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Gesetzentwurf
Entwurf eines Gesetzes zur stärkeren finanziellen Förderung zur Bildung Regionaler Gesundheitszentren (RGZ-Gesetz)
Gesetzentwurf
des berufenen Bürgers Elias Jakob Lewerentz
Entwurf eines Gesetzes zur stärkeren finanziellen Förderung zur Bildung Regionaler Gesundheitszentren (RGZ-Gesetz)
A. Problem
Die medizinische Facharztversorgung im Freistaat Thüringen ist unterdurchschnittlich. Gerade im Ländlichen Raum gibt es Versorgungsengpässe bei Fachärzten. Im Thüringen-Monitor geben die Thüringerinnen und Thüringer an, dass sie das als problematisch empfinden. Ein weiteres Problem liegt darin, dass Fachärzte oft verstreut liegen und dafür größere Wegstrecken zurückgelegt werden müssen. Das ist gerade für ältere Mitbürger oftmals eine große Belastung - logistisch wie finanziell.
B. Lösung
Nach Vorbild sollen regionale Gesundheitszentren (RGZ) eingerichtet werden, wo neben hausärztlicher Versorgung auch Fachärzte gemeinsam in zentralen Komplexen miteinander arbeiten und somit eine zentrale Versorgungseinrichtung darstellen. Hier soll das Land die Einrichtung finanziell fördern und für mehr Ansiedlungen von Fachärzten sorgen. Dadurch kann der medizinische Facharztversorgungsengpass etwas gelindert werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
ca. 20 Millionen Euro bei Alleinfinanzierung durch den Freistaat Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur stärkeren finanziellen Förderung zur Bildung Regionaler Gesundheitszentren (RGZ-Gesetz)
§1 - Zuwendungszweck
Dieses Gesetz regelt das Verfahren des Freistaates Thüringen zur Förderung des Auf- und Ausbaus von Regionalen Gesundheitszentren. Diese sollen koordiniert, generationenspezifisch und nach regionalen Gegebenheit differenziert arbeiten und eine intersektorale Gesundheitsversorgung anbieten. Hierbei kann nicht nur die medizinische Versorgung vor Ort verbessert werden, sondern auch ein gezielter und strukturierter Gesundheitsdialog intensiviert werden. Gleichzeitig sollen Versorgungsengpässe durch ein stetes Monitoring frühzeitig erkannt werden und so rechtzeitig für eine bestmögliche Qualität gesorgt werden.
§2 - Gegenstand der Förderung
Es sollen Regionen gefördert werden, die den Auf- und Ausbau von Regionalen Gesundheitszentren bzw. intersektoralen Versorgungsformen vorantreiben. Die Auswahl der Zuwendungsempfänger erfolgt durch das Landesministerium für Gesundheit in Kooperation mit der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen. Dabei sollen insbesondere Zulassungs- und Versorgungsbedarfe eine besondere Rolle spielen. Die Bemessung der Fördermittel pro Region richtet sich nach dem spezifischen Förderbedarf.
§3 - Auswahl der zu fördernden Regionen
Die Auswahl der erfolgversprechendsten Bewerbungen erfolgt durch das Landesministerium für Gesundheit. Den von den Bewerbungen fachlich berührten, relevanten Akteuren im Gesundheitswesen auf Landesebene wird zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Auswahl als förderfähige Region.
§4 - Förderfähige Maßnahmen
Durch die Förderung soll der Auf- und Ausbau von Regionalen Gesundheitsnetzen bzw. von sektorenübergreifenden Kooperationen unterstützt werden. Es ist vorgesehen, folgende Maßnahmen zu fördern:
1. Konzeptionelle Arbeiten auf regionaler Ebene - Personal- und Sachausgaben sind in den ersten 12 Fördermonaten zur Ausarbeitung eines umsetzbaren Konzepts zur Weiterentwicklung der regionalen Gesundheitsversorgungsstruktur sowie zur Koordination der Diskussionsprozesse mit den lokalen und regionalen Akteuren in Gesundheit und Pflege förderfähig.
2. Auf- und Ausbau von sektorenübergreifenden Gesundheitsversorgungszentren mit Hauptsitze in zentralen Orten und mit evtl. Zweigpraxen, die ärztliche und nicht-ärztliche Leistungsanbieter beherbergen und untereinander sowie mit den regionalen Gesundheitsversorgungsstrukturen vernetzt sind,
3. Modellhafte Erprobung von innovativen, sektorenübergreifenden Versorgungsformen, die die Zusammenarbeit von Ärztinnen und Ärzten mit anderen Leistungserbringern in der Region fördern, den Strukturwandel im Gesundheitssystem bewältigen und auf andere Regionen übertragen werden können.
4. Schaffung von integrierten, sektorenübergreifenden Beratungs- und Unterstützungsmodellen für Patientinnen und Patienten wie z.B. die Einrichtung von regionalen Gesundheitsstützpunkten als Ergänzung des Leistungsangebots von bestehenden Pflegestützpunkten, in denen
a) Patientinnen und Patienten in sozialen Fragen der gesundheitlichen Versorgung betreut und beraten werden,
b) alle für die wohnortnahe gesundheitliche und pflegerische Versorgung in Betracht kommenden Dienstleistungen koordiniert werden,
c) die Apotheken die pharmazeutische Betreuung koordinieren, beispielsweise das Medikationsmanagement und die über die Arzneimittelversorgung hinausgehenden Beratungs- und Serviceangebote entsprechend dem Leistungskatalog der Bundesvereinigung der dt. Apothekerverbände (ABDA).
5. Einführung von telemedizinischen und telematischen Anwendungen, die die sektorenübergreifende Zusammenarbeit der Akteure im Gesundheitswesen und in der Pflege unterstützen (wie z.B. die Einführung von elektronischen Rezepten und Patientenakten).
6. Aufbau von Liefer-, Pendel- und Begleitdiensten für in der Mobilität eingeschränkte Patientinnen und Patienten, die in Orten ohne ambulante Praxen und Krankenhäuser wohnen und zu Versorgungszentren in zentralen Orten gebracht werden.
§5 - Fördervolumen
Der Freistaat Thüringen stellt insgesamt fünf Millionen Euro zur Verfügung. Projekte, die ein Fördervolumen von über 100.000€ aufweisen, müssen gesondert begründet und genehmigt werden. Mehr als 100.000€ Projektförderung ist aus Geldern, die nach diesem Gesetz zur Verfügung gestellt werden, nicht abzurufen. Ausnahmsweise ist eine Genehmigung für mehr Gelder zu genehmigen, wenn bis zum Ende der Förderperiode Gelder noch nicht ausgezahlt wurden, aber zur Verfügung stehen.
§6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt zum 01.09.2021 in Kraft und zum 31.08.2024 außer Kraft.