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Folgender Antrag steht zur Abstimmung:
Alles anzeigenGesetz zur Einführung eines landesweiten Mindestlohn für niedersächsische Unternehmen
(LMfnU)
§ 1
Zweck des Gesetzes
In Umsetzung des Schutzauftrags des Artikels 49 Absatz 2 der Landesverfassung Niedersachsen ist der Zweck dieses Gesetzes die Festlegung und Durchsetzung eines Mindestlohns für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften.
§ 2
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1) Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich durch einen privatrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, in sozialversicherungspflichtiger Form oder als geringfügig Beschäftigter gegen Entgelt Dienste zu leisten, die in unselbstständiger Arbeit im Inland zu erbringen sind.
(2) Als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gelten nicht Auszubildende, Umschülerinnen und Umschüler nach dem Berufsbildungsgesetz und Personen, die in Verfolgung ihres Ausbildungszieles eine praktische Tätigkeit nachweisen müssen.
§ 3
Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
des Landes Niedersachsen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Landes Niedersachsen sollen mindestens Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohns eingeräumt werden.
§ 4
Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
öffentlicher Unternehmen und Einrichtungen
Das Land Niedersachsen stellt im Rahmen ihrer rechtlichen Zuständigkeiten und Befugnisse sicher, dass andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn zahlen, soweit das Land sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Satz 1 gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts im Land Niedersachsen, die sich durch Gebühren oder Beiträge finanzieren.
§ 5
Mindestlohn bei Entgeltvereinbarungen im Sozialrecht
Das Land Niedersachsen vereinbart auch in Leistungserbringungs- und Versorgungsverträgen nach den Büchern des Sozialgesetzbuchs die Zahlung eines Mindestlohns an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Leistungserbringers, soweit dies bundesgesetzlich nicht ausgeschlossen ist.
§ 6
Mindestlohn bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
Die Durchsetzung des Mindestlohns im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge regelt das Tariftreue- und Vergabegesetz.
§ 7
Landesmindestlohnkommission
Die oberste Arbeitsbehörde des Landes Niedersachsen errichtet eine Kommission zur Festsetzung des Mindestlohns (Landesmindestlohnkommission), die aus einem vorsitzenden Mitglied und vier ordentlichen Mitgliedern besteht und mindestens einmal jährlich tagt. Sie beruft das vorsitzende Mitglied im Benehmen und die ordentlichen Mitglieder auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Tarifparteien. Die Spitzenorganisationen der Tarifparteien schlagen je zwei ordentliche Mitglieder sowie mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die ordentlichen Mitglieder vor. Die Kommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. Weiteres regelt der Senat im Rahmen einer Rechtsverordnung. Mit dieser können der Landesmindestlohnkommission weitere - mit der Festsetzung des Landesmindestlohns im Zusammenhang stehende - Aufgaben übertragen werden.
§ 8
Höhe des Mindestlohnes
(1) Die Höhe des Mindestlohns beträgt mindestens 10,50 Euro (brutto) je Zeitstunde, solange die Landesregierung keinen höheren Mindestlohn festlegt.
(2) Die Landesregierung legt den Mindestlohn jedes Jahr, jeweils zum 30. März, durch Rechtsverordnung fest, erstmals im Jahr 2021.
(3) Die Landesmindestlohnkommission legt der Landesregierung eine Empfehlung zur Beschlussfassung vor.
(4) Der Mindestlohn im Jahr 2022 soll 10,90 Euro betragen
Der Mindestlohn im Jahr 2023 soll 11,30 Euro betragen
Der Mindestlohn im Jahr 2024 soll 11,70 Euro betragen
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am 01.08.2021 in Kraft
Die Abstimmung dauert zwei Tage und endet am 5. April 2021 um 19:55 Uhr.