5 BvQ 1/22 - Verworfener Widerspruch gegen den Beschluss des Fünften Senats vom 25. November 2022

  • OBERSTES GERICHT

    – 5 BvQ 1/22 –


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    In der Verwaltungsstreitsache,
    über die Anträge,

    im Wege der einstweiligen Anordnung,



    1. dem Antragsgegner aufzugeben, aus allen öffentlich einsehbaren Veröffentlichungen des Antragsgegners Textpassagen einstweilen zu entfernen, wo behauptet wird

    - die Antragstellerin habe in der Vergangenheit ihre Ablehnung des staatlichen Gewaltmonopols und des Demokratie- wie Rechtsstaatsprinzips deutlich gemacht oder ihre Akzeptanz für diese - für die freiheitliche demokratische Grundordnung essentiellen - Prinzipien in Frage gestellt,
    - die Antragstellerin habe eine Ausrichtung, welche nicht mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu vereinen sei,

    2. dem Antragsgegner bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 € anzudrohen,

    3. dem Antragsgegner die Verfahrenskosten aufzuerlegen.



    Antragstellerin:
    Internationale Linke, Landesverband Bayern,
    vertreten durch Frau Kaja Sembrant, MdL


    - Prozessbevollmächtigter: Marius Wexler -



    Antragsgegner und Widerspruchsführer:

    Bayerisches Staatsministerium für Volksbildung und Volkserziehung,
    Salvatorstraße 2, 80333 München,
    vertreten durch die Staatsministerin, Frau Dr. Oxana Koslowska, MdL



    h i e r : Widerspruch gegen den Beschluss des Fünften Senats vom 25. November 2022 - 5 BvQ 1/22 -



    hat das Oberste Gericht – Fünfter Senat –

    unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter


    Vizepräsident Geissler,


    Neuheimer,


    Langenfeld



    am 27. November 2022 einstimmig beschlossen:


    Der Widerspruch wird verworfen.


    G r ü n d e :


    I.


    Der Widerspruchsführer wendet sich mit seinem Widerspruch nach § 18 Abs. 3 OGG gegen den Beschluss des Fünften Senats des Obersten Gerichts vom 25. November 2022 im einstweiligen Verfügungsverfahren 5 BvQ 1/22. Er führt aus, dass sich das Gericht bei seiner Ablehnung einer mündlichen Verhandlung nicht auf § 18 Abs. 2 Satz 1 OGG berufen könne, da § 15 Abs. 1 Satz 2 OGG als lex posterior vorgehe.



    II.


    Der Widerspruch wird verworfen, weil er offensichtlich unbegründet ist.


    1. § 18 Abs. 2 Satz 1 OGG sieht ausdrücklich vor, dass eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Nachträgliche Änderungen des Gesetzes über das Oberste Gericht hinsichtlich der allgemeinen Regeln zur Durchführung mündlicher Verhandlungen tangieren die spezielleren Vorschriften zum Verfahren im Eilrechtsschutz offensichtlich nicht.


    2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Widerspruchsverfahren setzt einen zulässigen und jedenfalls nicht offensichtlich unbegründeten Widerspruch voraus. Ist der Widerspruch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Senat befugt, den Widerspruch zu verwerfen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 OGG). So liegt es hier. Die Begründungen des Widerspruchsführers geben nicht ansatzweise eine Veranlassung, die einstweilige Verfügung aufzuheben.


    3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 14 Abs. 4 Satz 2 OGG abgesehen.


    Die Entscheidung ist unanfechtbar.



    Geissler | Neuheimer | Langenfeld


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    Prof. Dr. Robert Geissler

    - Vizepräsident des Obersten Gerichts -

    Einmal editiert, zuletzt von Prof. Dr. Robert Geissler ()