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Alles anzeigenEntwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Besoldung der Lehramtstypen 1 bis 3 in Hamburg
16. November 2022
Die Bürgerschaft hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes
Das Hamburgische Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. In Anlage I erhalten die Einträge zu den Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 folgende Fassung:
„Besoldungsgruppe A 13"
Akademische Rätin, Akademischer Rat
– als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterier oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule-
Erste Kriminalhauptkommissarin, Erster Kriminalhauptkommissar
Erste Polizeihauptkommissarin, Erster Polizeihauptkommissar
Kustodin, Kustos
Oberamtsanwältin, Oberamtsanwalt
Erste Oberamtsanwältin, Erster Oberamtsanwalt 1)
R ä t i n, R a t 2) 3) 4)
Studienrätin, Studienrat 4) 5)
Konrektorin, Konrektor
– als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer eigenständigen Grundschule mit bis zu 67 Schülerinnen und Schülern – 6)
Schulrätin, Schulrat 7)
Körperschaftsbeamtinnen und -beamte:
Ä r z t i n, A r z t 7)
Beamtinnen und Beamte des technischen und des feuerwehrtechnischen Dienstes
Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 sowie als Beförderungsamt der Laufbahngruppe 2.
Für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für die Lehramtstypen 1 bis 3 nach den Rahmenvereinbarungen der Kultusministerkonferenz über die Ausbildung und Prüfung für die Lehramtstypen 1 bis 3 (Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom 28. Februar 1997 in der jeweils geltenden Fassung) in Funktionen mit herausgehobenen Aufgaben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 01.12.2022 in Kraft.
Die Abstimmung dauert zwei Tage und endet am Donnerstag dem 24. November 2022 um 15:25 Uhr.