ist ein gutes Mittel seine Mitarbeiter nicht zu entlassen. Wir schauen uns die Zahlen in der nächsten Zeit an und werden notfalls eingreifen“ betonte Lando Miller sorgsam. Die Vertreter zeigten sich am Ende zufrieden, nachdem Gespräch mit dem Ministerpräsidenten ,,Wir sind sehr froh, dass es endlich wieder einen Ministerpräsidenten und eine Landesregierung gibt die uns und den Bürgerinnen und Bürger zuhört und für Sie arbeitet“.

    Niedersächsischer Landtag
    5. Wahlperiode


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    Hannover, den 3. April 2021

    Drucksache VI/012




    GESETZENTWURF

    der Landesregierung

    Entwurf einer Änderung der Landesverfassung für eine Stärkung der direkten Demokratie in Niedersachsen


    A. Problem und Ziel

    In Niedersachsen ist der bisherige Status-Quo, dass man für das einreichen einer Volksinitiative 70.000 Unterschriften nötig sind, während für ein Volksbegehren Unterschriften von 10 Prozent (ca. 609.000) der Wahlberechtigten vonnöten sind.

    Beide Hürden sind nach Ansicht der Landesregierung zu hoch angesetzt, da die Erbringung so vieler Unterschriften eine organisatorische und logistischer Herausforderung sind.

    Deshalb will die Landesregierung durch eine Änderung der im Abschnitt 5 der niedersächsischen Landesverfassung inkludierten Artikeln die Hürden für das einbringen von Volksinitiativen und -begehren spürbar absenken und damit mehr Bürger:innen die Partizipation an der direkten Demokratie ermöglichen und zu vereinfachen.


    B. Lösung


    §1

    Artikel 47 der niedersächsischen Landesverfassung
    Volksinitiative

    70 000 Wahlberechtigte können schriftlich verlangen, daß sich der Landtag im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung befaßt. Ihre Vertreterinnen oder Vertreter haben das Recht, angehört zu werden.



    Wird geändert zu:

    30 000 Wahlberechtigte können schriftlich verlangen, daß sich der Landtag im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung befaßt. Ihre Vertreterinnen oder Vertreter haben das Recht, angehört zu werden.

    Artikel 48
    Volksbegehren der niedersächsischen Landesverfassung

    (1) Ein Volksbegehren kann darauf gerichtet werden, ein Gesetz im Rahmen der Gesetzgebungsbefugnis des Landes zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter, mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Gesetze über den Landeshaushalt, über öffentliche Abgaben sowie über Dienst- und Versorgungsbezüge können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.

    (2) Die Landesregierung entscheidet, ob das Volksbegehren zulässig ist; gegen ihre Entscheidung kann der Staatsgerichtshof angerufen werden.

    (3) Das Volksbegehren kommt zustande, wenn es von zehn vom Hundert der Wahlberechtigten unterstützt wird. Die Landesregierung leitet dann den Gesetzentwurf mit ihrer Stellungnahme unverzüglich an den Landtag weiter.


    Wird geändert zu:


    (1) Ein Volksbegehren kann darauf gerichtet werden, ein Gesetz im Rahmen der Gesetzgebungsbefugnis des Landes zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter, mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Gesetze über den Landeshaushalt, über öffentliche Abgaben sowie über Dienst- und Versorgungsbezüge können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.

    (2) Die Landesregierung entscheidet, ob das Volksbegehren zulässig ist; gegen ihre Entscheidung kann der Staatsgerichtshof angerufen werden.

    (3) Das Volksbegehren kommt zustande, wenn es von zwei vom Hundert der Wahlberechtigten unterstützt wird. Die Landesregierung leitet dann den Gesetzentwurf mit ihrer Stellungnahme unverzüglich an den Landtag weiter.

    Artikel 49 der niedersächsischen Landesverfassung
    Volksentscheid

    (1) Nimmt der Landtag einen Gesetzentwurf, der ihm auf Grund eines Volksbegehrens zugeleitet wird, nicht innerhalb von sechs Monaten im wesentlichen unverändert an, so findet spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist oder nach dem Beschluß des Landtages, den Entwurf nicht als Gesetz anzunehmen, ein Volksentscheid über den Gesetzentwurf statt. Der Landtag kann dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zum Gegenstand des Volksbegehrens zur Entscheidung mit vorlegen.

    (2) Ein Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten, dem Entwurf zugestimmt hat. Die Verfassung kann durch Volksentscheid nur geändert werden, wenn mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten zustimmt.



    Wird geändert zu:

    (1) Nimmt der Landtag einen Gesetzentwurf, der ihm auf Grund eines Volksbegehrens zugeleitet wird, nicht innerhalb von sechs Monaten im wesentlichen unverändert an, so findet spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist oder nach dem Beschluß des Landtages, den Entwurf nicht als Gesetz anzunehmen, ein Volksentscheid über den Gesetzentwurf statt. Der Landtag kann dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zum Gegenstand des Volksbegehrens zur Entscheidung mit vorlegen.

    (2) Ein Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens Fünfzehn von Hundert der Wahlberechtigten, dem Entwurf zugestimmt hat. Die Verfassung kann durch Volksentscheid nur geändert werden, wenn mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten zustimmt.


    §2

    Die Änderungen treten am 1.10..2021 im Kraft.


    C. Alternativen

    Keine.



    D. Kosten

    Keine unmittelbaren



    Das Gesetz wird hiermit verkündet und ausgefertigt.


    Hannover, den 12. April 2021


    Lando Miller

    Lando Miller, MdL Niedersachsen

    Ministerpräsident des Landes Niedersachsen

    Niedersächsischer Landtag
    Drs. V / 11


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    Hannover, 5. April 2021




    Antrag


    der Landesregierung, vertreten durch den niedersächsischen Ministerpräsident und Minister für Wirtschaft, Bildung, Finanzen, Verkehr & Bau Lando Miller


    Der niedersächsische Landtag möge beschließen:



    Gesetz zur Förderung und Ausbau von Wasserstoffbetriebene Fahrzeuge und deren Infrastruktur in Niedersachsen für Unternehmen und Privatpersonen



    A. Problem


    Aktuell sind eine Vielzahl von Fahrzeugen noch mit fossilen Brennstoff auf den Straßen unterwegs, die einen negativen Einfluss auf die Umwelt nehmen. Die Luft wird seit Jahren schlechter in Niedersachsen sogar auf dem Land. In manchen Städte von Niedersachsen übersteigt die Schadstoffbelastung der Atemluft die gesetzlichen Grenzwerte teilweise um das Doppelte. Das dürfen wir nicht einfach so hinnehmen ohne etwas zu ändern. Wir wollen den Anteil von Fahrzeugen mit alternativen Antriebe wie Wasserstoff deutlich fördern und dazu die Infrastruktur komplett ausbauen.



    B. Lösung


    Die Landesregierung will Wasserstoffbetriebene Fahrzeuge wie Bus, Auto und Lastkraftwagen fördern. Des Weiteren stellt die Landesregierung Geld für den Ausbau der Infrastruktur (Tankstellen) zur Verfügung. Der Wasserstoffantrieb kann eine echte Alternative zum Elektroantrieb sein und den Elektroantrieb sogar auf Platz 2 drängen, wenn man Ihn auch fördert. Der Wasserstoffantrieb gibt nehmen der weiten Reichweite und dem schnellen Tanken noch viele weitere Vorteile gegenüber dem Elektroantrieb, als Küstenland können wir eine Vorreiterrolle beim Wasserstoffantrieb einnehmen.


    C. Alternativen


    Keine.



    D. Kosten
    50.000.000 € stellt das Land Niedersachsen zur Verfügung




    Anlage 1




    Niedersächsisches Gesetz zur Förderung von Wasserstoffbetriebene Fahrzeuge und Infrastruktur in Niedersachsen für Unternehmen und Privatpersonen (NdsGzFWFI)




    Artikel 1


    Die Landesregierung, vertreten durch die Staatskanzlei stellt 50.000.000 € zur Förderung und Ausbau von Wasserstoffbetriebene Fahrzeuge und deren Infrastruktur in Niedersachsen für Unternehmen und Privatpersonen zur Verfügung. Gefördert werden Autos, Busse und LKW mit Wasserstoffantrieb sowie der Ausbau von Tankstellen in Niedersachsen. Mit der Förderung will Niedersachsen einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung im Bereich Umweltschutz gehen.



    Artikel 2


    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Beschlussfassung in Kraft.





    Das Gesetz wird hiermit verkündet und ausgefertigt.


    Hannover, den 12. April 2021


    Lando Miller

    Lando Miller, MdL Niedersachsen

    Ministerpräsident des Landes Niedersachsen

    Niedersächsischer Landtag
    6. Wahlperiode

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    Hannover, den 15. März 2021







    Drucksache VI/006










    Antrag



    der Landesregierung, vertreten durch den niedersächsischen Ministerpräsident Lando Miller & Minister für Wirtschaft, Bildung, Finanzen, Verkehr & Bau




    Frackingverbot in ganz Niedersachsen




    A. Problem

    In Niedersachsen ist Fracking nach wie vor erlaubt, nur in Umweltschutzgebiete gibt es ein Verbot. Das wollen wir nun ändern und ein komplettes Verbot für Niedersachsen erlassen. Fracking bietet mehr Nachteile als Vorteile, nicht nur die Umwelt leidet darunter sondern auch die Lebensqualität des Menschen im Umfeld wo Fracking betrieben wird. Das giftige Frac-Wasser kann nicht komplett aus der Bohrung zurückgeholt werden und bleibt lange Zeit im Boden







    B. Lösung


    Wir wollen in Niedersachsen ein flächendeckendes Fracking Verbot erlassen. Wir wollen die Förderung von Fracking sofort stoppen, damit unsere Umwelt nicht noch mehr belastet und beschädigt wird durch Frackingbohrungen. Fracking bringt nicht nur Umweltschäden mit sich, sondern auch ist auch schädlich für die Menschen die in Regionen wohnen wo Fracking durchgeführt wird.




    C. Alternativen

    Keine




    D. Kosten




    Keine




    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________





    Anlage 1





    Gesetz zum Frackingverbot in ganz Niedersachsen
    (GzFrackVerbotNDS)




    Artikel 1


    Gesetz zum Frackingverbot in ganz Niedersachsen



    Absatz 1 Die Landesregierung, vertreten durch die Staatskanzlei erteilt ein flächendeckendes Frackingverbot in Niedersachsen und somit den sofortigen stopp





    Artikel 2
    Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft.





    Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Beschlussfassung in Kraft.



    Das Gesetz wird hiermit verkündet und ausgefertigt.


    Hannover, den 12. April 2021


    Lando Miller

    Lando Miller, MdL Niedersachsen

    Ministerpräsident des Landes Niedersachsen

    Niedersächsischer Landtag
    1. Wahlperiode

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    Hannover, den 1. April 2021



    Drucksache VI/010







    Antrag



    der Landesregierung, vertreten durch den niedersächsischen Ministerpräsident und Minister für Wirtschaft, Bildung, Finanzen, Verkehr & Bau



    Einführung eines landesweiten Mindestlohns




    A. Problem

    Seit 2014 bezahlen die Unternehmen in Niedersachsen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindestlohn der von der Bundesregierung vorschrieben ist. Trotzdem gesetzlichen Mindestlohn können einige Menschen immer noch nicht davon von Leben und dies wollen wir jetzt ändern. Deshalb schlägt die Landesregierung einen landesweiten Mindestlohn vor, der für das Land Niedersachsen gilt.



    B. Lösung

    Wir sind der Ansicht, dass der gesetzliche Mindestlohn nicht ausreicht und deswegen einen landesweiten Mindestlohn für niedersächsische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Niedersachsen einzuführen. Der landesweite Mindestlohn liegt deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn von der Bundesregierung. Der landesweite Mindestlohn schützt die Arbeitnehmer noch mehr vor Lohndumping durch Arbeitskräfte aus Niedriglohnländern.




    C. Alternativen

    Keine







    D. Kosten

    Keine




    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Anlage 1




    Gesetz zur Einführung eines landesweiten Mindestlohn für niedersächsische Unternehmen
    (LMfnU)




    § 1
    Zweck des Gesetzes




    In Umsetzung des Schutzauftrags des Artikels 49 Absatz 2 der Landesverfassung Niedersachsen ist der Zweck dieses Gesetzes die Festlegung und Durchsetzung eines Mindestlohns für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften.




    § 2
    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer




    (1) Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich durch einen privatrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, in sozialversicherungspflichtiger Form oder als geringfügig Beschäftigter gegen Entgelt Dienste zu leisten, die in unselbstständiger Arbeit im Inland zu erbringen sind.




    (2) Als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gelten nicht Auszubildende, Umschülerinnen und Umschüler nach dem Berufsbildungsgesetz und Personen, die in Verfolgung ihres Ausbildungszieles eine praktische Tätigkeit nachweisen müssen.





    § 3
    Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
    des Landes Niedersachsen




    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Landes Niedersachsen sollen mindestens Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohns eingeräumt werden.




    § 4
    Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
    öffentlicher Unternehmen und Einrichtungen




    Das Land Niedersachsen stellt im Rahmen ihrer rechtlichen Zuständigkeiten und Befugnisse sicher, dass andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn zahlen, soweit das Land sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Satz 1 gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts im Land Niedersachsen, die sich durch Gebühren oder Beiträge finanzieren.




    § 5
    Mindestlohn bei Entgeltvereinbarungen im Sozialrecht




    Das Land Niedersachsen vereinbart auch in Leistungserbringungs- und Versorgungsverträgen nach den Büchern des Sozialgesetzbuchs die Zahlung eines Mindestlohns an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Leistungserbringers, soweit dies bundesgesetzlich nicht ausgeschlossen ist.




    § 6
    Mindestlohn bei der Vergabe öffentlicher Aufträge




    Die Durchsetzung des Mindestlohns im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge regelt das Tariftreue- und Vergabegesetz.




    § 7
    Landesmindestlohnkommission




    Die oberste Arbeitsbehörde des Landes Niedersachsen errichtet eine Kommission zur Festsetzung des Mindestlohns (Landesmindestlohnkommission), die aus einem vorsitzenden Mitglied und vier ordentlichen Mitgliedern besteht und mindestens einmal jährlich tagt. Sie beruft das vorsitzende Mitglied im Benehmen und die ordentlichen Mitglieder auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Tarifparteien. Die Spitzenorganisationen der Tarifparteien schlagen je zwei ordentliche Mitglieder sowie mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die ordentlichen Mitglieder vor. Die Kommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. Weiteres regelt der Senat im Rahmen einer Rechtsverordnung. Mit dieser können der Landesmindestlohnkommission weitere - mit der Festsetzung des Landesmindestlohns im Zusammenhang stehende - Aufgaben übertragen werden.







    § 8
    Höhe des Mindestlohnes




    (1) Die Höhe des Mindestlohns beträgt mindestens 10,50 Euro (brutto) je Zeitstunde, solange die Landesregierung keinen höheren Mindestlohn festlegt.




    (2) Die Landesregierung legt den Mindestlohn jedes Jahr, jeweils zum 30. März, durch Rechtsverordnung fest, erstmals im Jahr 2021.




    (3) Die Landesmindestlohnkommission legt der Landesregierung eine Empfehlung zur Beschlussfassung vor.




    (4) Der Mindestlohn im Jahr 2022 soll 10,90 Euro betragen




    Der Mindestlohn im Jahr 2023 soll 11,30 Euro betragen




    Der Mindestlohn im Jahr 2024 soll 11,70 Euro betragen







    Artikel 2
    Dieses Gesetz tritt am 01.08.2021 in Kraft







    Dieses Gesetz tritt am 01.08.2021 in Kraft




    Das Gesetz wird hiermit verkündet und ausgefertigt.


    Hannover, den 12. April 2021


    Lando Miller

    Lando Miller, MdL Niedersachsen

    Ministerpräsident des Landes Niedersachsen

    geht von der Regierungsbank zum Rednerpult


    Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

    mit diesem Antrag geht Niedersachsen einen wichtigen Schritt in Sachen Umweltschutz. Die Wasserstoff und Elektromobilität sind die Zukunft und nicht der Verbrennungsmotor. Wir als Küstenland können ein Vorreiter in der Wasserstofftechnologie werden, wenn wir es mit voller Überzeugung wollen. Die Landesregierung will und zeigt es mit diesem Antrag. Man kann nicht alles auf die Elektromobilität setzen, wie manche Autohersteller es tun. Wir brauchen weitere Alternativen wie zum Beispiel den Wasserstoffantrieb, die Landesregierung ist davon überzeugt, dass der Wasserstoffantrieb in Zukunft die Nummer eins werden kann. Dafür müssen wir und der Bund deutlich mehr in diesen Antrieb investieren als aktuell, Wasserstoff bietet sehr viele Vorteile. Das Tanken geht deutlich schneller als beim E-Auto, in nur 3 Minuten ist ein Wasserstoffauto vollgetankt und die Reichweite von fast 800 Kilometer ist deutlich weiter als beim E-Auto. Wir sehen das Wasserstoffauto vor allem im ländlichen Bereich als das Zukunftsauto und das E-Auto eher in den Städten. Das die Opposition den Antrag unterstützt finden wir die Landesregierung sehr erfreulich.


    geht zurück auf die Regierungsbank

    Pressemitteilung V/03


    Niedersächsische Staatskanzlei


    09.04.2021



    Hannover – Der niedersächsische Ministerpräsident Lando Miller nahm mit tiefer Trauer zur Kenntnis, dass Ihre Königliche Hoheit Prinz Philip den Herzog von Edinburgh heute Morgen auf Schloss Windsor verstorben ist. Die niedersächsische Staatskanzlei und das englische Königshaus pflegen eine sehr enge Freundschaft miteinander. Gerne blicken wir auf dem Besuch im Jahr 2015 zurück, als Prinz Philip und Ihre Majestät Königin Elisabeth II das Konzentrationslager Bergen-Belsen besucht haben. ,, Es fällt mir echt nicht leicht, die passenden Worte zu finden. Mit Prinz Philip verbinde ich Haltung, Charme und Witz. Aber auch vor allem sein Dienst für die königliche Familie und sein Dienst für die Beziehungen zwischen Deutschland und Großbritannien. Wir werden Prinz Philip und seinen scharfsinnigen Humor sehr vermissen. In diesen schweren Stunden sind meine Gedanken bei Ihrer Majestät und den Mitgliedern der königlichen Familie. Wir wünschen Ihre Majestät in dieser Zeit der Trauer ganz viel Kraft. Wir Niedersachsen trauern um eine große Persönlichkeit“ teilt Ministerpräsident Lando Miller in seinem Statement mit. Die Flagge an der Staatskanzlei wurde mit sofortiger Wirkung auf Halbmast gesenkt.



    Niedersächsischer Landtag
    Drs. V / 11


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    Hannover, 5. April 2021




    Antrag


    der Landesregierung, vertreten durch den niedersächsischen Ministerpräsident und Minister für Wirtschaft, Bildung, Finanzen, Verkehr & Bau Lando Miller


    Der niedersächsische Landtag möge beschließen:



    Gesetz zur Förderung und Ausbau von Wasserstoffbetriebene Fahrzeuge und deren Infrastruktur in Niedersachsen für Unternehmen und Privatpersonen



    A. Problem


    Aktuell sind eine Vielzahl von Fahrzeugen noch mit fossilen Brennstoff auf den Straßen unterwegs, die einen negativen Einfluss auf die Umwelt nehmen. Die Luft wird seit Jahren schlechter in Niedersachsen sogar auf dem Land. In manchen Städte von Niedersachsen übersteigt die Schadstoffbelastung der Atemluft die gesetzlichen Grenzwerte teilweise um das Doppelte. Das dürfen wir nicht einfach so hinnehmen ohne etwas zu ändern. Wir wollen den Anteil von Fahrzeugen mit alternativen Antriebe wie Wasserstoff deutlich fördern und dazu die Infrastruktur komplett ausbauen.



    B. Lösung


    Die Landesregierung will Wasserstoffbetriebene Fahrzeuge wie Bus, Auto und Lastkraftwagen fördern. Des Weiteren stellt die Landesregierung Geld für den Ausbau der Infrastruktur (Tankstellen) zur Verfügung. Der Wasserstoffantrieb kann eine echte Alternative zum Elektroantrieb sein und den Elektroantrieb sogar auf Platz 2 drängen, wenn man Ihn auch fördert. Der Wasserstoffantrieb gibt nehmen der weiten Reichweite und dem schnellen Tanken noch viele weitere Vorteile gegenüber dem Elektroantrieb, als Küstenland können wir eine Vorreiterrolle beim Wasserstoffantrieb einnehmen.


    C. Alternativen


    Keine.



    D. Kosten
    50.000.000 € stellt das Land Niedersachsen zur Verfügung




    Anlage 1




    Niedersächsisches Gesetz zur Förderung von Wasserstoffbetriebene Fahrzeuge und Infrastruktur in Niedersachsen für Unternehmen und Privatpersonen (NdsGzFWFI)




    Artikel 1


    Die Landesregierung, vertreten durch die Staatskanzlei stellt 50.000.000 € zur Förderung und Ausbau von Wasserstoffbetriebene Fahrzeuge und deren Infrastruktur in Niedersachsen für Unternehmen und Privatpersonen zur Verfügung. Gefördert werden Autos, Busse und LKW mit Wasserstoffantrieb sowie der Ausbau von Tankstellen in Niedersachsen. Mit der Förderung will Niedersachsen einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung im Bereich Umweltschutz gehen.



    Artikel 2


    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Beschlussfassung in Kraft.

    geht von der Regierungsbank zum Rednerpult und nimmt dort seinen Mund-Nasen-Schutz ab


    Herr Präsident,

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,


    manche werden sich bestimmt Fragen ,,Brauchen wir wirklich einen landesweiten Mindestlohn?" und die Antwort von uns ist ganz klar ,,Ja !". Wir haben uns sehr genau das Modell aus Bremen angesehen, dass Land Bremen hat nämlich schon im Jahr 2012 den landesweiten Mindestlohn eingeführt, um die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deutlich zu stärken. In Bremen funktioniert dieses Modell großartig. Das Mindestlohngesetz ist ein gutes Gesetz, ja der gesetzliche Mindestlohn bringt deutlich mehr Gerechtigkeit für alle aber es reicht Aussicht der Landesregierung immer noch nicht aus.

    Der landesweite Mindestlohn soll dafür sorgen, dass noch weniger Menschen staatliche Unterstützung benötigen und ihren Lebensunterhalt allein mit ihrem Gehalt bestreiten können. Gibt es entsprechend noch weniger „Aufstocker“ und somit werden die Kassen deutlich entlastet. Wer 40 Stunden oder mehr in der Woche arbeitet, gerade in den Berufen im Pflege und Dienstleitungsbereich wie Gebäudereinigung sollte davon auch leben können, trotzdem gesetzlichen können einige Familien und Menschen nicht davon Leben und dies müssen wir endlich ändern! Dieses Gesetz bringt noch mehr Gerechtigkeit als der gesetzliche Mindestlohn für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitern in Niedersachsen und auf den zweiten Blick wird der Standort Niedersachsen noch attraktiver.


    Deshalb bitte Sie um Ihre Zustimmung, damit Niedersachsen noch gerechter und besser wird für die Bürgerinnen und Bürger.


    Vielen Dank für die Aufmerksamkeit




    geht zurück auf die Regierungsbank

    Pressemitteilung V/02


    Niedersächsische Staatskanzlei



    02.04.2021



    Hannover – Der niedersächsische Ministerpräsident Lando Miller wünscht allen Bürgerinnen und Bürger von Niedersachsen ein gesegnetes Osterfest und appelliert an die Bürgerinnen und Bürger über die Ostertage zu Hause zu bleiben und nicht Familienmitglieder oder Freunde zutreffen. ,, Ja die Kontaktbeschränkungen über Ostern sind hart, aber je weniger Kontakt wir haben, umso mehr Spielraum haben wir später bei möglichen Lockerungen“ richtet sich Lando Miller direkt an die Bürgerinnen und Bürger. „Wir müssen jetzt sehr rasch und konsequent alles uns mögliche dafür tun, um die dritte Welle zu brechen oder zumindest abzuflachen. Dazu sollen die heute veröffentliche Corona-Verordnung beitragen. Die Landesregierung hat in Ihrer Corona-Verordnung für Niedersachsen die so viel Freiheiten wie möglich vorgesehen, je nach Inzidenz. Aber je nach Situation der Lage behält sich die Landesregierung Änderungen an der Verordnung vor. ,, Lassen Sie uns bis zum Ende des Sommers nochmal alle an einen Strang ziehen, um die Pandemie zu besiegen.“ appelliert Lando Miller deutlich an die Bürgerinnen und Bürger.


    Niedersächsischer Landtag
    Drs. V / 10


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    Hannover, 2. April 2021


    Erlass

    der Landesregierung, vertreten durch den niedersächsischen Ministerpräsident und Minister für Wirtschaft, Bildung, Finanzen, Verkehr und Bau Lando Miller


    Die niedersächsische Landesregierung beschließt:



    Corona-Verordnung für den Zeitraum 02.04.2021 bis 30.04.2021

    • Von Karfreitag bis einschließlich Ostermontag sind Ansammlungen von Personen in der Öffentlichkeit verboten, auch wenn sie den Mindestabstand einhalten. Darüber hinaus appelliert die Landesregierung, über die Osterferien möglichst zu Hause zu bleiben und Orte zu meiden, an denen viele Menschen zusammenkommen.
    • Die Corona-Verordnung des Landes sieht nächtliche Ausgangssperren für Kommunen mit besonders hohen Inzidenzwerten (ab 150) vor. Im Einzelfall entscheiden sollen aber die Landkreise und Städte. Denn: Eine nächtliche Ausgangssperre ab 21 Uhr muss nicht für den ganzen Landkreis gelten, sondern kann auch für einzelne Gemeinden oder Stadtteile verhängt werden. Derzeit liegen zehn Landkreise in Niedersachsen über dem kritischen Sieben-Tages-Wert von 150. Aber auch schon darunter, ab einer Inzidenz von 100, sollen die Landkreise künftig die Corona-Regeln verschärfen und zum Beispiel die Maskenpflicht ausweiten. Auch Betretungsverbote für öffentliche Plätze oder Parks sind möglich.
    • Geöffnet sind alle Verkaufsstellen mit Lebensmitteln oder Gütern oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs. Dazu zählen der Lebensmittelhandel, Wochenmärkte, Bauernläden, Getränkehandel, Reformhäuser, Abhol- und Lieferdienste, Babyfachgeschäfte, Apotheken, Sanitätshäuser und Drogerien, Optikerinnen und Optiker, Hörgeräteakustikerinnen und -akustiker, Orthopädieschuhmacher und Orthopädietechnik, Tankstellen und Autowaschanlagen, Kraftfahrzeughandel und Zweiradhandel für Probefahrten, Kraftfahrzeug-, Fahrrad- und Elektronikgeräte-Werkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen, Brief- und Versandhandel, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkaufsstellen, Tierbedarfshandel, Futtermittelhandel, Blumengeschäfte, Gärtnereien und Gartencenter, Brenn- und Heizstoffhandel, Verkaufsstellen für Fahrkarten für den Personenverkehr. Hinzu kommen unabhängig von der Inzidenz auch der Buchhandel sowie Bibliotheken und Büchereien. Im Einzelhandel sind Terminvereinbarungen mit Kunden möglich, sofern die Sieben-Tage-Inzidenz im jeweiligen Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter 100 liegt. Auf je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche darf sich maximal ein Kunde oder eine Kundin samt Begleitperson aufhalten. Diese müssen ihre Kontaktdaten hinterlassen.
    • Nach den Friseurläden dürfen nun auch Kosmetikstudios, Tattoo-Studios und Massagepraxen unabhängig vom Inzidenzwert wieder öffnen. Auch Praxen für Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Podologie oder Fußpflege haben geöffnet. Gleiches gilt für die Praxen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern. Körpernahe Dienstleistungen, bei denen nicht durchgehend eine medizinische Maske getragen werden kann, sind nur nach vorherigem negativem Schnelltest zulässig. Eine Ausnahme gilt für logopädische Behandlungen. Vor dem Hintergrund, dass dort oftmals Kinder behandelt werden, müssen sich diese nicht testen lassen.
    • Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 dürfen sich Personen eines Haushalts mit höchstens einer weiteren Person treffen. Hinzukommen können Kinder bis sechs Jahre. Die Kontaktregel für Gebiete unter einer Inzidenz von 100 hat sich dagegen geändert: Hier darf sich ein Haushalt nun mit zwei Personen aus einem weiteren Haushalt treffen. Die bisherige Regel, dass sich höchstens fünf Personen aus zwei Haushalten treffen dürfen, war vom niedersächsischen Oberverwaltungsgericht gekippt worden. Fällt die Sieben-Tage-Inzidenz in einer Kommune auf unter 35, darf der entsprechende Landkreis oder die kreisfreie Stadt Treffen von bis zu zehn Personen aus maximal drei Haushalten erlauben. Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt. An einem solchen Treffen dürfen nur dann Personen aus einer anderen Kommune teilnehmen, wenn dort auch die Sieben-Tage-Inzidenz unter 35 liegt. Ausschlaggebend sind die Infektionszahlen, die das Landesgesundheitsamt täglich für die Kommunen ausgibt.
    • In allen Einrichtungen, in denen Besucher, Kunden oder Patienten aufeinandertreffen, gilt die Pflicht, eine medizinische Maske zu tragen. Dazu zählen OP-Masken, FFP-2-Masken oder solche mit der Kennzeichnung KN95. Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind verboten. Das Tragen der medizinischen Masken ist unter anderem in Geschäften, Apotheken, Friseurläden, Arztpraxen, bei Fahrgemeinschaften, auf Wochenmärkten sowie in allen geschlossenen Räumen von Betrieben und Einrichtungen vorgeschrieben. Darüber hinaus muss eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung auf allen zu den Geschäften und Einrichtungen zugehörigen Parkplätzen getragen werden. Ebenso wie im öffentlichen Personenverkehr und dessen zugehörigen Einrichtungen, wie beispielsweise an Haltestellen und in Bahnhöfen. Kinder bis einschließlich fünf Jahre müssen gar keine Maske tragen. Kinder bis einschließlich 14 Jahre dürfen eine Stoff- oder Alltagsmaske tragen. Auch auf der Arbeitsstelle müssen alle eine Maske tragen, es sei denn, sie befinden sich an ihrem Arbeitsplatz und können ausreichend Abstand zu anderen Mitarbeitenden einhalten
    • Geschlossen bleiben Gastronomiebetriebe, Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen. Gleiches gilt für Messen, Kongresse, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Kulturzentren. Auch Kinos, Freizeitparks, Kletterhallen, Klettergärten, Kletterparks, Spielparks, Abenteuerspielplätze, Minigolfanlagen und ähnliche Einrichtungen bleiben zu. Weiterhin geschlossen bleiben zudem Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen. Auch Angebote des Freizeit- und Amateursportbetriebs, Saunen, Thermen, Schwimm- und Spaßbäder, Solarien, Fitnessstudios und Prostitutionsstätten dürfen vorerst nicht öffnen.
    • Die Kindertagesstätten sind in Notbetreuung bis Ende des Monats. Die einzelnen Gruppen bleiben allerdings unter sich, offene Konzepte sind nicht möglich. Für Toberäume oder andere Räumlichkeiten, die generell von mehreren Gruppen genutzt werden, gilt: Dort darf sich jeweils nur eine Gruppe aufhalten. Gleiches gilt für das Außengelände. Ist es jedoch groß genug, kann es für die verschiedenen Gruppen unterteilt werden. Liegt die Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt über 250, bleiben Kindertagesstätten und Kindergärten geschlossen. In Krippen dürfen höchstens acht Kinder betreut werden, in Kindergartengruppen maximal 11 Kinder. Betreuerinnen und Betreuer müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn die Einhaltung des Abstandsgebots nicht gewährleistet werden kann. Tagesmütter und -väter dürfen die Betreuung in den ohnehin sehr kleinen Gruppen fortsetzen.
    • Für Grundschüler und Abschlussklassen gilt wieder die Präsenzpflicht. Weitere Jahrgänge sind im Wechselmodell in den Schulen - dort, wo die Sieben-Tage-Inzidenz mindestens an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner liegt. Das gilt für die Klassen 5 bis 7 sowie den 12. Jahrgang, für Berufseinstiegsschulen sowie für Berufsschulklassen, die von Jugendlichen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung besucht werden, für Förderschulen im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung und für die verbundenen Förderschwerpunkte Hören und Sehen. Grundsätzlich gilt eine Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung an Schulen - und zwar auch am Sitzplatz. Lediglich Grundschüler dürfen die Maske an ihrem Sitzplatz abnehmen.
    • Eine Verschiebung der Abiturprüfungen ist aktuell nicht geplant
      • Der Start der Abschlussprüfungen im Sekundarabschluss I werden auf dem ersten Nachschreibetermin verschoben, somit erhalten die Schülerinnen und Schüler mehr Vorbereitungszeit.
      • Nach den Osterferien können Schülerinnen und Schüler freiwillig einen Coronaschnelltest an den Schulen durchführen, wenn Sie eine Einverständniserklärung unterzeichnen


    Inkrafttreten

    Dieser Erlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.




    Der Erlass wird hiermit verkündet und ausgefertigt.

    Hannover, den 02.April 2021

    Lando Miller


    Lando, MdL Niedersachsen

    Ministerpräsident des Landes Niedersachsen

    Niedersächsischer Landtag
    1. Wahlperiode

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    Hannover, den 1. April 2021



    Drucksache VI/010







    Antrag



    der Landesregierung, vertreten durch den niedersächsischen Ministerpräsident und Minister für Wirtschaft, Bildung, Finanzen, Verkehr & Bau



    Einführung eines landesweiten Mindestlohns




    A. Problem

    Seit 2014 bezahlen die Unternehmen in Niedersachsen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindestlohn der von der Bundesregierung vorschrieben ist. Trotzdem gesetzlichen Mindestlohn können einige Menschen immer noch nicht davon von Leben und dies wollen wir jetzt ändern. Deshalb schlägt die Landesregierung einen landesweiten Mindestlohn vor, der für das Land Niedersachsen gilt.



    B. Lösung

    Wir sind der Ansicht, dass der gesetzliche Mindestlohn nicht ausreicht und deswegen einen landesweiten Mindestlohn für niedersächsische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Niedersachsen einzuführen. Der landesweite Mindestlohn liegt deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn von der Bundesregierung. Der landesweite Mindestlohn schützt die Arbeitnehmer noch mehr vor Lohndumping durch Arbeitskräfte aus Niedriglohnländern.




    C. Alternativen

    Keine







    D. Kosten

    Keine




    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Anlage 1




    Gesetz zur Einführung eines landesweiten Mindestlohn für niedersächsische Unternehmen
    (LMfnU)




    § 1
    Zweck des Gesetzes




    In Umsetzung des Schutzauftrags des Artikels 49 Absatz 2 der Landesverfassung Niedersachsen ist der Zweck dieses Gesetzes die Festlegung und Durchsetzung eines Mindestlohns für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften.




    § 2
    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer




    (1) Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich durch einen privatrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, in sozialversicherungspflichtiger Form oder als geringfügig Beschäftigter gegen Entgelt Dienste zu leisten, die in unselbstständiger Arbeit im Inland zu erbringen sind.




    (2) Als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gelten nicht Auszubildende, Umschülerinnen und Umschüler nach dem Berufsbildungsgesetz und Personen, die in Verfolgung ihres Ausbildungszieles eine praktische Tätigkeit nachweisen müssen.





    § 3
    Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
    des Landes Niedersachsen




    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Landes Niedersachsen sollen mindestens Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohns eingeräumt werden.




    § 4
    Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
    öffentlicher Unternehmen und Einrichtungen




    Das Land Niedersachsen stellt im Rahmen ihrer rechtlichen Zuständigkeiten und Befugnisse sicher, dass andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn zahlen, soweit das Land sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Satz 1 gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts im Land Niedersachsen, die sich durch Gebühren oder Beiträge finanzieren.




    § 5
    Mindestlohn bei Entgeltvereinbarungen im Sozialrecht




    Das Land Niedersachsen vereinbart auch in Leistungserbringungs- und Versorgungsverträgen nach den Büchern des Sozialgesetzbuchs die Zahlung eines Mindestlohns an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Leistungserbringers, soweit dies bundesgesetzlich nicht ausgeschlossen ist.




    § 6
    Mindestlohn bei der Vergabe öffentlicher Aufträge




    Die Durchsetzung des Mindestlohns im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge regelt das Tariftreue- und Vergabegesetz.




    § 7
    Landesmindestlohnkommission




    Die oberste Arbeitsbehörde des Landes Niedersachsen errichtet eine Kommission zur Festsetzung des Mindestlohns (Landesmindestlohnkommission), die aus einem vorsitzenden Mitglied und vier ordentlichen Mitgliedern besteht und mindestens einmal jährlich tagt. Sie beruft das vorsitzende Mitglied im Benehmen und die ordentlichen Mitglieder auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Tarifparteien. Die Spitzenorganisationen der Tarifparteien schlagen je zwei ordentliche Mitglieder sowie mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die ordentlichen Mitglieder vor. Die Kommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. Weiteres regelt der Senat im Rahmen einer Rechtsverordnung. Mit dieser können der Landesmindestlohnkommission weitere - mit der Festsetzung des Landesmindestlohns im Zusammenhang stehende - Aufgaben übertragen werden.







    § 8
    Höhe des Mindestlohnes




    (1) Die Höhe des Mindestlohns beträgt mindestens 10,50 Euro (brutto) je Zeitstunde, solange die Landesregierung keinen höheren Mindestlohn festlegt.




    (2) Die Landesregierung legt den Mindestlohn jedes Jahr, jeweils zum 30. März, durch Rechtsverordnung fest, erstmals im Jahr 2021.




    (3) Die Landesmindestlohnkommission legt der Landesregierung eine Empfehlung zur Beschlussfassung vor.




    (4) Der Mindestlohn im Jahr 2022 soll 10,90 Euro betragen




    Der Mindestlohn im Jahr 2023 soll 11,30 Euro betragen




    Der Mindestlohn im Jahr 2024 soll 11,70 Euro betragen







    Artikel 2
    Dieses Gesetz tritt am 01.08.2021 in Kraft







    Dieses Gesetz tritt am 01.08.2021 in Kraft

    Kommt am Willy Brandt Haus an und begrüßt alle Coronakonform

    gibt Lando denn Ellenbogen zum Gruß

    unterhält sich mit Jonathan über die Landespolitik in Bayern und Niedersachsen

    Macht ein Scherz und fragt ihn welche Landespolitik denn?

    kann sich ein schmunzeln nicht verkneifen und lädt Jonathan auf einen Drink bei Kai ein