Beiträge von Maria Cortez

    tritt vor und hebt die Schwurhand


    Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.

    60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Sechste Wahlperiode



    Drucksache VI/008


    Gesetzentwurf

    der Abgeordneten Dr. Maria Cortez, Sebastian Fürst, Victoria Mechnachanov und Fraktion der Grünen


    Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht



    A. Problem und Ziel

    Durch die Novelle des Gesetzes über die Administration und Moderation in der vBundesrepublik wurden auch diverse Änderungen getätigt, die das Oberste Gericht und seine Tätigkeiten berühren. Namentlich hervorzuheben sind die Einführung des Amtsenthebungsverfahrens sowie die Einführung des Schiedsverfahrens und eines entsprechenden Rechtsbehelfs. Ziel des vorliegenden Entwurfes ist es, die notwendigen Konkretisierungen im Gesetz über das Oberste Gericht vorzunehmen.


    B. Lösung

    Es werden die notwendigen Konkretisierungen in das Oberstes-Gericht-Gesetz implementiert. Insbesondere wird ein neues Unterkapitel zur Konkretisierung des Amtsenthebungsverfahrens angefügt. Dazu wird, um im Eilrechtsschutzverfahren besonders eilbedürftige Anordnungen schon vor Formulierung einer Begründung erlassen zu können, die Möglichkeit eines Hängebeschlusses eingeführt. Die Erforderlichkeit eines solchen besonders schnellen Handelns des Obersten Gerichts hat sich in der Vergangenheit mehrfach gezeigt. Weiter ermöglicht der Entwurf Strafverfahren, soweit es sich um Privatklagedelikte nach § 374 StGB handelt.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Keine.



    Anlage 1



    Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht



    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Oberstes-Gericht-Gesetz


    Das Oberstes-Gericht-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2021, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. In § 6 Abs. 2 werden die Worte "zivilen Gerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit" durch die Worte "ordentlichen Gerichtsbarkeit" ersetzt.



    2. In § 7 Abs. 2 werden die Worte "zivilen Gerichtsbarkeit" durch die Worte "Zivil- und Strafgerichtsbarkeit" ersetzt.



    3. § 18 wird wie folgt geändert:


    a) Nach Abs. 4 wird ein Abs. 5 angefügt und wie folgt gefasst:
    "(4) Das Oberste Gericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch in besonders dringlichen Fällen ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung gesondert zu veröffentlichen."


    b) Die bisherigen Abs. 5 und 6 werden zu Abs. 6 und 7.



    4. § 35 wird wie folgt geändert:


    a) Abs. 1 Satz 3 wird geändert und wie folgt neu gefasst:
    "Das Oberste Gericht befasst sich vorbehaltlich der Privatklage nach §§ 374 ff. StGB nicht mit Strafsachen; für Strafverfahren gilt die Strafprozessordnung entsprechend."


    b) In Abs. 2 wird das Wort "Zivilprozessordnung" durch die Worte "Zivil- und Strafprozessordnung" ersetzt.



    5. § 38 wird wie folgt geändert:


    a) In Nr. 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.


    b) Nr. 3 wird geändert und wie folgt neu gefasst:
    "3. Einsprüche gegen die Verhängung von Sperren oder Verwarnungen durch die Moderation oder gegen von der Moderation im Zuge eines Schiedsverfahrens festgelegte Vorschriften (Einspruchsverfahren, §§ 5 Absatz 1, 28 Absatz 3 ModAdminG) und"


    c) Nach Nr. 3 wird eine Nr. 4 angehängt und wie folgt gefasst:

    "4. die Enthebung von Moderatoren, dem Bundeswahlleiter oder dessen Stellvertreter aus ihrem Amt (Amtsenthebungsverfahren, § 3 Absatz 5 ModAdminG)."



    6. In § 43 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Administration" die Angabe "oder gegen von der Moderation im Zuge eines Schiedsverfahrens nach § 28 ModAdminG festgelegte Vorschriften" angefügt.



    7. § 44 wird wie folgt geändert:


    a) Abs. 3 wird wie folgt geändert.

    aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

    aaa) In Nr. 1 werden nach dem Wort "Maßnahme" die Wörter "oder festgelegten Vorschrift" angefügt.

    bbb) In Nr. 2 werden nach dem Wort "Strafe" die Wörter "oder Vorschrift gemäß § 28 Absatz 2 Satz 1 ModAdminG" angefügt.

    bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "gilt" die Wörter "für die Festsetzung von Strafen nach Satz 1 Nummer 2" angefügt.


    b) Nach Abs. 3 werden Abs. 4 und 5 angefügt und wie folgt gefasst:

    "(4) Kommt das Gericht zur Überzeugung, dass das Verfahren, welches der angegriffenen Sanktionierung zu Grunde lag, gegen Richtlinien der Spielregeln verstoßen hat, so kann es abweichend von Absatz 3 die Entscheidung aufheben und die Sache an das zuständige Organ zurückverweisen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

    1. eine nach dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik vorgeschriebene Begründung oder Anhörung unterlassen wurde,

    2. die Entscheidung über die Befangenheit eines Mitglieds des zuständigen Organs als unzulässig erachtet wird oder

    3. das Oberste Gericht einen Verstoß gegen die Zuständigkeitsabgrenzung aus § 6 ModAdminG feststellt.

    Es kann im Falle des Nummer 1 auf Antrag auch anordnen, dass das zuständige Organ die unterlassene Begründung binnen einer bestimmten Frist nachzureichen hat.

    (5) Das Oberste Gericht kann auch feststellen, dass eine bestimmte Sanktionierung unzulässig war, wenn diese bereits vollstreckt wurde und nicht mehr rückgängig zu machen ist. Es kann im Wege der einstweiligen Anordnung auch anordnen, dass eine Sanktion nach §§ 25 und 26 ModAdminG bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vollstreckt werden darf oder auszusetzen ist."


    c) Der bisherige Abs. 4 wird zu Abs. 6.



    8. Nach dem dritten Unterkapitel des vierten Kapitels des II. Teils wird ein viertes Unterkapitel angefügt und wie folgt gefasst:


    "Viertes Unterkapitel

    Verfahrensvorschriften in Verfahren nach § 38 Nr. 4


    § 45 – Zulässigkeit des Amtsenthebungsverfahrens


    (1) Jedermann kann mit der Behauptung, es liege ein fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß gegen Richtlinien der Spielregeln vor, eine Enthebung eines Moderators, des Bundeswahlleiters oder dessen Stellvertreters aus seinem Amt beantragen. Der Antrag muss binnen zehn Tagen nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden.

    (2) Der Antrag hat den oder die Antragsgegner, die entscheidungserheblichen Tatsachen und die Norm aus den Spielregeln, die verletzt sein soll, zu benennen.



    § 46 – Allgemeine Verfahrensvorschriften des Amtsenthebungsverfahrens


    (1) Das Oberste Gericht gibt dem Antragsgegner binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.

    (2) Das Oberste Gericht prüft die angegriffene Entscheidung vollumfänglich vor dem Hintergrund der Aussagen beider Parteien.

    (3) Kommt das Oberste Gericht zu der Überzeugung, dass der Antragsgegner fahrlässig gegen Bestimmungen der Spielregeln verstoßen hat, so kann es diesem aus seinem Amt entheben, wenn

    a) der Verstoß schwer wiegt,

    b) Wiederholungsgefahr besteht oder

    c) andere wichtige Gründe für eine Amtsenthebung sprechen.

    Wird ein vorsätzlicher Verstoß festgestellt, so muss das Oberste Gericht den Antragsteller aus seinem Amt entheben."



    9. Die bisherigen §§ 45 und 46 werden zu §§ 47 und 48.




    Artikel 2

    Inkrafttreten und Übergangsvorschrift


    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

    (2) Über Anträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Obersten Gericht eingegangen sind, wird nach Maßgabe des Oberstes-Gericht-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2021, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2021 geändert worden ist, entschieden.





    Dr. Maria Cortez und Fraktion




    Sehr geehrte Damen und Herren,


    auch ich möchte Sie alle noch einmal begrüßen.

    Die letzten Tage und Wochen haben mir persönlich gezeigt, dass wir einen guten Vertrag hinbekommen haben, der nun Grundlage sein wird, die nächsten Wochen solidarisch ung gemeinsam zu gestalten. Wir haben ambitionierte Projekte auf der Agenda, beispielsweise die Fluss- und Waldpolitik. Ich glaube daran, wass wir als Parteien der linken Mitte zusammen viel erreichen können.


    Ich möchte mich ebenso wie Carolin auch bei den Verhandler*innen der SDP bedanken. Wir haben stets in einer angenehmen und freundlichen Atmosphöre sondiert und verhandelt. Es herrschte immer ein schneller Konsens bei strittigen Themen. Das zeigt glaube ich auch, wozu wir als Parteien fähig sind, wenn es darum geht, aufeinander zuzugehen. Aber genug der Floskeln.


    Ich wünsche uns jetzt eine erfolgreiche Regierungszeit und blicke ganz zuversichtlich auf die vor uns liegenden Herausforderungen.


    Hezlichen Dank.

    Sehr geehrtes Präsidium,


    ich gebe Ihnen bekannt, dass, nach dem Ausscheiden des Kollegen Baumann aus unserer Fraktion, das vakante Mandat der Grünen durch den mitwirkenden Bürger Dr. Dennis Stettin besetzt wird.


    Mit kollegialen Grüßen,


    Maria Cortez

    Fraktionsvorsitzende

    Lieber sorgfältig nachdenken, bevor ich irgendwelche Halbgaren Reformen in den Landtag bringe, die es den Schülerinnen und Schülern am Ende alles andere als einfacher macht!

    Dass Sie die Reform als halbgar beschreiben, zeigt nur, wie wenig Ahnung Sie von ordentlicher Arbeit im Landtag haben. Diese Reform hat Wochen an Arbeit gekostet und Sie bezeichnen Sie als halbgar? Ich möchte erstmal sehen, dass Sie eine solche Reform auf den Tisch bringen, bevor Sie solche Aussagen tätigen. Ich fürchte allerdings, dass ich da lange warten muss.

    Dann bastele ich jetzt auch mehrere Wochen an einer Reform und erwarte dann, dass zugestimmt wird. Immerhin hab ich ja dann lang gebraucht!


    Merken Sie selber oder?

    erhebt sich zu einer Kurzintervention


    Herr Präsident,

    liebe Kolleginnen und Kollegen,


    ich verstehe den Unmut der SDP, immerhin laufen sie ja grade Gefahr, ihre wichtige Reform nicht durch den Landtag zu bekommen.


    Dennoch komme ich nicht umhin, festzustellen, mit was für einer Boshaftigkeit dies die Kolleginnen und Kollegen der Fraktion tun. Gerne streite ich hier mit Ihnen, dazu sind wir gewählt worden, aber was nicht geht, dass sind ihre unhaltbaren Unterstellungen, wir würden nur aus reinem Machtwillen handeln. Das schickt sich nicht und untersteht auch einfach nur den Eindruck, die Kolleginnen und Kollegen wären gekränkt, weil wir Grüne es gewagt haben, andere Koalitionen als Rot-Grün auszuloten.


    Ich bin wirklich erschrocken über das heutige Verhalten hier und fordere da auch auf, noch mal zu reflektieren, ob man uns Grünen tatsächlich vorwerfen will, wir würden Politik rein aus Machtinteresse betreiben. Das setzt keinen guten Grundstein für künftige Beziehungen und da sollten alle noch mal in sich gehen und sich fragen, ob man das wirklich möchte.