5 BvQ 1/22 - Abgewiesene sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Fünften Senats vom 20. November 2022

  • OBERSTES GERICHT

    – 5 BvQ 1/22 –


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    IM NAMEN DES VOLKES


    In dem Verfahren
    über die Anträge,

    im Wege der einstweiligen Anordnung,



    1. dem Antragsgegner aufzugeben, den Vollzug des ‘‘Erlass[es] zur Wahrung des Schulfriedens und Eindämmung von verfassungsfeindlicher Propaganda an Bayerischen Schulen‘‘ abzubrechen und außer Kraft zu setzen,

    2. dem Antragsgegner aufzugeben, den Erlass vom 14. November 2022 außer Vollzug zu setzen,

    3. dem Antragsgegner aufzugeben, aus allen öffentlich einsehbaren Veröffentlichungen des Antragsgegners Textpassagen einstweilen zu entfernen, wo behauptet wird

    - die Antragstellerin habe in der Vergangenheit ihre Ablehnung des staatlichen Gewaltmonopols und des Demokratie- wie Rechtsstaatsprinzips deutlich gemacht oder ihre Akzeptanz für diese - für die freiheitliche demokratische Grundordnung essentiellen - Prinzipien in Frage gestellt,
    - die Antragstellerin habe eine Ausrichtung, welche nicht mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu vereinen sei,

    4. dem Antragsgegner bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 € anzudrohen,

    5. dem Antragsgegner die Verfahrenskosten aufzuerlegen.



    Antragstellerin:
    Internationale Linke, Landesverband Bayern,
    vertreten durch Frau Kaja Sembrant, MdL


    - Prozessbevollmächtigter: Marius Wexler -



    Antragsgegner:

    Bayerisches Staatsministerium für Volksbildung und Volkserziehung,
    Salvatorstraße 2, 80333 München,
    vertreten durch die Staatsministerin, Frau Dr. Oxana Koslowska, MdL



    h i e r : sofortige Beschwerde


    hat das Oberste Gericht – Fünfter Senat –

    unter Mitwirkung der Richter


    Vizepräsident Geissler,


    Neuheimer,


    Langenfeld



    am 21. November 2022 einstimmig beschlossen:


    Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Fünften Senats des Obersten Gerichts vom 20. November 2022 wird abgewiesen.



    I.


    Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde nach § 54 VwGO i.V.m. § 46 ZPO gegen den Beschluss des Obersten Gerichts vom 20. November 2022 (Az.: 5 BvQ 1/22).


    Der Beschluss sei formell rechtswidrig, da die Beschlussfähigkeit des Senats nach § 12 OGG nicht gegeben gewesen sei. Dazu sei der Beschluss auch materiell rechtswidrig, da der Verweis auf das Trennungsgebot nicht trage und das Gericht nicht substantiiert dargelegt habe, inwieweit ein "Like" oder "Dislike" nicht ausreichen solle, um die Besorgnis der Befangenheit einer Richterin oder eines Richters zu begründen.



    II.


    Die zulässige sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen. Der angegriffene Beschluss ist weder formell (1.) und materiell (2.) rechtswidrig.



    1. Der angegriffene Beschluss ist nicht formell rechtswidrig.


    Die außerordentliche Beschlussfähigkeit des Senats war, abweichend von § 12 OGG, gegeben, da das gesetzlich vorgeschriebene Quorum überhaupt nicht erreicht werden konnte. Zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit des Senates, ist die Feststellung der außerordentlichen Beschlussfähigkeit in diesem Falle gerechtfertigt und durch das Oberste Gericht anerkannt (vgl. OGE 2, 59 <67>). Nichts anderes ergibt sich aus der zweckgemäßen Anwendung des § 45 Abs. 3 ZPO aufgrund des offenkundigen Mangels eines im Rechtszug höheren Gerichts.



    2. Der Beschluss ist auch nicht materiell rechtswidrig.


    Selbst wenn man, wie der Beschwerdeführer, zu dem Schluss käme, dass ein Verweis auf das Trennungsgebot den Tenor des angegriffenen Beschlusses nicht tragen würde, so fehlte es dem Ablehnungsgesuch dennoch an einem hinreichend substantiierten Vortrag, warum durch ein "Like" oder "Dislike" eine Vorfestlegung auf eine bestimmte Rechtsauffassung begründet sein soll. Der Beschwerdeführer hätte stichhaltig begründen müssen, warum eine solche Vorfestlegung ohne die Möglichkeit zur gedanklichen Lösung hiervon tatsächlich zu besorgen sei. Eine allgemeine, inhaltliche Missbilligung reicht für die Ablehnung einer Richterin oder eines Richters erkennbar nicht aus. Diesen grundsätzlichen Erwägungen trägt der angegriffene Beschluss, insbesondere im Ergebnis, hinreichend Rechnung.



    Die Entscheidung ist gem. § 35 Abs. 1 Satz 4 OGG unanfechtbar.



    Geissler | Neuheimer | Langenfeld


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    Prof. Dr. Robert Geissler

    - Vizepräsident des Obersten Gerichts -

    Einmal editiert, zuletzt von Prof. Dr. Robert Geissler ()