Einführung des Widerspruchs gegen Moderationsentscheidungen
Das ModAdminG wird wie folgt geändert:
1. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
"§ 9a
Widerspruch gegen Sanktionen der Moderation
(1) Ergeht eine Sanktionierung nach § 9 Absatz 4 Satz 2 nicht durch die Mehrheit der Mitglieder der Moderation, so kann der Sanktionierte binnen zwei Wochen bei der Moderation Widerspruch gegen diese Sanktionierung einlegen. Der Widerspruch ist zu begründen.
(2) Über den Widerspruch nach Absatz 1 entscheidet die Moderation durch Mehrheitsbeschluss. Hilft die Moderation dem Widerspruch ab, hat sie die angegriffenen Sanktionierung ganz oder teilweise aufzuheben und ein neues Strafmaß festzusetzen.
(3) Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung."
2. § 19 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
"Ist gegen die Sanktionierung der Widerspruch zur Moderation nach § 9a zulässig, so kann der Einspruch vor dem Obersten Gericht erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben werden. Dies gilt nicht, wenn die Moderation dem Widerspruch nicht binnen zwei Wochen nach dessen Erhebung abhilft.