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Abstimmung über Drucksache VI/013
Die Abstimmung dauert 3 Tage.
Alles anzeigenBundesrepublik Deutschland
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Joachim Holler
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über neue Klimaschutzziele (Neue-Klimaschutzziele-Gesetz – NKZG) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Klima, Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verkehr.
Mit freundlichen Grüßen
Caroline Kaiser
Bundeskanzlerin
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Bundesrat
Drucksache BR/XXX
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über neue Klimaschutzziele (Neue-Klimaschutzziele-Gesetz – NKZG)
A. Problem und Ziel
Die Bundesrepublik Deutschland hat sich der Verpflichtung nach dem Übereinkommen von Paris aufgrund der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist, angeschlossen. Doch das Bekenntnis der Bundesrepublik Deutschland auf dem Klimagipfel der Vereinten Nationen am 23. September 2019 in New York, Treibhausgasneutralität bis 2050 als langfristiges Ziel zu verfolgen, reicht nicht aus, um der Verantwortung für die schon heute von den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels betroffenen Nationen gerecht zu werden.
B. Lösung
Die Eckpunkte dieses Gesetzes sind:
1. Das Bundesklimaschutzgesetz erhält mit § 1a KSG ein neues, oberstes nationales Klimaschutzziel zur Erreichung der Klimaneutralität (Netto-Treibhausgasneutralität) zum Jahr 2045.
2. Die bestehenden nationalen Klimaschutzziele in § 3 KSG werden verschärft. Die Bundesregierung wird ermächtigt, diese anzuheben, falls zur Erfüllung europäischer oder internationaler Klimaschutzziele nötig.
3. § 9 KSG erhält eine neue Vorschrift, wonach der Klimaschutzplan 2050 und das Klimaschutzprogramm 2030 außerplanmäßig in diesem Jahr fortgeschrieben und aktualisiert werden sollen.
4. § 14 KSG stellt künftig klar, dass Klimaschutzgesetze der Länder den Zielen des KSG nicht widersprechen dürfen.
5. Im EEG wird das Ziel, dass vor dem Jahr 2050 die gesamte Energieerzeugung und der gesamte Bruttoendenergieverbrauch auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet) treibhausgasneutral ist, auf das Jahr 2045 abgesenkt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
In Folge der Fortschreibung des Klimaschutzplan 2050 und der Aktualisierung des Klimaschutzprogramm 2030 entsteht ein Erfüllungsaufwand für die Bundesverwaltung.
In Folge der Änderung des § 14 KSG kommt auf die Verwaltungen der Länder eventuell ein Erfüllungsaufwand zu, um bestehende Klimaschutzgesetze zu ändern.
Anlage 1
Begründung
siehe Vorblatt