OBERSTES GERICHT
– 5 BvQ 1/22 –
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über die Anträge,
im Wege der einstweiligen Anordnung,
1. dem Antragsgegner aufzugeben, den Vollzug des ‘‘Erlass[es] zur Wahrung des Schulfriedens und Eindämmung von verfassungsfeindlicher Propaganda an Bayerischen Schulen‘‘ abzubrechen und außer Kraft zu setzen,
2. dem Antragsgegner aufzugeben, den Erlass vom 14. November 2022 außer Vollzug zu setzen,
3. dem Antragsgegner aufzugeben, aus allen öffentlich einsehbaren Veröffentlichungen des Antragsgegners Textpassagen einstweilen zu entfernen, wo behauptet wird
- die Antragstellerin habe in der Vergangenheit ihre Ablehnung des staatlichen Gewaltmonopols und des Demokratie- wie Rechtsstaatsprinzips deutlich gemacht oder ihre Akzeptanz für diese - für die freiheitliche demokratische Grundordnung essentiellen - Prinzipien in Frage gestellt,
- die Antragstellerin habe eine Ausrichtung, welche nicht mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu vereinen sei,
4. dem Antragsgegner bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 € anzudrohen,
5. dem Antragsgegner die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Antragstellerin:
Internationale Linke, Landesverband Bayern,
vertreten durch Frau Kaja Sembrant, MdL
- Prozessbevollmächtigter: Marius Wexler -
Antragsgegner:
Bayerisches Staatsministerium für Volksbildung und Volkserziehung,
Salvatorstraße 2, 80333 München,
vertreten durch die Staatsministerin, Frau Dr. Oxana Koslowska, MdL
h i e r : Gegenvorstellung
hat das Oberste Gericht – Fünfter Senat –
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Geissler,
Neuheimer,
Langenfeld
am 22. November 2022 einstimmig beschlossen:
Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Fünften Senats des Obersten Gerichts vom 21. November 2022 wird abgewiesen.
G r ü n d e :
1. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Obersten Gerichts vom 21. November 2022 (Az.: 5 BvQ 1/22), der auf eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Obersten Gerichts vom 20. November 2022 (Az.: 5 BvQ 1/22) ergangen ist.
2. Die Gegenvorstellung ist abzuweisen.
a) Richter Geissler und Richterin Langenfeld waren nicht daran gehindert, an der Entscheidung über die sofortige Beschwerde mitzuwirken. Die sofortige Beschwerde warf in materieller Hinsicht lediglich Fragen grundsätzlicher Natur auf. Der Antragsgegner trägt in seiner sofortigen Beschwerde offensichtlich keine hinreichenden Gründe vor, die den angegriffenen Beschluss tatsächlich in materieller Hinsicht rechtswidrig erscheinen lassen. Hinweise darauf, dass sich der Antragsgegner mit der Begründung des Gerichts nicht einverstanden zeigt, reichen dafür offenkundig nicht aus. An konkreten, auf das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Geissler und die Richterin Langenfeld bezogene Fragen, fehlte es der sofortigen Beschwerde. Richter Geissler und Richterin Langenfeld wären zwar an der Mitwirkung an der Entscheidung gehindert gewesen, wenn Richter Neuheimer zu dem Entschluss gekommen wäre, dass die sofortige Beschwerde in materieller Hinsicht tatsächlich einlassungsfähig war. So liegt es hier jedoch nicht.
b) Die Ausführungen des Antragsgegners zur im angegriffenen Beschluss zitierten Entscheidung OGE 2, 59 sind fehlerhaft, da sich die dortige Feststellung der außerordentlichen Beschlussfassung offensichtlich nicht, wie vom Antragsgegner ausgeführt, auf § 18 Abs. 6 OGG a. F. stützte. Es ist nicht erkennbar und auch nicht dargetan worden, dass die vorliegende Feststellung der außerordentlichen Beschlussfähigkeit des Senats nicht zur Aufrechterhaltung seiner Handlungsfähigkeit erforderlich gewesen wäre.
c) Hinsichtlich der Frage, ob ein "Liken" oder "Disliken" eines Beitrages die Befangenheit eines Richters oder einer Richterin begründen kann, trägt der Antragsgegner erneut lediglich allgemeine, für ein erfolgreiches Ablehnungsgesuch offensichtlich unzureichende Gründe vor. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, warum eine tatsächliche Voreingenommenheit in rechtlicher Hinsicht bestehen soll, lässt der Antragsgegner weiterhin vermissen. Der Antragsgegner verkennt nach wie vor, dass eine lediglich inhaltliche Missbilligung keine wie von § 10 Abs. 1 OGG geforderte Beteiligung an der Sache darstellt.
Die Entscheidung ist gem. § 35 Abs. 1 Satz 4 OGG unanfechtbar.
Geissler | Neuheimer | Langenfeld