Beiträge von Kathrin Hirsch

    Gemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahme.



    E I N S T E L L U N G S B E S C H E I D


    Im Moderationsverfahren über die Meldung des Beitrags von Harald F. Rache vom 14. Dezember 2021 hat die Moderation entschieden:


    1. Der gemeldete Beitrag ist nicht sanktionswürdig .

    2. Die Meldung wird nicht weiter verfolgt.

    3. Auf eine Anhörung nach § 14 ModAdminG wird wegen Klarheit des Sachverhalts verzichtet.

    Der gemeldete Beitrag ist dem Anhang zu entnehmen.


    B E G R Ü N D U N G


    Im gemeldeten Beitrag liegt kein strafwürdiges Verhalten vor. Die Meldung wurde dadurch begründet, dass der Beitrag "beleidigend" sei. Denkbar wäre demnach ein Verstoß gegen §8 Abs. 1 Punkt 4 ModAdminG. Nach Auffassung der Moderation wird im Beitrag keine konkrete Person oder Personengruppe angesprochen oder konkret abgewertet, weshalb nicht von einer Beleidigung oder Diskriminierung ausgegangen werden kann. Über die inhaltliche Richtigkeit von Aussagen der Mitspielerinnen und Mitspieler trifft die Moderation weder eine Aussage, noch fällt sie Urteile darüber. Der Beitrag ist von der Meinungsfreiheit gedeckt und somit nicht sanktionswürdig.



    Anhang

    Beitrag vom 14. Dezember 2021
    Harald F. Rache:
    "Grundsätzlich lehne ich diesen Gender-Gagawahn aber selbstverständlich ab. Dies gilt im Übrigen auch für Unisex-Toiletten und andere arglistige Ideen. Der Herrgott hat nämlich exakt zwei Geschlechter erschaffen und nicht 450."


    Klinkert – Hirsch


    Gemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahme.



    S A N K T I O N S B E S C H E I D


    Im Moderationsverfahren über die Meldung des Beitrags von Prof. Dr. Dr. Finn van der Speed vom 16. Dezember 2021 hat die Moderation entschieden:


    1. Der gemeldete Beitrag ist sanktionswürdig .

    2. Finn van der Speed wird verwarnt und mit zwei Strafpunkten belegt.

    3. Auf eine Anhörung nach § 14 ModAdminG wird wegen Klarheit des Sachverhalts verzichtet.

    Der gemeldete Beitrag ist dem Anhang zu entnehmen.


    B E G R Ü N D U N G


    Der gemeldete Artikelkommentar ist sanktionswürdig. In der Meldungsbegründung wird argumentiert, es handle sich um Spam und diene zur Provokation. Die Moderation hält die durch den Nutzer Finn van der Speed getätigten Aussagen jedoch nicht nach §8 Abs. 1 Punkt 1 ModAdminG sanktionierbar. Nach dem Gesetz muss es sich, um eine "nicht bloß unerheblichen Anzahl von Beiträgen" handeln, die nebst Störung des Spielflusses auch "keinen Bezug zum Ausgangsbeitrag aufweist". Weder der erste, noch der letzte Punkt ist auf den Beitrag anwendbar.


    Abseits dieses geprüften Sachverhalts verstößt der gemeldete Kommentar jedoch tatsächlich gegen das ModAdminG. Heranzuziehen ist hierfür § 8 (1) Nr. 3 ("Trennungsgebot"). Bei dem gestarteten Thema "Bärenhagen" handelt es sich zweifelsohne um einen SimOn-Sachverhalt zur Darstellung der Hintergrundgeschichte eines SimOn-Charakters. Ein Verweis auf einen möglichen Doppelaccount ("DA") ist nur im SimOff möglich. Daher ist der Beitrag gemäß ModAdminG unzulässig und wird daher sanktioniert.



    Anhang

    Beitrag vom 16. Dezember 2021
    Finn van der Speed:
    "Schön, der DA hat also auch sein Land geclaimed..."


    Klinkert – Hirsch


    Gemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahme.



    E I N S T E L L U N G S B E S C H E I D


    Im Moderationsverfahren über die Meldung des Beitrags von Stroma Kater vom 5. Dezember 2021 hat die Moderation entschieden:


    1. Der gemeldete Beitrag ist nicht sanktionswürdig .

    2. Die Meldung wird nicht weiter verfolgt.

    3. Auf eine Anhörung nach § 14 ModAdminG wird wegen Klarheit des Sachverhalts verzichtet.

    Der gemeldete Beitrag ist dem Anhang zu entnehmen.


    B E G R Ü N D U N G


    Im gemeldeten Beitrag liegt kein strafwürdiges Verhalten vor. Die Meldung wurde dadurch begründet, dass ein Mitspieler "als Hitler bezeichnet" wird und eine "sol[c]he Beileidigung in keinem[...] Fall gerechtfertigt" sei. Nach Auffassung der Moderation ist ein Vergleich anderer Personen mit Persönlichkeiten des nationalsozialistischen Deutschlands grundsätzlich geeignet, das Gegenüber abzuwerten und für Empörung zu sorgen. Im Kontext der Situation ist die Aussage jedoch weder nach Art, Ausmaß oder Häufigkeit als beleidigend und spielbeherrschend anzusehen. Sie stellt eine durch die Meinungsfreiheit gedeckte humoristische Äußerung dar und ist nach §9 ModAdminG sowie §11 Abs. 1 ebd. geschützt. Der Beitrag ist somit nicht sanktionswürdig.


    Die Moderation bittet dennoch weiterhin alle Mitspielerinnen und Mitspieler, grundsätzlich auf Vergleiche mit dem Nationalsozialismus zu verzichten; sowohl mit Rücksicht aufeinander, als auch aus Respekt vor den Opfern.


    Anhang

    Beitrag vom 5. Dezember 2021
    Stroma Kater:
    "Grüß Gott, Herr Hitler. Ich dachte Sie wären schon längst verschieden, hatten die Verschwörungstheoretiker mit der Argentiniengeschichte also doch Recht?"


    Klinkert – Hirsch


    Gemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahme.



    E I N S T E L L U N G S B E S C H E I D


    Im Moderationsverfahren über die Meldung des Beitrags von @Christian Wildungen vom 4. Dezember 2021 hat die Moderation entschieden:


    1. Der gemeldete Beitrag ist nicht sanktionswürdig .

    2. Die Meldung wird nicht weiter verfolgt.

    3. Auf eine Anhörung nach § 14 ModAdminG wird wegen Klarheit des Sachverhalts verzichtet.

    Der gemeldete Beitrag ist dem Anhang zu entnehmen.


    B E G R Ü N D U N G


    Im gemeldeten Beitrag liegt kein strafwürdiges Verhalten vor. Die Meldung wurde dadurch begründet, dass durch die Bezeichnung "beschissenes Drecksblatt" nicht nur die SimOn-Institution sondern auch die Person hinter dem Medium angegriffen wird und eine SimOff-Wirkung erzielen kann. Die Moderation erkennt an, dass die gemeldete Bezeichung durchaus als grobe Beleidigung (§8 Abs. 1 Punkt 4 ModAdminG) anzusehen ist. Es gilt zu prüfen, inwiefern die gebrauchte Wortwahl nach §11 Abs. 1 ebd. geschützt ist. Die Aussage ist in den Kontext zu setzen: Vorangegangen war die erneute Darstellung der Partei FFD in der Farbe Braun durch das Medium, obwohl Vertreter der Partei jenes Medium (wie auch andere Medien) zahllose Male dazu aufgefordert haben, dies zu zu unterlassen. Durch diese Provokation ist davon auszugehen, dass Gemeldete die Aussage unter großer Emotionalisierung getätigt hat. Dies rechtfertigt zwar keine Beleidigung, jedoch bewegt sich die Aussage im Kontext gewiss noch innerhalb eines Rahmens des Erwartbaren infolge der Provokation und ist entsprechend auch nicht als spielbeherrschend anzusehen. Sie ist somit durch §11 Abs.1 ModAdminG geschützt. SimOn kann von keiner persönlichen Beleidigung ausgegangen werden, da die Aussage sich auf eine generelle Institution, nicht auf eine einzelne Person bezieht. Die Moderation kann nicht bestreiten, dass die Aussage eine gewisse SimOff-Wirkung erzielen mag, allerdings hält Moderation eine Sanktion aufgrund dessen in diesem speziellen Kontext für nicht gerechtfertigt. Indem der Gemeldete (und weitere Parteimitglieder des FFD) in vorangegangen Beiträgen des Mediums im fraglichen Thread mit Fleiß provoziert wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Person hinter dem Medium bereits im Vorfeld mit einer harschen Reaktion durch den Gemeldeten rechnen konnte. Eine einseitige Bestrafung des Gemeldeten wäre demnach nicht verhältnismäßig.



    Anhang

    Beitrag vom 4. Dezember 2021
    Christian Wildungen:
    "Es ist egal, ob uns dieses beschissene, unwichtige linkslastige Dreckblatt farbmässig, in eine gewisse Ecke rücken will, wir wissen, das Linke jenen , die man uns andichtet, weitaus näher stehen als wir!"


    Klinkert – Hirsch


    Gemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahme.



    E I N S T E L L U N G S B E S C H E I D


    Im Moderationsverfahren über die Meldung des Beitrags von Stroma Kater vom 4. Dezember 2021 hat die Moderation entschieden:


    1. Der gemeldete Beitrag ist nicht sanktionswürdig .

    2. Die Meldung wird nicht weiter verfolgt.

    3. Auf eine Anhörung nach § 14 ModAdminG wird wegen Klarheit des Sachverhalts verzichtet.

    Der gemeldete Beitrag ist dem Anhang zu entnehmen.


    B E G R Ü N D U N G


    Im gemeldeten Beitrag liegt kein strafwürdiges Verhalten vor. Die Meldung wurde dadurch begründet, dass es sich beim Beitrag um eine Beleidigung handele. Ein Verstoß gegen §8 Abs. Punkt 4 ModAdminG ist denkbar, da der Beitrag - unter anderem durch die gewählte Artikulation - möglicherweise geeignet ist, absichtlich Empörung hervorzurufen. Nach Auffassung der Moderation handelt es sich bei dem Beitrag des Gemeldeten erneut um eine überspitzte Darstellung eines persönlichen Werturteils von Herrn Kater über Frau Baerbock. Bei der Betrachtung des Kontexts der vorangegangenen Situation wird erneut ersichtlich, dass der Beitrag wieder nicht unbedingt zur Voranbringung einer niveauvollen und sachlichen Diskussion dient, gleichsam aber nicht sonderlich spielbeherrschend erscheint. Somit ist die Aussage nach §11 Abs. 1 ModAdminG geschützt und stellt keinen Verstoß gegen die Spielregeln dar. Sie ist somit auch nicht sanktionswürdig.


    Auch wenn der gemeldete Beitrag nicht sanktionswürdig ist, stellt die Moderation fest, dass die Diskussion, in der er geschrieben wurde, kein wünschenswertes Aushängeschild für eine erfolgreiche und ernstzunehmende Politiksimulation ist.

    Daher seien alle Mitspielenden, aber insbesondere die Teilnehmenden jener Diskussion, dazu aufgerufen, in einer vergleichbaren künftigen Situation vor dem Abschicken eines Beitrags noch einmal zu überlegen, ob er wirklich einen Mehrwert für das Thema hat und einem gewissen zivilisatorischen Grundanspruch genügt.



    Anhang

    Beitrag vom 4. Dezember 2021
    Stroma Kater:
    "Ich wieder nix können sprechen. Ich Baerbock sein."



    Gemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahme.



    E I N S T E L L U N G S B E S C H E I D


    Im Moderationsverfahren über die Meldung des Beitrags von Stroma Kater vom 4. Dezember 2021 hat die Moderation entschieden:


    1. Der gemeldete Beitrag ist nicht sanktionswürdig .

    2. Die Meldung wird nicht weiter verfolgt.

    3. Auf eine Anhörung nach § 14 ModAdminG wird wegen Klarheit des Sachverhalts verzichtet.

    Der gemeldete Beitrag ist dem Anhang zu entnehmen.


    B E G R Ü N D U N G


    Im gemeldeten Beitrag liegt kein strafwürdiges Verhalten vor. Die Meldung wurde dadurch begründet, dass "Stroma Katers aggressive[r] und beleidigende[r] Umgang mit Sahra Baerbock" zu weit gehe. Denkbar ist ein Verstoß gegen §8 Abs. Punkt 4 ModAdminG (Beleidigung), da der Beitrag - unter anderem durch die gewählte Artikulation - möglicherweise geeignet ist, absichtlich Empörung hervorzurufen. Nach Auffassung der Moderation handelt es sich bei dem Beitrag des Gemeldeten um eine überspitzte Darstellung eines persönlichen Werturteils von Herrn Kater über Frau Baerbock. Bei der Betrachtung des Kontexts der vorangegangenen Situation wird ersichtlich, dass der Beitrag zwar nicht unbedingt zur Voranbringung einer niveauvollen und sachlichen Diskussion dient, bis dahin aber auch nicht in Art und Ausmaß nicht sonderlich spielbeherrschend erscheint. Somit ist die Aussage nach §11 Abs. 1 ModAdminG geschützt und stellt keinen Verstoß gegen die Spielregeln dar. Sie ist somit auch nicht sanktionswürdig.



    Anhang

    Beitrag vom 4. Dezember 2021
    Stroma Kater:
    "Übersetzung: Ich Baerbock, ich nicht in Lage sein mich zu verteidigen, ich nur Blödsinn sagen, müssen beschimpfen andere um abzulenken von meine Dämlichkeit.
    [...]
    Und Sie scheinen wie immer absolut nicht verstanden zu haben, um was es da geht..."



    Gemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahme.



    S A N K T I O N S B E S C H E I D


    Im Moderationsverfahren über die Meldung des Beitrags von @Christian Wildungen vom 28. November 2021 hat die Moderation entschieden:


    1. Der gemeldete Beitrag ist sanktionswürdig .

    2. Christian Wildungen wird verwarnt und mit zwei Strafpunkten belegt.

    3. Auf eine Anhörung nach § 14 ModAdminG wird wegen Klarheit des Sachverhalts verzichtet.

    Der gemeldete Beitrag ist dem Anhang zu entnehmen.


    B E G R Ü N D U N G


    Im gemeldeten Beitrag liegt strafwürdiges Verhalten vor. In der Meldung wird die Bezeichnung als "Linksgrüner Abschaum" kritisiert. Denkbar ist ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Nr. 4 ModAdminG. Nach Auffassung der Moderation wurde der Gemeldete in der vorausgehenden Diskussion durch andere Diskussionteilnehmer stark provoziert und emotionalisiert. Dies rechtfertigt jedoch keine verbale Entgleisungen. Da die Beleidigung sich auf eine konkrete Person bezieht, sie entmenschlicht und in Art und Ausmaß in keinerlei Verhältnis zum vorausgehenden Beitrag des Herrn Holler steht, ist sie nicht durch §11 Abs. 1 ModAdminG geschützt. Somit ist der Beitrag sanktionswürdig .



    Anhang

    Beitrag vom 28. November 2021
    Christian Wildungen:
    "Sie linkesgrüner Abschaum , weder bin ich ihr Großvater , noch ihr Hund!"



    Gemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahme.



    E I N S T E L L U N G S B E S C H E I D


    Im Moderationsverfahren über die Meldung des Beitrags von @Christian Wildungen vom 29. November 2021 hat die Moderation entschieden:


    1. Der gemeldete Beitrag ist nicht sanktionswürdig .

    2. Die Meldung wird nicht weiter verfolgt.

    3. Auf eine Anhörung nach § 14 ModAdminG wird wegen Klarheit des Sachverhalts verzichtet.

    Der gemeldete Beitrag ist dem Anhang zu entnehmen.


    B E G R Ü N D U N G


    Im gemeldeten Beitrag liegt kein strafwürdiges Verhalten vor. Die Meldung wurde dadurch begründet, dass der Beitrag Homophobie beinhaltet. Nach Auffassung der Moderation handelt es sich bei dem Beitrag des Gemeldeten um den Ausdruck seiner persönlichen Abneigung gegen das Konzept von Homosexualität und greift keine konkreten Personen bzw. Personengruppen an oder wertet sie ab. Die Aussage unterliegt daher der freien Meinungsäußerung und stellt keinen Verstoß gegen §8 Abs. 1 Punkt 4 ModAdminG i.V.m. §11 Abs. 2 ebd. dar. Sie ist somit nicht sanktionswürdig.


    Auch wenn der vorliegende Beitrag nicht sanktioniert wird, geht die Moderation auch weiterhin konsequent gegen Homophobie und andere Formen der Diskriminierung vor. Sollte dies der Fall sein, werden diese selbstverständlich geahndet.



    Anhang

    Beitrag vom 29. November 2021
    Christian Wildungen:
    "Nicht allem Schlechten, aber es ist schlecht und wieder die natürliche Ordnung ,von der göttlichen nicht zu reden!

    Mit einem Satz, Homosexualität ist menschlich höchst unanständig, um es mit Ihren Worten auszudrücken!"



    Gemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahme.



    E I N S T E L L U N G S B E S C H E I D


    Im Moderationsverfahren über die Meldung des Beitrags von Dr. Kerstin Siegmann vom 28. November 2021 hat die Moderation entschieden:


    1. Der gemeldete Beitrag ist nicht sanktionswürdig .

    2. Die Meldung wird nicht weiter verfolgt.

    3. Auf eine Anhörung nach § 14 ModAdminG wird wegen Klarheit des Sachverhalts verzichtet.

    Der gemeldete Beitrag ist dem Anhang zu entnehmen.


    B E G R Ü N D U N G


    Im gemeldeten Beitrag liegt kein strafwürdiges Verhalten vor. Die Meldung wurde dadurch begründet, dass "Wildungen und Rache [..] hier mit Hitler und Göbbels verglichen" werden. Nach Auffassung der Moderation ist ein Vergleich anderer Personen mit Persönlichkeiten des nationalsozialistischen Deutschlands grundsätzlich geeignet, das Gegenüber abzuwerten und für Empörung zu sorgen. Im Kontext der Diskussion ist die Beleidigung jedoch nicht in Art, Ausmaß und Häufigkeit als spielbeherrschend anzusehen. Zudem gesteht die Gemeldete ein, dass der Vergleich in der Schärfe überzogen ist, was die Geamtaussage abmildert. Somit ist die Aussage nach §11 Abs. 1 ModAdminG geschützt und unterliegt der Meinungsfreiheit. Sie ist nicht sanktionswürdig.


    Die Moderation bittet jedoch inständig alle Mitspielerinnen und Mitspieler in Zukunft auch weiterhin grundsätzlich auf Vergleiche mit dem Nationalsozialismus aus Respekt vor den Opfern zu verzichten.



    Anhang

    Beitrag vom 28. November 2021
    Kerstin Siegmann:
    "Was sind Sie denn für ein Clown?


    Das FFD ist der größte Feind der Verfassung hier in Deutschland, Sie sind ja mittlerweile genau so schlimm wie Wildungen. Sie biedern sich ihm an wie damals Goebbels an Hitler. Und wehe, Sie echauffieren sich jetzt über diesen Vergleich. Dieser ist vielleicht in seiner Schärfe nicht ganz passend, aber er zeichnet das perfekte Bild der Beziehung zwischen Ihnen. Kehren Sie vor der eigenen Tür und und lassen Sie die demokratischen Parteien ihre Arbeit erledigen, zu der Sie nie im Stande waren.

    Ihr Verein ist ein verachtenswerter, ekelhafter Haufen, der verboten gehört und das umgehend."



    Gemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahme.



    S A N K T I O N S B E S C H E I D


    Im Moderationsverfahren über die Meldung des Beitrags von @Christian Wildungen vom 22. November 2021 hat die Moderation entschieden:


    1. Der gemeldete Beitrag ist sanktionswürdig .

    2. Christian Wildungen wird verwarnt und mit vier Strafpunkten belegt.

    3. Auf eine Anhörung nach § 14 ModAdminG wird wegen Klarheit des Sachverhalts verzichtet.

    Der gemeldete Beitrag ist dem Anhang zu entnehmen.


    B E G R Ü N D U N G


    Im gemeldeten Beitrag liegt strafwürdiges Verhalten vor. Die Meldung wird damit begründet, dass es sich um eine Beleidigung handelt. Nach Auffassung der Moderation ist durch die Bezeichnung Schumachers als "scheinheiliger linker Pharisäer" ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Nr. 4 ModAdminG gegeben. Da sie sich auf eine konkrete Person bezieht und in Art und Ausmaß in keinerlei Verhältnis zum vorausgehenden Beitrag Schumachers steht, ist sie nicht durch §11 Abs. 1 ModAdminG geschützt. Darüber hinaus ist die Verwendung des Begriffs "Pharisäer" (ursprünglich eine Bezeichnung für das jüdische Schriftgelehrtentum zu Lebzeiten Christi) als Beleidigung für einen Heuchler oder Lügner nach Ansicht der Moderation zweifelsfrei als antisemitisch einzustufen. Eine Verhängung des doppelten Strafmaßes von vier statt zwei Strafpunkten ist demnach gerechtfertigt.



    Anhang

    Beitrag vom 22. November 2021
    Christian Wildungen:
    " Schumacher, Sie gottverdammter linker Pharisäer, wir haben noch nie etwas gestohlen, Sie verlogener Linker!

    Ja heulen um Ihren Anscheißerfreund Mondtodt , Sie scheinheiliger linker Pharisäer!

    Mondtodt klaut anderen die Gesetze und gibt jene als seine aus und wir der FFD sind daran schuld, so ein Dreck kann wahrlich nur in einen rosarot vernebelten Hirn entstehen,.

    So nun rennen Sie los und scheißen mich ob des Beitrags an, anderes erwarte ich von einem wie Ihnen nicht! "



    Gemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahme.



    S A N K T I O N S B E S C H E I D


    Im Moderationsverfahren über die Meldung des Beitrags von Herbert Müller vom 31. Oktober 2021 hat die Moderation entschieden:


    1. Der gemeldete Beitrag ist sanktionswürdig .

    2. Herbert Müller wird verwarnt und mit sechs Strafpunkten belegt.

    3. Auf eine Anhörung nach § 14 ModAdminG wird wegen Klarheit des Sachverhalts verzichtet.

    Der gemeldete Beitrag ist dem Anhang 1 zu entnehmen.


    B E G R Ü N D U N G


    Der gemeldete Beitrag ist sanktionswürdig. Die Meldung wurde darin begründet, dass der Avatars eines Mitspielers unberechtigt genutzt wurde. Die Meldung ist somit zulässig und begründet.


    Denkbar ist hier ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 ModAdminG. Die unerlaubte Nutzung des Avatars eines anderen Nutzers mit dem Ziel der Verächtlichmachung ist offensichtlich darauf gerichtet, eine Empörung durch den betroffenen Nutzer hervorzurufen. Der Umstand der bewussten Hervorrufung einer Empörung in Verbindung der spielbeherrschenden Natur der Aktion durch mehrere Mitspielerinnen und Mitspielerschließt auch einen Schutz des Verhaltens nach § 9 ModAdminG aus. Das Verhalten ist sanktionswürdig und wird mit zwei Punkten bestraft.


    Desweiteren ist nach Auffassung der Moderation die Komposition des Bildes im Beitrag ausschließlich darauf gerichtet, Empörung eines Dritten hervorzurufen. Betrachtet man den Beitrag im Kontext weiterer, vergleichbarer Verstöße durch andere Mitspieler innerhalb weniger Minuten ("Troll-Attacke"), ist auch von einer mutwilligen Störung des Spielflusses, auszugehen. Der Beitrag ist somit nicht nach §9 ModAdminG geschützt. Die Bezeichnung eines Mitspielers als "Strammer Kommunist", die durch den entsprechenden, nebenstehenden Schriftzug ersichtlicht wird, kann zudem als ehrverletzend und Unterstellung verfassungsfeindlicher Tendenzen gewertet werden. Da die Bezeichnung weder als mutmaßliche Tatsachenbehauptung, noch als persönliches Werturteil dient, ist diese nach §11 Abs. 1 ModAdminG i.V.m. Urteil 4 BvT 1/21 vom 02.03.2021 des Obersten Gerichtes nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt und erfüllt somit ebenfalls einen Verstoß nach §8 Abs. 1 Punkt 4. Da das Bild gleich zwei Vergehen nach §8 Abs. 1 ModAdminG (i.e. Punkte 2 und 4) erfüllt, wird das Bild mit vier statt zwei Strafpunkten sanktioniert.


    Der gemeldete Beitrag in besonderem Maße sanktionswürdig und wird dementsprechend insgesamt mit sechs Strafpunkten geahndet.


    Zur besseren Nachvollziehbarkeit des Sachverhalts ist in Anhang 2 ein nicht-gemeldeter, allerdings kontext-relevanter Beitrag angefügt.



    Anhang 1

    Gemeldeter Beitrag vom 31. Oktober 2021
    Herbert Müller:


    Anhang 2

    Kontextrelevanter Beitrag vom 31. Oktober 2021
    Herbert Müller:
    "Guck mal, ich hab mich auch verkleidet."



    Gemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahme.



    S A N K T I O N S B E S C H E I D


    Im Moderationsverfahren über die Meldung des Beitrags von Herbert Müller vom 18. November hat die Moderation entschieden:


    1. Der gemeldete Beitrag ist sanktionswürdig .

    2. Herbert Müller wird verwarnt und mit 2 Strafpunkten belegt.

    3. Auf eine Anhörung nach § 14 ModAdminG wird wegen Klarheit des Sachverhalts verzichtet.

    Der gemeldete Beitrag ist dem Anhang zu entnehmen.


    B E G R Ü N D U N G


    Im gemeldeten Sachverhalt liegt strafwürdiges Verhalten vor. Die Meldung wird mit einem Verstoß gegen das Trennungsgebot begründet. Obschon der Beitrag im "PREUẞ", einem Thread in dem sowohl SimOn-, als auch SimOff-Debatten geführt werden, gepostet wurde, ist aus dem Kontext ein klar ersichtlich, dass es sich um eine SimOn-Situation gehandelt hat. Die Spielerinnen und Spieler sind somit, wie in der Meldung richtig angemerkt, verpflichtet das Trennungsgebot nach §10 ModAdminG aufrechtzuerhalten. Indem Herbert Müller Harald F. Rache als "Carsten" anspricht, bezieht er sich offensichtlich auf den früheren Account der Person hinter H.F. Rache, Carsten Müller. Die Tatsache, dass hinter beiden Accounts dieselbe Person steht, ist eine Information, die SimOn nicht erlangt werden kann und die Aussage widerspricht einer realisitischen Simulation. Damit verstößt der Gemeldete gegen §10 Abs. 3 ModAdminG i.V.m. §8 Abs. 1 Punkt 3 ebd. Somit ist der gemeldete Beitrag sanktionswürdig und wird mit zwei Strafpunkten geahndet.



    Anhang

    Beitrag vom 17. November 2021
    Herbert Müller:
    "Nicht nur das. Er will ja gegen "verrückte Glatzen" und "braune[.] Bomber" vorgehen lassen, was erstmal generell löblich ist, wodurch er aber gegen die eigene Wählerschaft vorgehen will - ein Widerspruch par excellence. Weiter so, Carsten, dann kannst Du irgendwann ein eigenes Satiremagazin aufmachen!"




    Für die Moderation:

    Wexler, Klinkert, Hirsch

    Gemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahme.



    E I N S T E L L U N G S B E S C H E I D


    Im Moderationsverfahren über die Meldung des Beitrags von Harald F. Rache vom 2. November hat die Moderation entschieden:


    1. Der gemeldete Beitrag ist nicht sanktionswürdig .

    2. Die Meldung wird nicht weiter verfolgt.

    3. Auf eine Anhörung nach § 14 ModAdminG wird wegen Klarheit des Sachverhalts verzichtet.

    Der gemeldete Beitrag ist dem Anhang zu entnehmen.


    B E G R Ü N D U N G


    Im gemeldeten Beitrag liegt kein strafwürdiges Verhalten vor. Die Meldung wurde dadurch begründet, dass es sich beim Beitrag um eine „Beleidigung“ handle. Nach Auffassung der Moderation ist Herrn Raches Erklärung des Wortes "Mondkalb" nicht strafbar, da das Wort in diesem Beitrag nicht gegen eine Person verwendet wird. Ebensowenig ist die Wendung "Stalinisten in der SDP" nach §8 Abs. 1 Punkt 4 ModAdminG sanktionswürdig, da sie sich nicht auf konkrete Personen bezogen wird. Es handelt sich lediglich um eine unbelegte Behauptung ohne sonderliche Schlagkraft, sodass sie gleichsam durch §11 Abs. 1 ModAdminG geschützt ist. Die getätigten Äußerungen des Gemeldeten bewegen sich im Rahmen der Meinungsfreiheit und sind somit nicht sanktionswürdig.



    Anhang

    Beitrag vom 1. November 2021
    Harald F. Rache:
    "Ein Mondkalb ist jemand von niedrigerer Intelligenz. Keine nicht gelungene Kreatur, von der Sie hier sprachen. Ihr Verhalten spricht übrigens Bände, denn niemand kann Sie leiden, außer die Stalinisten in der SDP."



    Gemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahme.



    S A N K T I O N S B E S C H E I D


    Im Moderationsverfahren über die Meldung des Beitrags von Richard Solms vom 31. Oktober 2021 hat die Moderation entschieden:


    1. Das gemeldete Verhalten ist sanktionswürdig .

    2. Richard Solms wird verwarnt und mit zwei Strafpunkten belegt.

    3. Auf eine Anhörung nach § 14 ModAdminG wird wegen Klarheit des Sachverhalts verzichtet.

    Der gemeldete Beitrag ist Anhang 1 zu entnehmen.


    B E G R Ü N D U N G


    Im gemeldeten Sachverhalt liegt strafwürdiges Verhalten vor. Die Meldung wird begründet mit der unerlaubten Nutzung des Avatars eines anderen Nutzers. Denkbar ist hier ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 ModAdminG. Die unerlaubte Nutzung des Avatars eines anderen Nutzers mit dem Ziel der Verächtlichmachung ist offensichtlich darauf gerichtet, eine Empörung durch den betroffenen Nutzer hervorzurufen. Der Umstand der bewussten Hervorrufung einer Empörung schließt auch einen Schutz des Verhaltens nach § 9 ModAdminG aus. Zur besseren Nachvollziehbarkeit des Sachverhalts ist in Anhang 2 ein nicht-gemeldeter, allerdings kontext-relevanter Beitrag angefügt.



    Anhang 1

    Gemeldeter Beitrag vom 31. Oktober 2021
    Richard Solms:
    "Ja "


    Anhang 2

    Kontextrelevanter Beitrag vom 31. Oktober 2021
    Richard Solms:
    "*gibt dem Trend zur Kostümierung nach*"




    Gemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahme.



    S A N K T I O N S B E S C H E I D


    Im Moderationsverfahren über die Meldung des Beitrags von Dr. Egon Schumacher vom 31. Oktober 2021 hat die Moderation entschieden:


    1. Das gemeldete Verhalten ist sanktionswürdig .

    2. Dr. Egon Schumacher wird verwarnt und mit zwei Strafpunkten belegt.

    3. Auf eine Anhörung nach § 14 ModAdminG wird wegen Klarheit des Sachverhalts verzichtet.

    Der gemeldete Beitrag ist dem Anhang zu entnehmen.


    B E G R Ü N D U N G


    Im gemeldeten Sachverhalt liegt strafwürdiges Verhalten vor. Die Meldung wird begründet mit der unerlaubten Nutzung des Avatars eines anderen Nutzers. Denkbar ist hier ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 ModAdminG. Die unerlaubte Nutzung des Avatars eines anderen Nutzers mit dem Ziel der Verächtlichmachung ist offensichtlich darauf gerichtet, eine Empörung durch den betroffenen Nutzer hervorzurufen. Der Umstand der bewussten Hervorrufung einer Empörung schließt auch einen Schutz des Verhaltens nach § 9 ModAdminG aus.



    Anhang

    Beitrag vom 31. Oktober 2021
    Dr. Egon Schumacher:
    "verkleidet sich aufwändig "



    Gemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahme.



    E I N S T E L L U N G S B E S C H E I D


    Im Moderationsverfahren über die Meldung des Beitrags von Sylvie Jachère-Wessler vom 31. Oktober 2021 hat die Moderation entschieden:


    1. Das gemeldete Verhalten ist zwar sanktionswürdig, wurde jedoch bereits sanktioniert.

    2. Die Meldung wird nicht weiter verfolgt.

    3. Auf eine Anhörung nach § 14 ModAdminG wird wegen Klarheit des Sachverhalts verzichtet.

    Der gemeldete Beitrag ist dem Anhang zu entnehmen.


    B E G R Ü N D U N G


    Das gemeldete Verhalten ist sanktionswürdig. Die Meldung wurde darin begründet, dass der Avatar eines Mitspielers wiederholt widerrechtlich in einem herabwürdigen Zusammenhang genutzt wurde. Die Meldung ist zwar begründet jedoch nicht zulässig, da das gemeldete Verhalten bereits durch die Moderation sanktioniert wurde. Von einem erneuten Regelübertritt kann nicht ausgegangen werden, da die gemeldete Person lediglich einen neuen Beitrag verfasst hat, und der Wechsel des Avatarbildes alle vergangenen und zukünftige Beiträge erfasst. Ungeachtet des Avatars ist im gemeldeten Beitrag keine weitere Regelüberschreitung festzustellen. In Verbindung mit Art. 103 Abs. 3, der eine mehrmalige Bestrafung derselben Tat ausschließt, wird keine erneute Sanktion nach §9 ModAdmin verhängt.



    Anhang

    Beitrag vom 31. Oktober 2021
    Sylvie Jachère-Wessler
    "Es ist Halloween! Ich hab ja überlegt, mich als Gespenst des Kommunismus zu verkleiden, aber ich habe mich dann für eine andere Zielgruppe entschieden."



    Gemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahme.



    E I N S T E L L U N G S B E S C H E I D


    Im Moderationsverfahren über die Meldung des Beitrags von Dr. Joachim Holler vom 4. November 2021 hat die Moderation entschieden:


    1. Der gemeldete Beitrag ist nicht sanktionswürdig .

    2. Die Meldung wird nicht weiter verfolgt.

    3. Auf eine Anhörung nach § 14 ModAdminG wird wegen Klarheit des Sachverhalts verzichtet.

    Der gemeldete Beitrag ist dem Anhang zu entnehmen.


    B E G R Ü N D U N G


    Der vorliegende Beitrag ist nicht sanktionswürdig. Die Meldung wurde dadurch begründet, dass es sich um "Verbote weitergabe von Informationen durch Holler!" [sic] handle. Da weder der Account Joachim Holler, noch einer der im Doppelaccountregister eingetragenen Nebenaccounts der Person Teil der Moderation oder Administration waren, ist ein Wissen um die fragliche Person aus erster Hand ausgeschlossen. Ebensowenig konnte glaubhaft dargelegt werden, ob Herr Holler Informationen über meldende Personen durch eine Quelle mit den entsprechenden Befugnissen bezieht. Nach Auffassung der Moderation bestehen erhebliche Zweifel an einem Regelübertritt durch Herrn Holler. Nach § 8 Abs. 1 Punkt 7. ModAdminG ist der Beitrag somit nicht sanktionswürdig



    Anhang

    Beitrag vom 4. November 2021
    Joachim Holler:
    "War halt Wildungen. Darüber würd ich mir echt keinen Kopf machen."



    Gemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahme.



    E I N S T E L L U N G S B E S C H E I D


    Im Moderationsverfahren über die Meldung des Beitrags von @Christian Wildungen vom 31. Oktober 2021 hat die Moderation entschieden:


    1. Der gemeldete Beitrag ist nicht sanktionswürdig .

    2. Die Meldung wird nicht weiter verfolgt.

    3. Auf eine Anhörung nach § 14 ModAdminG wird wegen Klarheit des Sachverhalts verzichtet.

    Der gemeldete Beitrag ist dem Anhang zu entnehmen.


    B E G R Ü N D U N G


    Der vorliegende Beitrag ist nicht sanktionswürdig. Die Meldung wurde dadurch begründet, dass " 'Proleten' beleidigend [und] 'Terroristenfreunde' unnötig provozierend aggressiv' ist. Der Beitrag ist im Kontext der vorangegangenen Debatte zu betrachten. Im Rahmen dessen ist die Bezeichnung als "Proleten" zwar als abwertend, jedoch immer noch als verhältnismäßig einzustufen. Die Bezeichnung als "Terroristenfreunde" ist grundsätzlich dafür geeignet, als Mittel der Beleidigung und Ehrverletzung zu dienen; gemäß dem Urteil des OGs vom 2. März 2021 im Falle 4 BvT 1/21 fallen Tatsachenbehauptungen und Werturteile unter den Schutz der Meinungsfreiheit. Aufgrund vergangener Aussagen des Angesprochenen, Herr Herbert Müller, ist stark anzunehmen, dass der Gemeldete, Herr Christian Wildungen, die Aussage im Glauben getätigt hat, es handle sich um eine Tatsachenbehauptung. Somit fällt die Aussage unter die Meinungsfreiheit und ist nach § 11 (1) ModAdminG nicht sanktionswürdig.


    Anhang

    Beitrag vom 26. Oktober 2021
    Christian Wildungen:
    "Von Ihren Haufen linker Terroristenfreunde wollen wir gar nicht erst reden Müller!

    Zumindest sind wir keine Proleten,wie Sie und Ihresgleichen. "



    Wobei noch interessant wäre wie viele Accounts er in der Gruppe "Nebenaccounts" hat. Er hat ja glaub ich 3 Accounts erstellt die schonmal Richter werden sollten. Erlaubt ist 1 aktiver "zweiter Account".

    Diese Regel wird nicht nur von Wildungen umgangen. Es obliegt der Administration oder Moderation - die genaue Zuständigkeit habe ich nicht im Kopf -, dies zu unterbinden.

    Die Moderation hat keine Einsicht in die Gruppen, da sie nicht die Leitungen der Benutzergruppen "vB/Hauptaccount" und "vB/Nebenaccount" stellen. Dementsprechend dürfte es der Administration zufallen, die angemeldeten DAs, das DA-Register und die Benutzergruppen zu überprüfen, sofern sie nicht die Aufgaben an die Moderation übertragen.

    Gemäß der ihr übertragenen Aufgaben aus dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik verhängt die Moderation die folgende Maßnahme.



    E I N S T E L L U N G S B E S C H E I D


    Im Moderationsverfahren über die Meldung des Beitrags von @Christian Wildungen vom 31. Oktober 2021 hat die Moderation entschieden:


    1. Der gemeldete Beitrag ist nicht sanktionswürdig .

    2. Die Meldung wird nicht weiter verfolgt.

    3. Auf eine Anhörung nach § 14 ModAdminG wird wegen Klarheit des Sachverhalts verzichtet.

    Der gemeldete Beitrag ist dem Anhang zu entnehmen.


    B E G R Ü N D U N G


    Der vorliegende Beitrag ist nicht sanktionswürdig. Die Meldung wurde dadurch begründet, dass es sich bei "Depp" um eine Beleidigung handle. Dies ist zwar zutreffend, nach Ansicht der Moderation liegt jedoch keine derart schwerwiegende Beleidigung vor, als dass eine Verwarnung nach ModAdminG gerechtfertigt wäre. Im Verlauf der vorangegangenen Diskussion wird erkenntlich, dass bereits eine aufgeheizte Stimmung vorlag, in dessen Rahmen sich die Antwort des Gemeldeten bewegt. In dieser Einordnung kann nicht von einer Beleidigung im unverhältnismäßigen Maße ausgegangen werden, sodass sie spielbeherrschend oder geeignet, Empörung hervorzurufen, sei. Dementsprechend ist der Beitrag als Widerspruch zur angesprochenen Person Herr Stefan Herzinger zu werten und fällt somit unter die Meinungsfreiheit. Daher ist er nach § 11 (1) ModAdminG nicht sanktionswürdig.

    Die gemeldete Person wird jedoch abermals gebeten, sich im Ton und der Wortwahl entschieden zu mäßigen, um zukünftige Sanktionen zu vermeiden.



    Anhang

    Beitrag vom 28. Oktober 2021
    Christian Wildungen:
    "Sie Depp haben mich doch volgequatscht!"