DEBATTE ÜBER DRUCKSACHE V/012
Wir kommen zur Debatte. Sie dauert drei Tage.
Alles anzeigenDeutscher Bundestag
Fünfte Wahlperiode
Drucksache V/012
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Dr. Theresa Klinkert, Tom Schneider, Charly Roth, Mijat Russ und der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei
Entwurf eines zweiundsechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches
A. Problem und Ziel
Opfer von Sexualdelikten haben zum Teil jahrelang, teils sogar über Jahrzehnte hinweg mit den Folgen eines solchen Übergriffs zu kämpfen. Gemeint sind hierbei nicht vordergründig die physischen Folgen, sondern viel mehr die psychischen, wie etwa schwerwiegende posttraumatische Belastungsstörungen. Die Traumata, die durch solche sexuelle Übergriffe entstehen, sind für Außenstehende Großteils gar nicht zu bereifen und schlicht unvorstellbar. Die Betroffenen jedoch leiden unter diesen Folgen, viele Jahre lang. Viel zu oft entscheiden sich die Opfer erst viel zu spät psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Viel zu oft überwinden die Betroffenen ihr Trauma erst Jahre und Jahrzehnte nach der Tat, welche dann jedoch nach geltendem Recht schon verjährt ist. Die allermeisten Betroffenen entscheiden sich erst viele Jahre nach der tatsächlichen Tat Strafanzeige zu erstatten - oftmals ist es dann schon zu spät. Es ist fundamentale Aufgabe des Staates und unseres Rechtssystems, vor allem Rücksicht auf die Opfer solcher Straftaten und die Folgen derselben zu nehmen. Insofern wird die geltende Verjährungsfrist für Sexualdelikte diesen Maßgaben nicht gerecht. Durch die genannten Traumata und damit einhergehende psychische Folgen erinnern sich die Opfer oft erst Jahre oder Jahrzehnte nach der Tat an etwaige Details - beispielsweise durch nachträgliche Behandlung bei einem Psychologen. Oft können die Ermittlungen die geltenden Verjährungsfristen daher nicht einhalten, da zunächst oftmals gar kein Verdächtiger gefunden werden kann. Erst viel später ergeben sich manchmal Verbindungen zu anderen Straftaten desselben Täters. Zur Rechenschaft gezogen kann dieser dann aber nur vollständig, wenn die Tat bis dahin nicht verjährt ist.
B. Lösung
Die Verjährungsfrist für Sexualstraftaten wird gestrichen.
C. Alternativen
Keine
D. Kosten
Durch die Streichung der Verjährungsfrist für Sexualstraftaten wird es zu einer Mehrbelastung der Strafgerichte kommen, welche sich jedoch nicht genau beziffern lässt.
Anlage 1
Begründung
Siehe oben. Eine weitere Begründung erfolgt bei Bedarf mündlich.
Berlin, den 02. Februar 2021
Tom Schneider und die SDP-Fraktion