[Abstimmung] Änderung des §17 vDGB (Bundesratspräsidentschaft)

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    1. Ja (10) 63%
    2. Nein (3) 19%
    3. Enthaltung (3) 19%

    Liebe Mitspieler,


    im folgenden stimmen wir über den angeregten Vorschlag zur Regeländerung des vDGB im Thema Bundesratspräsidentschaft ab. Die Abstimmung dauert drei Tage.


    Hintergrund zur Debatte: [Debatte] Regeländerung Bundesratspräsidentschaft


    Änderung des vDGB

    Bisherige Fassung:


    § 17

    DER BUNDESRAT

    (1) Die Stimmverteilung ergibt sich durch die abgegebenen Erststimmen bei jeder Bundestagswahl.

    1 bis 8 Stimmabgaben: 3 Stimmen im Bundesrat

    9 bis 14: 4 Stimmen im Bundesrat

    Mehr als 14: 5 Stimmen im Bundesrat

    (2) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden. Ein Vertreter eines Bundeslandes gibt die gesamten Stimmen für dieses Bundesland ab.

    (3) Der Bundesrat wählt im Abstand von 10 Wochen einen Präsidenten des Bundesrates.

    (4) Der Bundesrat wählt im Abstand von 10 Wochen einen bis zwei Vizepräsidenten des Bundesrates.

    (5) Ist eine Neuwahl erforderlich, so findet diese unverzüglich statt.

    (6) Der Bundesrat fasst seine Beschlüsse, abweichend von §9, mit der absoluten Mehrheit seiner Stimmen. Entscheidend sind nicht die abgegebenen Stimmen, sondern die Gesamtzahl der Stimmen des Bundesrats.

    (7) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Bundesrates.



    wird wie folgt geändert:


    § 17

    DER BUNDESRAT

    (1) Die Stimmverteilung ergibt sich durch die abgegebenen Erststimmen bei jeder Bundestagswahl.

    1 bis 8 Stimmabgaben: 3 Stimmen im Bundesrat

    9 bis 14: 4 Stimmen im Bundesrat

    Mehr als 14: 5 Stimmen im Bundesrat

    (2) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden. Ein Vertreter eines Bundeslandes gibt die gesamten Stimmen für dieses Bundesland ab.

    (3) Die Präsidium des Bundesrates besteht aus dem Präsidenten, dem ersten Vizepräsidenten und dem zweiten Vizepräsidenten.

    (3.1) Das Präsidium wechselt turnusgemäß alle 6 Wochen.

    (3.2) Die Reihenfolge ist dabei wie folgt: NRW-Bayern-Thüringen-Hamburg.

    (3.3) Die aktuelle Delegation des Landes schlägt aus ihrer Mitte einen Kandidaten für das jeweilige Amt vor.

    (3.4) Die Kandidaten müssen vom Bundesrat bestätigt werden.

    (3.5) Den Posten des ersten Vizepräsidenten besetzt das Land, welches im vorherigen Turnus den Präsidenten gestellt hat.

    (3.6) Den Posten des zweiten Vizepräsidenten besetzt das Land, welches im nachfolgenden Turnus den Präsidenten stellen wird.

    (3.7) Ein Bundesland kann, sofern keiner aus der Delegation für das Amt kandidieren möchte, im entsprechenden Turnus auf sein Amt verzichten. In diesem Fall übergeht die Besetzung des betreffenden Amtes auf das nächste Land über.

    (4) Ist eine Neubesetzung erforderlich, so findet diese unverzüglich statt.

    (5) Der Bundesrat fasst seine Beschlüsse, abweichend von §9, mit der absoluten Mehrheit seiner Stimmen. Entscheidend sind nicht die abgegebenen Stimmen, sondern die Gesamtzahl der Stimmen des Bundesrats.

    (6) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Bundesrates.


    Inkrafttreten:

    Sollte die Regeländerung angenommen werden, so tritt diese am 20.12.2022 in Kraft.

    Vorsitzender der Regenbogenfreunde e.V.

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