[Stellungnahme] BR/145- Gesetzesvorlage nach 76 (2) - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG)

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    Bundesrat


    Verehrte Kolleginnen und Kollegen,


    dem Präsidium wurde aus dem Bundestag eine Vorlage nach Art. 72 (2) GG über ein Gesetzesentwurf vorgelegt. Diesen reiche ich dem Rat für mögliche Stellungnahmen und evtl. Fragen an die Regierung weiter.

    Dafür stehen uns 72 Stunden zur Verfügung.




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    Drucksache BR/145


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern

    für internationale Handelssachen (KfiHG)



    A. Problem und Ziel

    Der Gerichtsstandort Deutschland genießt international hohe Anerkennung, schreckt ausländische Vertragspartner und Prozessparteien jedoch dadurch ab, dass in § 184 GVG ausschließlich Deutsch als Gerichtssprache festgelegt ist. Zum Nachteil deutscher Unternehmen finden wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten häufig an ausländischen Gerichten oder vor Schiedsgerichten statt, wo diese in der internationalen Verkehrssprache Englisch geführt werden können.


    B. Lösung

    Der vorliegende Gesetzentwurf stärkt die Attraktivität des Gerichtsstandorts Deutschland, indem er bei den Landgerichten die Einrichtung von Kammern für internationale Handelssachen ermöglicht, vor denen in englischer Sprache verhandelt werden kann. Dies wird dazu führen, dass Deutschland häufiger als Gerichtsstand vereinbart und in der Folge auch vermehrt das deutsche Recht gewählt werden wird, was deutschen Unternehmen in internationalen Vertragsverhältnissen eine höhere Rechtssicherheit verschafft.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    1. Bund
      Es sind keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu erwarten.
    2. Länder
      Durch die Einrichtung von Kammern für internationale Handelssachen an einigen Landgerichten ist ein begrenzter Vollzugsaufwand zu erwarten, der im Wesentlichen in der fremdsprachlichen Fortbildung des Personals besteht. Das zu erwartende Gebührenmehraufkommen wird den Mehraufwand zumindest ausgleichen.







    Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für

    internationale Handelssachen (KfiHG)


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


    Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Siebenten Titel wie folgt gefasst:

      „Siebenter Titel. Kammern für Handelssachen und

      Kammern für internationale Handelssachen .............................. 93 – 114c“.

    2. Die Überschrift zum Siebenten Titel wird wie folgt gefasst:

      „Kammern für Handelssachen und Kammern für internationale Handelssachen“.

    3. § 93 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:


      „(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Landgerichten für den Bezirk eines oder mehrerer Landgerichte Kammern für Handelssachen als Kammern für internationale Handelssachen einzurichten.“


      b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:


      „(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach den Absätzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.“


      c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:


      „(4) Mehrere Länder können die Einrichtung einer oder mehrerer gemeinsamer Kammern für internationale Handelssachen im Sinne des Absatzes 2 vereinbaren.“

    4. Nach § 114 werden die folgenden §§ 114a bis 114c eingefügt:

      㤠114a


      Ist bei einem Landgericht eine Kammer für internationale Handelssachen eingerichtet, so tritt für internationale Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Kammern für Handelssachen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.


      § 114b


      Internationale Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind Handelssachen gemäß § 95, die einen internationalen Bezug haben und nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien in englischer Sprache durchgeführt werden sollen. Vor dem Entstehen der Streitigkeit kann eine Durchführung von Handelssachen in englischer Sprache nur vereinbart werden, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Nach dem Entstehen der Streitigkeit kann die Durchführung von Handelssachen in englischer Sprache unabhängig von den Voraussetzungen des Satzes 2 auch vereinbart werden, wenn die Vereinbarung ausdrücklich und schriftlich erfolgt.


      § 114c


      (1) Auf die Kammern für internationale Handelssachen finden die für Kammern für Handelssachen
      geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
      (2) Der Rechtsstreit kann im Falle der §§ 97, 99 und 104 Absatz 1 Satz 1 auch an eine Kammer für
      Handelssachen verwiesen werden, wenn es sich um eine Handelssache handelt.
      (3) § 98 ist auch anzuwenden, wenn vor der Kammer für Handelssachen eine vor die Kammer für
      internationale Handelssachen gehörige Klage zur Verhandlung gebracht wird.“

    5. § 184 wird wie folgt geändert:

      a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.


      b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:


      „(2) Vor den Kammern für internationale Handelssachen und den für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Kammern für internationale Handelssachen zuständigen Senaten der Oberlandesgerichte wird das Verfahren in englischer Sprache geführt. In diesem Fall sind auch das
      Protokoll und die Entscheidungen des Gerichts in englischer Sprache abzufassen. Das Gericht kann in jedem Stadium des Verfahrens anordnen, dass ein Dolmetscher zugezogen oder das Verfahren in deutscher Sprache fortgeführt wird. Erfolgt ein Beitritt nach § 74 Absatz 1 der Zivilprozessordnung, ist auf Antrag des Dritten ein Dolmetscher hinzuzuziehen oder das Verfahren in deutscher Sprache fortzuführen. § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt. Urteils- und Beschlussformeln von in englischer Sprache abgefassten Entscheidungen des Gerichts sind, sofern sie einen vollstreckbaren Inhalt haben, in die deutsche Sprache zu übersetzen.

      (3) Vor dem Bundesgerichtshof kann in internationalen Handelssachen das Verfahren in engli
      scher Sprache geführt werden. Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.“


    Artikel 2

    Änderung der Zivilprozessordnung


    Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. § 73 wird wie folgt geändert:

      a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.


      b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:


      „(2) In einem nach § 184 Absätze 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in englischer Sprache
      geführten Verfahren darf der Dritte die Annahme des in englischer Sprache abgefassten Schriftsatzes bei der Zustellung verweigern oder diesen binnen zwei Wochen dem Gericht zurücksenden. Auf die Rechte nach Satz 1 ist der Dritte durch das Gericht in deutscher Sprache hinzuweisen. Hat der Dritte seine Rechte nach Satz 1 ausgeübt, hat das Gericht den Streitverkünder hiervon unverzüglich in Kenntnis und diesem eine Frist zu setzen, innerhalb derer eine Übersetzung des Schriftsatzes in die deutsche Sprache beizubringen ist. Die Zustellung des Schriftsatzes zusammen mit der vor Ablauf der nach Satz 3 gesetzten Frist beigebrachten Übersetzung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, an dem der erste Schriftsatz zugestellt worden ist.“

    2. Nach § 253 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

      „(3a) In Verfahren vor den Kammern für internationale Handelssachen nach § 114a des Gerichtsverfassungsgesetzes ist der Klageschrift die Vereinbarung der Parteien über die Durchführung des Verfahrens in englischer Sprache oder die schriftliche Erklärung der Einwilligung der Gegenpartei zur Verhandlung in englischer Sprache beizufügen.“


    Artikel 3

    Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung


    Nach § 37a des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender § 37b eingefügt:


    㤠37b


    Auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Einführung von Kammern für internationale Handelssachen vom ... (BGBl. I S. ...) anhängig sind, finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften Anwendung.“



    Artikel 4

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.




    Begründung

    siehe Vorblatt


  • Verehrte Kolleginnen und Kollegen,


    da es dem Anschein nach weder Fragen gibt noch eine Stellungnahme abgegeben wurde, schließe ich diesen Tagesordnungspunkt und unterrichte entsprechend das Bundestagspräsidium.

  • Dr. Sascha Ende

    Hat das Thema geschlossen
  • Dr. Sascha Ende

    Hat das Thema aus dem Forum Bundesrat nach Archiv verschoben