Beiträge von Paul Fuhrmann

    In Beantwortung der Anregungen teile ich mit, dass der Richtervorbehalt sehr wohl aufgenommen wird. Dies geschieht durch den Verweis auf die allgemeinen Vorschriften zu besonderen Maßnahmen der Datenverarbeitung, welche einen solchen vorsehen (vgl. § 34f Abs. 3 PAG-E). Zur Vermeidung unnötiger Verdoppelungen wurde auf die Verweisungstechnik zurückgegriffen.


    Nicht zustimmen kann ich der vertretenen Auffassung, die Nutzung des Konjunktives sorge für eine Lücke. Gewürdigt werden muss die Stellung und der Zweck von § 58a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz. Danach können, vereinfacht gesprochen, Gefährder sofort abgeschoben werden, ohne dass diese vorher zum Verlassen des Landes aufgefordert werden müssen. Es handelt sich um einen spezialgesetzlich geregelten Fall des Sofortvollzugs bzw. der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme. Auf Grund des intensiven Eingriffs sind in solchen Fällen also auch besondere Anforderungen zu erfüllen. Die Person muss eine qualifizierte Gefahr darstellen. Dies rechtfertigt es, eine Person sofort abzuschieben. Nachdem dies geklärt ist, ist klar, dass eine elektronische Aufenthaltsüberwachung innerhalb von Deutschland nur Sinn machen kann, wenn eine solche Anordnung noch nicht ergangen ist, sprich der Gefährder noch nicht abgeschoben wurde. Ist er abgeschoben, braucht es auch keine Überwachung mehr. Dementsprechend zielt der Entwurf auf solche Personen ab, bei denen eine entsprechende Anordnung ergehen könnte, aus welchen Gründen auch immer aber noch nicht ergangen ist. Der Gefahr dieses Schwebezustands ohne Überwachung soll durch die vorgenannte Regelung begegnet werden, damit die für die Abschiebung zuständige Landesbehörde die sich aus der Überwachung ergebenden Erkenntnisse nutzen kann.

    Sehr geehrter Herr Präsident,

    sehr geehrte Herren Abgeordnete,

    Bürger des Landes,


    ich spreche heute zum ersten Mal als berufener Bürger, der keiner Partei angehört, vor diesem Parlament und möchte für die von mir erarbeitete Vorlage werben. Anlass dieses Antrages ist das Zutagetreten massiver Vollzugsdefizite im Bereich der landespolizeilichen Gefahrenabwehr sowie die aktuelle Bedrohung unseres Landes, unserer Bürger und nicht zuletzt unseres kulturellen und politischen Fundaments durch den islamistischen Terrorismus.


    Die vergangenen Wochen und Monaten haben offenbart, dass sowohl Deutschland, als auch die anderen abendländischen Staaten Nachholbedarf haben, was ihren sicherheitspolitischen Umgang mit der von islamistischen Terror ausgehenden Gefahr anlangt. Es sind nicht nur die Gräueltaten von Paris oder Wien, die Anlass für die politischen Entscheidungsträger sein sollten, die Gefahr von islamistischen Gefährdern endlich ernst zu nehmen und konsequente Maßnahmen zu ergreifen. Auch wir in Deutschland haben nicht nur unerhebliche polizeiliche Defizite festzustellen. Die Tatsache, dass ein behördlich bekannter Gefährder nicht überwacht wurde, kostete einen Menschen in Dresden das Leben. Infolge der allgemeinen Feigheit von Medien und Politik, Probleme als solche zu benennen, wurde dieses Behördenversagen lediglich im Rahmen einer Randnotiz bekannt.


    Meine Damen und Herren, wenn Menschen Andersdenkende enthaupten oder "Allahu akbar" kreischend durch die Wiener Innenstadt rennen und wild um sich schießen, dann schmerzt dies. Es soll schmerzen. Diese Angriffe sind nicht Ausdruck irgendeiner tieferen politischen Botschaft, sondern geschehen einzig und allein aus einem Motiv: Hass. Hass gegenüber unserer abendländischen Kultur, unseren Werten und unseren Freiheiten. Welch besseren Beleg gibt es dafür, als die bestialische Ermordung des Lehrers durch seinen Schüler in Paris? Wir müssen uns davor hüten, irgendein Wort des Verständnisses zu äußern. Es gilt ab sofort, null Toleranz gegenüber Islamisten und islamistischen Gefährdern erkennen zu lassen. Es gilt, diese konsequent zu überwachen, bestenfalls abzuschieben und Messermänner sowie Amokläufer lebenslänglich zu inhaftieren. Lobend hervorgehoben werden müssen im Zuge dessen die Ambitionen von Herrn Macron und Herrn Kurz: Europa muss sich erwehren, seine Feinde jagen und endgültig unschädlich machen. Europa darf nicht schwach sein und Gefährdern unsere freiheitlich-humanitäre Ordnung zur Bekämpfung derselben preisgeben. Ich möchte es in aller Deutlichkeit sagen: Wir Bürger erwarten ein unmissverständliches Bekenntnis nicht nur gegen jene Barbaren, die mordend durch unsere Straßen ziehen, sondern auch gegen jene, die sich gedanklich mit ihnen gemein machen. Es ist schlechterdings nicht begreifbar, weshalb einerseits alle Demonstrationen - ob zurecht oder zu unrecht ist nicht entscheidend - gegen die Corona-Maßnahmen unisono verunglimpft werden, die Versammlung von "Allahu akbar" kreischenden und Herrn Macron symbolisch auspeitschenden Islamisten mitten in Berlin demgegenüber unkommentiert bleibt.


    Um zu diesem Zweck einen, zugegebenermaßen kleinen, Beitrag zu leisten, möchte ich um die Zustimmung zu dem eingebrachten Entwurf bitten. Er sieht die Schaffung einer neuen Rechtsgrundlage im Thüringer Polizeiaufgabengesetz vor, die es ermöglichen soll, Gefährder mit elektronischen Hilfsmitteln, der bekannten Fußfessel, zu überwachen. Eine vergleichbare Regelung haben bereits viele andere Länder in ihr Landespolizeigesetz implementiert und ich sehe keinen Grund, warum Thüringen diesem Beispiel nicht folgen soll.


    Sicherlich handelt es sich um einen intensiven Eingriff in grundrechtlich geschützte Freiheiten. Nichtsdestoweniger ist ein solcher Eingriff gerechtfertigt. Einerseits wird die Möglichkeit einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung tatbestandlich auf ganz enge Fälle begrenzt. Es geht hier um potentielle Totschläger und Mörder, Vergewaltiger und Gefährder im ausländerrechtlichen Sinne. Letztere zeichnen sich dadurch aus, dass gegen sie wegen der hohen Gefährdungslage, die von ihnen ausgeht, eine sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung ergehen kann. Um die effektive Durchsetzung einer potentiellen Anordnung durch landespolizeiliche Maßnahmen zu flankieren, sollte insoweit ein Gleichlauf hergestellt werden, zumal es sich bei der bloßen Überwachung um ein erkennbar milderes Mittel handelt. Des Weiteren werden die Rechte der betroffenen Personen durch einen entsprechenden Richtervorbehalt auch verfahrensrechtlich abgesichert.


    Meine Damen und Herren, es ist Zeit, dass wir ehrlich zu uns selbst sind und die Probleme der multikulturellen Gesellschaft und der Einwanderungspolitik der vergangenen fünf Jahren anerkennen und Lösungsmöglichkeiten aufgreifen. Meines Erachtens bietet der Antrag die Möglichkeit, damit anzufangen und aktuelle Defizite aufzugreifen.


    Vielen Dank

    Danke! Leider hinter einer PayWall versteckt.

    Soweit die Verordnung nicht durch die Landesregierung geändert worden ist, kann hier nach dem ThürVwVfG wohl von einer Nichtigkeit ausgegangen werden. Wildungen könnte ja rechtliche Mittel einlegen. Bietet letztendlich ja auch einen Mehrwert für die Simulation.

    Es ging ja auch nur um die Demonstration, dass ein einfacher Erlass, Rundschreiben, whatever nicht ausreicht.


    Wenn man das möchte, wozu man sich entschließen kann, muss man nur einheitliche Maßstäbe anlegen und es auf ein handhabbares Maß reduzieren, denn es möchte doch niemand, dass ich morgen damit anfange im Wege der Drittanfechtungsklage die gaststätten- und gewerberechtlichen Genehmigungen aller Landtagskantinen anzugreifen. Die Grenzziehung, was die Simulation belebt und was einfach nur Querulantentum ist, finde ich nicht wirklich machbar.

    Was den Einwurf angeht, man müsse eine unrealistische Simulation verhindern, muss man doch konstatieren, dass dies Aufgabe der Moderation ist und nicht durch die Hintertür von simulierten Behörden in die Hand einzelner Spieler gegeben werden kann. In den Regeln ist ein solches Verbot im Übrigen enthalten, es muss nur durchgesetzt werden. Damals musste ich mir anhören, wie beliebig es sei, "unrealistische" Simulationssachverhalte zu verbieten, wie ich es mir anmaßen könnte so etwas zu fordern. Nun macht man sich diese Argumentation zu eigen, wohl nicht aus Sachgründen.


    Einfach einmal Behörden zu erfinden ist schlicht problematisch. Das liegt schon daran, dass ein Widerspruchsführer nicht einfach die nächsthöhere Behörde als Widerspruchsbehörde schaffen kann. Woran soll man sich nun hier orientieren? Übrigens ist die Organisationsgewalt einer Regierung keine ausreichende Rechtsgrundlage zur Einrichtung von Behörden, die im Bereich der Eingriffsverwaltung mit Außenwirkung handeln. Die Tatsache, dass § 11 PBefG auf eine von der Landesregierung zu bestimmende Behörde verweist, ändert daran nichts. Das PBefG ist ein Bundesgesetz und kann die nach Landesrecht zuständige Behörde aus Kompetenzgründen nicht bestimmen. Hier werden dann regelmäßig Ausführungsgesetze durch die Länder erlassen. Soweit eine Regelung durch Rechtsverordnung erfolgt, muss diese zumindest verkündet werden. Ansonsten gibt es schlicht keine Regelung zur Zuständigkeit.


    Tatsächlich hat damit eine absolut unzuständige Behörde oder, legt man den verwaltungsverfahrensrechtlichen Behördenbegriff zugrunde, eine nicht-Behörde.

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    Dritte Wahlperiode



    Drucksache: TH003/XXX





    G e s e t z e n t w u r f

    des berufenen Bürger Dr. Konrad Wolff









    Entwurf eines Gesetzes zur Ertüchtigung der terrorismusbezogenen Gefahrenabwehr durch die Landespolizei





    A) Problem

    Der internationale Terrorismus stellt eine erhebliche Bedrohung für Leib und Leben aller Bundesbürger sowie die Integrität der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder und Institutionen dar. Die jüngste, islamistisch motivierte, Ermordung in Dresden hat dabei erhebliche Vollzugsdefizite offenbart. Auf Grund der Geschehnisse ist eine Prüfung der Sach- und Rechtslage angezeigt, die nach Auffassung der Antragsstellers zu dem Ergebnis führt, Nachbesserungsbedarf festzustellen und die bereits vorhandenen Rechtsgrundlagen durch Ergänzungen zu vervollständigen und zu konkretisieren.





    B) Lösung

    Der Antrag widmet sich der Ergänzung des Maßnahmenkatalogs der §§ 31 ff. PAG, die sich mit den besonderen Maßnahmen der Datenerhebung befassen. Die bereits vorhandenen Rechtsgrundlagen werden durch eine Möglichkeit zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung flankiert.





    C) Alternativen

    Parallel dazu sollte eine straf- und ausländerrechtliche Effektuierung der Rechtslage angestrebt werden. Dies ist Aufgabe der Landesregierung.





    D) Kosten

    Keine.




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    A n l a g e 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Ertüchtigung der terrorismusbezogenen Gefahrenabwehr durch die Landespolizei

    (TerrorErtüchtG)

    vom 1 5. 1 1 . 2 0 2 0






    Artikel 1

    Änderung des Polizeiaufgabengesetzes


    Das Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei vom 04. Juni 1992, das zuletzt durch Gesetz vom 06. Juni 2018 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 34e ein neuer § 34f mit der Überschrift "Elektronische Aufenthaltsüberwachung" angefügt.

    2. Nach § 34e wird ein neuer § 34f angefügt, der wie folgt gefasst wird:


    § 34f

    Elektronische Aufenthaltsüberwachung


    (1) Die Polizei kann eine Person dazu verpflichten, ein technisches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn

    1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat begehen wird, die in § 129a Absätze 1 und 2, § 212 Abs. 1 sowie §§ 174, 176 und 177 des Strafgesetzbuchs bezeichnet sind, oder

    2. deren individuelles Verhalten eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat begehen wird, die in § 129a Absätze 1 und 2, § 212 Abs. 1 sowie §§ 174, 176 und 177 des Strafgesetzbuchs bezeichnet sind, oder

    3. gegen die Person eine sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung (§ 58 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) ergehen könnte.

    (2) Die Polizei verarbeitet mit Hilfe der von der betroffenen Person mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung. Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der verantwortlichen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben werden. Soweit dies zur Erfüllung des Überwachungszwecks erforderlich ist, dürfen die erhobenen Daten zu einem Bewegungsbild verbunden werden.

    (3) § 34 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

    (4) Soweit die nach Absatz 1 erhobenen Daten nicht zulässiger weise weiter verarbeitet werden, sind die Daten innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Maßnahme zu löschen.

    (5) Die Polizei kann die zur Durchsetzung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung notwendigen Maßnahmen treffen. Sie kann insbesondere

    1. eine Person vorladen; oder

    2. einer Person eine Meldeauflage erteilen.


    Artikel 2

    Inkrafttreten





    Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.